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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und den Hofrat Dr. Kleiser sowie die Hofrätin Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Berger, über den Fristsetzungsantrag des B S in I, gegen das Bundesverwaltungsgericht, betreffend eine Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und den Hofrat Dr. Kleiser sowie die Hofrätin Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Berger, über den Fristsetzungsantrag des B S in römisch eins, gegen das Bundesverwaltungsgericht, betreffend eine Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Begründung
1 Der am 6. September 2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachte Fristsetzungsantrag des Antragsstellers wurde mit Schriftsatz vom 26. November 2016 zurückgezogen.
2 Gemäß § 38 Abs. 4 VwGG ist auf Fristsetzungsanträge § 33 Abs. 1 VwGG sinngemäß anzuwenden. Nach der zuletzt genannten Vorschrift ist die Revision (sinngemäß also auch der Fristsetzungsantrag) in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens die Revision (sinngemäß daher auch der Fristsetzungsantrag) zurückgezogen wird. 2 Gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG ist auf Fristsetzungsanträge Paragraph 33, Absatz eins, VwGG sinngemäß anzuwenden. Nach der zuletzt genannten Vorschrift ist die Revision (sinngemäß also auch der Fristsetzungsantrag) in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens die Revision (sinngemäß daher auch der Fristsetzungsantrag) zurückgezogen wird.
3 Dieser Beschluss war vom Verwaltungsgerichtshof zu fassen (vgl. die hg. Beschlüsse vom 30. April 2014, Fr 2014/18/0004, sowie vom 12. Mai 2015, Fr 2015/18/0025, mwN). 3 Dieser Beschluss war vom Verwaltungsgerichtshof zu fassen vergleiche , die hg. Beschlüsse vom 30. April 2014, Fr 2014/18/0004, sowie vom 12. Mai 2015, Fr 2015/18/0025, mwN).
Wien, am 12. Dezember 2016
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:FR2016010018.F00Im RIS seit
08.02.2017Zuletzt aktualisiert am
09.02.2017