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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky, die Hofrätin Mag. Dr. Zehetner und Hofrat Mag. Brandl als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über die Revision der A R in M, vertreten durch die Gheneff - Rami - Sommer Rechtsanwälte OG in 9020 Klagenfurt, Völkermarkter Ring 1, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 30. Dezember 2013, BMLFUW-LE.4.1.10/1807- I/7/2013, betreffend einheitliche Betriebsprämie 2009 und 2012, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird für gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Kostenersatz findet nicht statt.
Begründung
1 Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wies mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid in dessen Spruchpunkt 1. die Berufung der Revisionswerberin gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 27. Februar 2013 betreffend einheitliche Betriebsprämie 2009 und in Spruchpunkt 2. deren Berufung gegen den Bescheid der AMA vom 28. Dezember 2012 betreffend einheitliche Betriebsprämie 2012 ab.
2 Gegen diesen Bescheid erhob die Revisionswerberin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte deren Behandlung mit Beschluss vom 12. März 2014, B 287/2014-6, ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. In der über Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde (nunmehr Revision) beantragte die Revisionswerberin, in der Sache selbst zu entscheiden, hilfsweise den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
3 Das gemäß § 9 Abs 1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) in Verbindung mit Art 151 Abs 51 Z 9 B-VG eingetretene Bundesverwaltungsgericht legte die Verwaltungsakten vor und beantragte unter Hinweis auf die Stellungnahme des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, die Revision abzuweisen. 3 Das gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) in Verbindung mit Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 9, B-VG eingetretene Bundesverwaltungsgericht legte die Verwaltungsakten vor und beantragte unter Hinweis auf die Stellungnahme des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, die Revision abzuweisen.
4 Auf eine vom Verfassungsgerichtshof nach dem 31. Dezember 2013 gemäß Art 144 Abs 3 B-VG abgetretene Bescheidbeschwerde ist § 4 VwGbk-ÜG sinngemäß anzuwenden (vgl VwGH vom 18. Mai 2016, Ro 2014/17/0117). Die abgetretene Beschwerde gilt daher als Revision, für die die Regelung des § 4 Abs 5 VwGbk-ÜG Anwendung findet. Demnach gelten für die Behandlung der Revision die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß. 4 Auf eine vom Verfassungsgerichtshof nach dem 31. Dezember 2013 gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG abgetretene Bescheidbeschwerde ist Paragraph 4, VwGbk-ÜG sinngemäß anzuwenden vergleiche , VwGH vom 18. Mai 2016, Ro 2014/17/0117). Die abgetretene Beschwerde gilt daher als Revision, für die die Regelung des Paragraph 4, Absatz 5, VwGbk-ÜG Anwendung findet. Demnach gelten für die Behandlung der Revision die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß.
5 Die AMA übermittelte am 31. Oktober 2016 dem Verwaltungsgerichtshof einen von ihr erlassenen Abänderungsbescheid vom 18. Dezember 2014 betreffend die einheitliche Betriebsprämie für das Jahr 2009, womit der Revisionswerberin für dieses Jahr eine einheitliche Betriebsprämie in der Höhe von EUR 3.089,81 gewährt wurde, sowie einen ebenfalls von ihr erlassenen Abänderungsbescheid vom 25. September 2014 betreffend die einheitliche Betriebsprämie für das Jahr 2012, womit der Revisionswerberin für dieses Jahr eine einheitliche Betriebsprämie in der Höhe von EUR 4.512,35 gewährt wurde.
6 Auf Anfrage des Verwaltungsgerichtshofs erklärte die Revisionswerberin mit Äußerung vom 17. November 2016 durch die neu ergangenen, unbekämpft gebliebenen Bescheide klaglos gestellt zu sein.
7 Die beiden Abänderungsbescheide der AMA vom 18. Dezember 2014 sowie 25. September 2014 erledigen zusammen die gesamte Sache des Berufungsverfahrens und haben damit genau denselben Umfang wie der hier verfahrensgegenständliche Berufungsbescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 30. Dezember 2013. Dadurch trat der Abänderungsbescheid vom 18. Dezember 2014 an die Stelle des Spruchpunktes 1. und der Abänderungsbescheid vom 25. September 2014 an die Stelle des Spruchpunktes 2. des abgeänderten Bescheides vom 30. Dezember 2013, womit der abgeänderte Bescheid insoweit aus dem Rechtsbestand ausschied (vgl VwGH vom 27. Februar 2015, 2013/17/0286, mwN). 7 Die beiden Abänderungsbescheide der AMA vom 18. Dezember 2014 sowie 25. September 2014 erledigen zusammen die gesamte Sache des Berufungsverfahrens und haben damit genau denselben Umfang wie der hier verfahrensgegenständliche Berufungsbescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 30. Dezember 2013. Dadurch trat der Abänderungsbescheid vom 18. Dezember 2014 an die Stelle des Spruchpunktes 1. und der Abänderungsbescheid vom 25. September 2014 an die Stelle des Spruchpunktes 2. des abgeänderten Bescheides vom 30. Dezember 2013, womit der abgeänderte Bescheid insoweit aus dem Rechtsbestand ausschied vergleiche , VwGH vom 27. Februar 2015, 2013/17/0286, mwN).
8 Bei einer Bescheidbeschwerde (bzw bei einer Übergangsrevision gegen einen Bescheid) ist unter einer Klaglosstellung nach § 33 Abs 1 VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides eingetreten ist. Eine solche liegt zwar konkret nicht vor. § 33 Abs 1 VwGG ist aber nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt; ein Einstellungsfall liegt etwa auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer (der Revisionswerber) kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat (vgl zu alldem VwGH vom 22. April 2015, Ro 2014/12/0038). 8 Bei einer Bescheidbeschwerde (bzw bei einer Übergangsrevision gegen einen Bescheid) ist unter einer Klaglosstellung nach Paragraph 33, Absatz eins, VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides eingetreten ist. Eine solche liegt zwar konkret nicht vor. Paragraph 33, Absatz eins, VwGG ist aber nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt; ein Einstellungsfall liegt etwa auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer (der Revisionswerber) kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat vergleiche , zu alldem VwGH vom 22. April 2015, Ro 2014/12/0038).
9 Dies ist vorliegendenfalls im Hinblick auf die materielle Derogation der beiden Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides durch die beiden Abänderungsbescheide vom 18. Dezember 2014 sowie 25. September 2014 sowie auf Grund der abgegebenen Erklärung vom 17. November 2016 anzunehmen.
10 Die Revision war daher in einem nach § 12 Abs 1 Z 1 lit b VwGG gebildeten Senat gemäß § 33 Abs 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. 10 Die Revision war daher in einem nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, VwGG gebildeten Senat gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
11 Mangels einer formellen Klaglosstellung liegt die Voraussetzung für einen Kostenzuspruch gemäß § 56 VwGG nicht vor. Vielmehr kommt § 58 Abs 2 VwGG zur Anwendung. Da die Entscheidung über die Kosten im Sinne dieser Gesetzesbestimmung einen unverhältnismäßigen Aufwand verursachen würde, wird gemäß ihrem letzten Halbsatz von einem Kostenzuspruch abgesehen. 11 Mangels einer formellen Klaglosstellung liegt die Voraussetzung für einen Kostenzuspruch gemäß Paragraph 56, VwGG nicht vor. Vielmehr kommt Paragraph 58, Absatz 2, VwGG zur Anwendung. Da die Entscheidung über die Kosten im Sinne dieser Gesetzesbestimmung einen unverhältnismäßigen Aufwand verursachen würde, wird gemäß ihrem letzten Halbsatz von einem Kostenzuspruch abgesehen.
Wien, am 29. November 2016
Schlagworte
Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §56 erster Satz Kein Zuspruch KeinZuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014170074.J00Im RIS seit
11.04.2017Zuletzt aktualisiert am
12.04.2017