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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Schick und Dr. Grünstäudl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung in 8021 Graz, Bahnhofgürtel 85, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 26. September 2016, Zl. LVwG 42.27-484/2016-12, betreffend (u.a.) Entziehung der Lenkberechtigung (mitbeteiligte Partei: G L in L), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird, soweit sie sich gegen den Ausspruch in der Entziehungssache nach FSG richtet (Spruchpunkt II. 3. der angefochtenen Entscheidung) zurückgewiesen.Die Revision wird, soweit sie sich gegen den Ausspruch in der Entziehungssache nach FSG richtet (Spruchpunkt römisch zwei. 3. der angefochtenen Entscheidung) zurückgewiesen.
Begründung
1 1.1. Mit Bescheid der Revisionswerberin vom 13. März 2016 wurde dem Mitbeteiligten die Lenkberechtigung für die Dauer von vier Monaten, gerechnet ab dem Tag der Abnahme des Führerscheins, entzogen und unter einem ein Verkehrscoaching angeordnet. Die Revisionswerberin stützte sich dabei auf ihr Straferkenntnis vom 12. Jänner 2016, mit welchem der Mitbeteiligte - Übertretung 1 - schuldig befunden wurde, am 9. Oktober 2015 an näher bezeichneter Stelle seinen Pkw in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben (Alkoholgehalt der Atemluft 0,42 mg/l) und dadurch eine Übertretung des § 99 Abs. 1b iVm. § 5 Abs. 1 StVO 1960 begangen zu haben. 1 1.1. Mit Bescheid der Revisionswerberin vom 13. März 2016 wurde dem Mitbeteiligten die Lenkberechtigung für die Dauer von vier Monaten, gerechnet ab dem Tag der Abnahme des Führerscheins, entzogen und unter einem ein Verkehrscoaching angeordnet. Die Revisionswerberin stützte sich dabei auf ihr Straferkenntnis vom 12. Jänner 2016, mit welchem der Mitbeteiligte - Übertretung 1 - schuldig befunden wurde, am 9. Oktober 2015 an näher bezeichneter Stelle seinen Pkw in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben (Alkoholgehalt der Atemluft 0,42 mg/l) und dadurch eine Übertretung des Paragraph 99, Absatz eins b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO 1960 begangen zu haben.
2 1.2. Mit Beschluss vom 26. September 2016 gab das Landesverwaltungsgericht Steiermark der Beschwerde hinsichtlich des genannten Straferkenntnisses statt, behob dieses und stellte das Strafverfahren hinsichtlich der genannten Übertretung ein (Spruchpunkt I.; die - u.a. - dagegen erhobene Revision wurde unter der hg. Zl. Ra 2016/02/0249 protokolliert). Unter einem wurde mit Erkenntnis vom selben Tag der Beschwerde u.a. gegen den Entziehungsbescheid der Revisionswerberin stattgegeben und der Bescheid vom 13. März 2016 ersatzlos aufgehoben (Spruchpunkt II.3.). Unter einem wurde ferner ausgesprochen, dass gegen das Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei. 2 1.2. Mit Beschluss vom 26. September 2016 gab das Landesverwaltungsgericht Steiermark der Beschwerde hinsichtlich des genannten Straferkenntnisses statt, behob dieses und stellte das Strafverfahren hinsichtlich der genannten Übertretung ein (Spruchpunkt römisch eins.; die - u.a. - dagegen erhobene Revision wurde unter der hg. Zl. Ra 2016/02/0249 protokolliert). Unter einem wurde mit Erkenntnis vom selben Tag der Beschwerde u.a. gegen den Entziehungsbescheid der Revisionswerberin stattgegeben und der Bescheid vom 13. März 2016 ersatzlos aufgehoben (Spruchpunkt römisch zwei.3.). Unter einem wurde ferner ausgesprochen, dass gegen das Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei.
3 2.1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG). 3 2.1. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 4 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. Diesem Erfordernis wird insbesondere nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), Genüge getan (vgl. die hg. Beschlüsse vom 25. März 2014, Zl. Ra 2014/04/0001 und vom 18. Februar 2015, Zl. Ra 2015/08/0008). 5 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen. Diesem Erfordernis wird insbesondere nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG) oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG), Genüge getan vergleiche , die hg. Beschlüsse vom 25. März 2014, Zl. Ra 2014/04/0001 und vom 18. Februar 2015, Zl. Ra 2015/08/0008).
6 In der Revision, die auf die Aufhebung des Entziehungsbescheids nicht gesondert eingeht, das FSG auch nicht einmal erwähnt, sondern sich ausschließlich mit der behaupteten Rechtswidrigkeit der Aufhebung des Straferkenntnisses im Umfang der Übertretung 1 beschäftigt, werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses - soweit es sich mit der Entziehung der Lenkberechtigung des Mitbeteiligten beschäftigt - grundsätzliche Bedeutung zukäme. 6 In der Revision, die auf die Aufhebung des Entziehungsbescheids nicht gesondert eingeht, das FSG auch nicht einmal erwähnt, sondern sich ausschließlich mit der behaupteten Rechtswidrigkeit der Aufhebung des Straferkenntnisses im Umfang der Übertretung 1 beschäftigt, werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses - soweit es sich mit der Entziehung der Lenkberechtigung des Mitbeteiligten beschäftigt - grundsätzliche Bedeutung zukäme.
7 2.2. Der erkennende Senat hat aus diesen Erwägungen beschlossen, die Revision, soweit sie sich gegen die Aufhebung des Entziehungsbescheids der Revisionswerberin vom 13. März 2016 richtet, zurückzuweisen.
Wien, am 28. November 2016
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016110161.L00Im RIS seit
18.01.2017Zuletzt aktualisiert am
19.01.2017