Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
B-VG Art133 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2016/12/0108Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler sowie die Hofräte Dr. Zens und Mag. Feiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Artmann, über die außerordentlichen Revisionen der Landespolizeidirektion Niederösterreich gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes
1. vom 5. Oktober 2016, Zl. W213 2001790-2/2E (hg. Ra 2016/12/0107), und
2. vom 3. Oktober 2016, Zl. W213 2001795-1/2E (hg. Ra 2016/12/0108),
beide betreffend Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung (mitbeteiligte Parteien: ad 1. GP in W und ad 2. CK, vertreten durch Dr. Peter Mayerhofer, Rechtsanwalt in 2700 St. Pölten, Domplatz 16), den Beschluss gefasst: beide betreffend Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung (mitbeteiligte Parteien: ad 1. Gesetzgebungsperiode in W und ad 2. CK, vertreten durch Dr. Peter Mayerhofer, Rechtsanwalt in 2700 St. Pölten, Domplatz 16), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revisionen werden zurückgewiesen.
Begründung
1 Die Mitbeteiligten stehen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit den angefochtenen Erkenntnissen stellte das Bundesverwaltungsgericht auf Grund von Beschwerden gemäß § 113 Abs. 10 GehG die besoldungsrechtliche Stellung der Mitbeteiligten zum 1. Jänner 2004 fest, wobei es - gestützt auf die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 9. September 2016, Ro 2015/12/0025 - die im hg. Erkenntnis vom 18. Februar 2015, 2014/12/0004, dargelegten Grundsätze zur Anwendung brachte. Es sprach jeweils aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei. 1 Die Mitbeteiligten stehen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit den angefochtenen Erkenntnissen stellte das Bundesverwaltungsgericht auf Grund von Beschwerden gemäß Paragraph 113, Absatz 10, GehG die besoldungsrechtliche Stellung der Mitbeteiligten zum 1. Jänner 2004 fest, wobei es - gestützt auf die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 9. September 2016, Ro 2015/12/0025 - die im hg. Erkenntnis vom 18. Februar 2015, 2014/12/0004, dargelegten Grundsätze zur Anwendung brachte. Es sprach jeweils aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.
2 Gegen diese Erkenntnisse richten sich die außerordentlichen Revisionen vor dem Verwaltungsgerichtshof, welche sich jedoch aus folgenden Erwägungen als unzulässig erweisen:
3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 3 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Hat das Verwaltungsgericht - wie im gegenständlichen Fall - ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. 4 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Hat das Verwaltungsgericht - wie im gegenständlichen Fall - ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof hingegen nur im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 5 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof hingegen nur im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
6 In den Zulassungsbegründungen der in Rede stehenden außerordentlichen Revisionen wird jeweils die Rechtsfrage aufgeworfen, ob § 175 Abs. 79a Gehaltsgesetz in der Fassung des "Besoldungsrechtsanpassungsgesetzes" sowie die diesbezüglichen Gesetzesmaterialien eine vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmende Rechtswidrigkeit der in den angefochtenen Erkenntnissen getroffenen Feststellungen der besoldungsrechtlichen Stellung begründen. 6 In den Zulassungsbegründungen der in Rede stehenden außerordentlichen Revisionen wird jeweils die Rechtsfrage aufgeworfen, ob Paragraph 175, Absatz 79 a, Gehaltsgesetz in der Fassung des "Besoldungsrechtsanpassungsgesetzes" sowie die diesbezüglichen Gesetzesmaterialien eine vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmende Rechtswidrigkeit der in den angefochtenen Erkenntnissen getroffenen Feststellungen der besoldungsrechtlichen Stellung begründen.
7 Da das von der Revisionswerberin zitierte "Gesetz" derzeit nicht kundgemacht ist, kann es schon deshalb keinen für den Verwaltungsgerichtshof relevanten Prüfungsmaßstab bilden (vgl. hiezu Art. 48 und 49 Abs. 1 B-VG sowie Art. 89 Abs. 1 B-VG). 7 Da das von der Revisionswerberin zitierte "Gesetz" derzeit nicht kundgemacht ist, kann es schon deshalb keinen für den Verwaltungsgerichtshof relevanten Prüfungsmaßstab bilden vergleiche , hiezu Artikel 48, und 49 Absatz eins, B-VG sowie Artikel 89, Absatz eins, B-VG).
8 Schon deshalb waren die wegen ihres sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung verbundenen Revisionen wegen Nichtvorliegen der Voraussetzung des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung geeignet und daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. 8 Schon deshalb waren die wegen ihres sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung verbundenen Revisionen wegen Nichtvorliegen der Voraussetzung des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung geeignet und daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 30. November 2016
Schlagworte
Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016120107.L00Im RIS seit
01.02.2017Zuletzt aktualisiert am
02.02.2017