RS Vwgh 2008/2/22 2007/17/0201

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.02.2008
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Index

21/06 Wertpapierrecht
37/01 Geldrecht Währungsrecht
37/02 Kreditwesen

Norm

BWG 1993 §1 Abs1 Z19 lita;
BWG 1993 §1 Abs1 Z19 litc;
BWG 1993 §2 Z3 idF 2006/I/141;
BWG 1993 §20 Abs3 idF 2001/I/097;
BWG 1993 §5 Abs1 Z3 idF 2001/I/097;
KMG 1991 §15 idF 2005/I/078;
WAG 1997 §19 idF 2001/I/097;
WAG 1997 §21 Abs1 idF 2006/I/141;

Rechtssatz

Die Beschwerdeführerin ist eine Aktiengesellschaft, die eine

Gewerbeberechtigung für "gewerbliche Vermögensberatung ohne

Berechtigung zur Vermittlung von Lebens- und Unfallversicherungen"

besitzt. Ihr Vorstand B W ist mit einem Aktienanteil von 28 % auch

einer ihrer Hauptaktionäre. Mit Schreiben vom 22. Juni 2007 zeigte

die Beschwerdeführerin der FMA den geplanten Erwerb sämtlicher

Geschäftsanteile an der E GmbH, welche über eine Konzession zur

gewerblichen Erbringung der Finanzdienstleistungen gemäß § 1 Abs.

1 Z 19 lit. a und c BWG (Beratung über die Veranlagung von

Kundenvermögen und Vermittlung von Geschäftsgelegenheiten zum

Erwerb oder zur Veräußerung von einem oder mehrerer in § 1 Abs. 1

Z 7 lit. b bis f BWG genannten Instrumente) verfügt, an und

beantragte dessen Nichtuntersagung. Mit dem angefochtenen Bescheid

vom 20. September 2007 wurde "die mit Schreiben ... vom 20. Juni

2007 angezeigte beabsichtigte 100 %ige Beteiligung der

Beschwerdeführerin an der E GmbH ... gemäß § 20 Abs. 3 BWG

untersagt". Bei Erlassung des angefochtenen Bescheides ist ein Strafverfahren gegen das genannte Vorstandsmitglied der Beschwerdeführerin wegen des Verdachtes des Verstoßes gegen § 15 KMG anhängig gewesen, wobei ein Strafantrag bereits gestellt worden ist. - Im Erkenntnis Ausführungen, dass damit eine Tatsache vorliegt, die geeignet ist, Zweifel an der Zuverlässigkeit der Beschwerdeführerin zu begründen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007170201.X01

Im RIS seit

02.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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