TE Vwgh Beschluss 2016/12/7 Ro 2014/17/0142

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Veröffentlicht am 07.12.2016
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs1;
VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs5;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §56;
VwGG §58 Abs2;
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky, die Hofrätin Mag. Dr. Zehetner und Hofrat Mag. Brandl als Richterin bzw Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über die Revision des G K in M in K, vertreten durch Gheneff - Rami - Sommer Rechtsanwälte OG in 9020 Klagenfurt, Völkermarkter Ring 1, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, vom 11. Juni 2013, BMLFUW-LE.4.1.10/0592-I/7/2013, betreffend einheitliche Betriebsprämie 2007, 2008 und 2009, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird für gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Kostenersatz findet nicht statt.

Begründung

1 Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wies mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid in dessen Spruchpunkt 1. die Berufung des Revisionswerbers gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) betreffend einheitliche Betriebsprämie 2007, in Spruchpunkt 2. dessen Berufung gegen den Bescheid der AMA betreffend einheitliche Betriebsprämie 2008 und in Spruchpunkt 3. dessen Berufung gegen den Bescheid der AMA betreffend einheitliche Betriebsprämie 2009 jeweils ab.

2 Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte deren Behandlung mit Beschluss vom 19. September 2014, B 811/2013-14, ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. In der über Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde (nunmehr Revision) beantragte der Revisionswerber, in der Sache selbst zu entscheiden, hilfsweise den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

3 Das gemäß § 9 Abs 1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) in Verbindung mit Art 151 Abs 51 Z 9 B-VG eingetretene Bundesverwaltungsgericht legte die Verwaltungsakten ohne weitere Antragstellung vor. 3 Das gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) in Verbindung mit Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 9, B-VG eingetretene Bundesverwaltungsgericht legte die Verwaltungsakten ohne weitere Antragstellung vor.

4 Auf eine vom Verfassungsgerichtshof nach dem 31. Dezember 2013 gemäß Art 144 Abs 3 B-VG abgetretene Bescheidbeschwerde ist § 4 VwGbk-ÜG sinngemäß anzuwenden (vgl VwGH vom 18. Mai 2016, Ro 2014/17/0117). Die abgetretene Beschwerde gilt daher als Revision, für die die Regelung des § 4 Abs 5 VwGbk-ÜG Anwendung findet. Demnach gelten für die Behandlung der Revision die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß. 4 Auf eine vom Verfassungsgerichtshof nach dem 31. Dezember 2013 gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG abgetretene Bescheidbeschwerde ist Paragraph 4, VwGbk-ÜG sinngemäß anzuwenden vergleiche , VwGH vom 18. Mai 2016, Ro 2014/17/0117). Die abgetretene Beschwerde gilt daher als Revision, für die die Regelung des Paragraph 4, Absatz 5, VwGbk-ÜG Anwendung findet. Demnach gelten für die Behandlung der Revision die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß.

5 Die AMA übermittelte am 31. Oktober 2016 dem Verwaltungsgerichtshof die von ihr erlassenen, unbekämpft gebliebenen Abänderungsbescheide jeweils vom 23. Februar 2015 und zwar betreffend die einheitliche Betriebsprämie für das Jahr 2007, womit dem Revisionswerber für dieses Jahr eine einheitliche Betriebsprämie in der Höhe von EUR 10.590,79 gewährt wurde, betreffend die einheitliche Betriebsprämie für das Jahr 2008, womit dem Revisionswerber für dieses Jahr eine einheitliche Betriebsprämie in der Höhe von EUR 10.750,90 gewährt wurde und betreffend die einheitliche Betriebsprämie für das Jahr 2009, womit dem Revisionswerber für dieses Jahr eine einheitliche Betriebsprämie in der Höhe von EUR 10.678,86 gewährt wurde.

6 Auf Anfrage des Verwaltungsgerichtshofs erklärte der Revisionswerber mit Äußerung vom 17. November 2016 durch die neu ergangenen, unbekämpft gebliebenen Bescheide klaglos gestellt zu sein.

7 Die drei Abänderungsbescheide der AMA vom 23. Februar 2015 erledigen zusammen die gesamte Sache des Berufungsverfahrens und haben damit genau denselben Umfang wie der hier verfahrensgegenständliche Berufungsbescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 11. Juni 2013. Dadurch trat der Abänderungsbescheid vom 23. Februar 2015 betreffend einheitliche Betriebsprämie 2007 an die Stelle des Spruchpunktes 1., jener betreffend einheitliche Betriebsprämie 2008 an die Stelle des Spruchpunktes 2. und jener betreffend einheitliche Betriebsprämie 2009 an die Stelle des Spruchpunktes 3. des abgeänderten Bescheides vom 11. Juni 2013, womit der abgeänderte Bescheid insoweit aus dem Rechtsbestand ausschied (vgl VwGH 27. Februar 2015, 2013/17/0286, mwN). 7 Die drei Abänderungsbescheide der AMA vom 23. Februar 2015 erledigen zusammen die gesamte Sache des Berufungsverfahrens und haben damit genau denselben Umfang wie der hier verfahrensgegenständliche Berufungsbescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 11. Juni 2013. Dadurch trat der Abänderungsbescheid vom 23. Februar 2015 betreffend einheitliche Betriebsprämie 2007 an die Stelle des Spruchpunktes 1., jener betreffend einheitliche Betriebsprämie 2008 an die Stelle des Spruchpunktes 2. und jener betreffend einheitliche Betriebsprämie 2009 an die Stelle des Spruchpunktes 3. des abgeänderten Bescheides vom 11. Juni 2013, womit der abgeänderte Bescheid insoweit aus dem Rechtsbestand ausschied vergleiche , VwGH 27. Februar 2015, 2013/17/0286, mwN).

8 Bei einer Bescheidbeschwerde (bzw bei einer Übergangsrevision gegen einen Bescheid) ist unter einer Klaglosstellung nach § 33 Abs 1 VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides eingetreten ist. Eine solche liegt zwar konkret nicht vor. § 33 Abs 1 VwGG ist aber nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt; ein Einstellungsfall liegt etwa auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer (der Revisionswerber) kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat (vgl zu alldem VwGH vom 22. April 2015, Ro 2014/12/0038). 8 Bei einer Bescheidbeschwerde (bzw bei einer Übergangsrevision gegen einen Bescheid) ist unter einer Klaglosstellung nach Paragraph 33, Absatz eins, VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides eingetreten ist. Eine solche liegt zwar konkret nicht vor. Paragraph 33, Absatz eins, VwGG ist aber nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt; ein Einstellungsfall liegt etwa auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer (der Revisionswerber) kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat vergleiche , zu alldem VwGH vom 22. April 2015, Ro 2014/12/0038).

9 Dies ist vorliegendenfalls im Hinblick auf die materielle Derogation der drei Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides durch die drei Abänderungsbescheide jeweils vom 23. Februar 2015 sowie auf Grund der abgegebenen Erklärung vom 17. November 2016 anzunehmen.

10 Die Revision war daher in einem nach § 12 Abs 1 Z 1 lit b VwGG gebildeten Senat gemäß § 33 Abs 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. 10 Die Revision war daher in einem nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, VwGG gebildeten Senat gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

11 Mangels einer formellen Klaglosstellung liegt die Voraussetzung für einen Kostenzuspruch gemäß § 56 VwGG nicht vor. Vielmehr kommt § 58 Abs 2 VwGG zur Anwendung. Da die Entscheidung über die Kosten im Sinne dieser Gesetzesbestimmung einen unverhältnismäßigen Aufwand verursachen würde, wird gemäß ihrem letzten Halbsatz von einem Kostenzuspruch abgesehen. Wien, am 7. Dezember 2016 11 Mangels einer formellen Klaglosstellung liegt die Voraussetzung für einen Kostenzuspruch gemäß Paragraph 56, VwGG nicht vor. Vielmehr kommt Paragraph 58, Absatz 2, VwGG zur Anwendung. Da die Entscheidung über die Kosten im Sinne dieser Gesetzesbestimmung einen unverhältnismäßigen Aufwand verursachen würde, wird gemäß ihrem letzten Halbsatz von einem Kostenzuspruch abgesehen. Wien, am 7. Dezember 2016

Schlagworte

Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §56 erster Satz Kein Zuspruch KeinZuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014170142.J00

Im RIS seit

27.03.2017

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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