Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 2005;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2016/01/0165Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der revisionswerbenden Parteien 1. K (geboren 1979) und 2. A (geboren 1986), beide vertreten durch Mag. Mahmut Sahinol, LL.M., Rechtsanwalt in 1060 Wien, Linke Wienzeile 124/10, der gegen die Erkenntnisse vom 20. Juni 2016, 1) I408 1437939-1/9E und
2) I408 1437940-1/10E, des Bundesverwaltungsgerichts, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
Begründung
1 Gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Juni 2016 richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der der Antrag verbunden ist, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
2 Gemäß § 30 Abs. 1 erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision jedoch auf Antrag der revisionswerbenden Parteien die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug der angefochtenen Erkenntnisse oder mit der Ausübung der durch die angefochtenen Erkenntnisse eingeräumten Berechtigung für die revisionswerbenden Parteien ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. 2 Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision jedoch auf Antrag der revisionswerbenden Parteien die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug der angefochtenen Erkenntnisse oder mit der Ausübung der durch die angefochtenen Erkenntnisse eingeräumten Berechtigung für die revisionswerbenden Parteien ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
3 Die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde ist dem Antrag - trotz einer hiezu ausdrücklich eingeräumten Gelegenheit, insbesondere hinsichtlich des Entgegenstehens zwingender öffentlicher Interessen - nicht entgegen getreten. Eine nähere Begründung der Antragsstattgebung kann daher in sinngemäßer Anwendung des § 30 Abs. 2 letzter Satz VwGG unterbleiben. 3 Die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde ist dem Antrag - trotz einer hiezu ausdrücklich eingeräumten Gelegenheit, insbesondere hinsichtlich des Entgegenstehens zwingender öffentlicher Interessen - nicht entgegen getreten. Eine nähere Begründung der Antragsstattgebung kann daher in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 30, Absatz 2, letzter Satz VwGG unterbleiben.
Wien, am 12. Dezember 2016
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016010164.L00Im RIS seit
13.04.2017Zuletzt aktualisiert am
14.04.2017