TE Vwgh Beschluss 2016/12/13 Ra 2016/09/0107

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Veröffentlicht am 13.12.2016
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §69 Abs1 Z2;
B-VG Art133 Abs4;
B-VG Art139 Abs3 Z3;
VwGG §34 Abs1;
VwGVG 2014 §32 Abs1 Z2;
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rosenmayr und die Hofräte Dr. Bachler, Dr. Doblinger, Dr. Hofbauer und Mag. Feiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Höhl, über die außerordentliche Revision des DI G R in T, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 5, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 4. April 2016, Zl. KLVwG-2389/5/2015, betreffend Abweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens in einer disziplinarrechtlichen Angelegenheit, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Zur Vorgeschichte verweist der Verwaltungsgerichtshof zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf das hg. Erkenntnis vom 19. März 2014, Ro 2014/09/0019, mit dem die gegen die Verhängung einer Disziplinarstrafe nach dem Kärntner Dienstrechtsgesetz gerichtete Revision des Revisionswerbers als unbegründet abgewiesen worden war.

2 Mit am 12. Oktober 2015 beim Landesverwaltungsgericht Kärnten eingelangten Schreiben beantragte der Revisionswerber die Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens. In einem weiteren Disziplinarverfahren gegen den Revisionswerber habe der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 18. September 2015 erkannt, dass die Verordnung "Verzeichnis der Disziplinarsenate der Disziplinarkommission für Landesbeamte beim Amt der Kärntner Landesregierung" für die Funktionsperiode vom 1. Jänner 2013 bis 31. Dezember 2017, Beschluss der Kärntner Landesregierung vom 23. April 2013, gesetzwidrig gewesen sei, weil sie nicht ordnungsgemäß kundgemacht gewesen sei. Sie sei daher aufgehoben worden.

3 Der Revisionswerber sei der Ansicht, dass "in der Klärung der Frage der Gesetzmäßigkeit der Verordnung über die Kundmachung der Disziplinarsenate eine Vorfrage gemäß § 38 AVG begründet" werde. Weiters sei "im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes eine gerichtliche Entscheidung zu erblicken, die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren die Einwendung der entschiedenen Sache begründet 3 Der Revisionswerber sei der Ansicht, dass "in der Klärung der Frage der Gesetzmäßigkeit der Verordnung über die Kundmachung der Disziplinarsenate eine Vorfrage gemäß Paragraph 38, AVG begründet" werde. Weiters sei "im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes eine gerichtliche Entscheidung zu erblicken, die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren die Einwendung der entschiedenen Sache begründet

hätte. ... (Es seien) im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes

neue Tatsachen und Beweismittel hervorgekommen ..., die im erstinstanzlichen Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einem im Hauptinhalt des Spruches anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätte."

4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 4. April 2016 wurde der Antrag auf Wiederaufnahme abgewiesen. Dies wurde zusammengefasst damit begründet, dass der Einwand einer mangelhaften Kundmachung nicht geltend gemacht worden sei.

5 Die ordentliche Revision sei unzulässig.

6 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluss vom 9. Juni 2016 deren Behandlung ab und trat sie über nachträglichen Antrag iSd § 87 Abs. 3 VfGG gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG mit Beschluss vom 29. Juli 2016 dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Die Revision wurde mit Schriftsatz vom 8. September 2016 für den Verwaltungsgerichtshof ausgeführt. 6 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluss vom 9. Juni 2016 deren Behandlung ab und trat sie über nachträglichen Antrag iSd Paragraph 87, Absatz 3, VfGG gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG mit Beschluss vom 29. Juli 2016 dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Die Revision wurde mit Schriftsatz vom 8. September 2016 für den Verwaltungsgerichtshof ausgeführt.

7 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 7 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

8 Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 8 Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 9 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

10 In der Revision wird vorgebracht, der Revisionswerber habe seinen Antrag auf Wiederaufnahme auf das Hervorkommen einer neuen entscheidungswesentlichen Tatsache bzw. eines neuen Beweismittels gestützt. Der Senat der Disziplinarkommission, welche in erster Instanz entschieden habe, sei gesetzwidrig konstituiert gewesen, weil die seine Geschäftsordnung enthaltende Verordnung nicht gehörig kundgemacht worden sei. Dies sei durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 18. September 2015, V 97/2015, hervorgekommen. 10 In der Revision wird vorgebracht, der Revisionswerber habe seinen Antrag auf Wiederaufnahme auf das Hervorkommen einer neuen entscheidungswesentlichen Tatsache bzw. eines neuen Beweismittels gestützt. Der Senat der Disziplinarkommission, welche in erster Instanz entschieden habe, sei gesetzwidrig konstituiert gewesen, weil die seine Geschäftsordnung enthaltende Verordnung nicht gehörig kundgemacht worden sei. Dies sei durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 18. September 2015, V 97 aus 2015,, hervorgekommen.

11 Die weiteren im Antrag auf Wiederaufnahme genannten Punkte (Vorfrage gemäß § 38 AVG, Einwendung der entschiedenen Sache) werden in der Revision nicht mehr erwähnt. 11 Die weiteren im Antrag auf Wiederaufnahme genannten Punkte (Vorfrage gemäß Paragraph 38, AVG, Einwendung der entschiedenen Sache) werden in der Revision nicht mehr erwähnt.

12 Zwar liegt der vom Verfassungsgerichtshof im Grunde des Art. 139 Abs. 3 Z 3 B-VG erkannten fehlerhaften Kundmachung der Geschäftseinteilung der Disziplinarkommission - auch - ein Sachverhaltselement zu Grunde. Dabei handelt es sich aber nicht - wie der Revisionswerber geltend macht - um eine neue Tatsache im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG oder § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG. Neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung von Sachverhaltselementen sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine "Tatsachen", die eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu rechtfertigen vermögen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. April 1998, 95/15/0108, und Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 4. Teilband 2009, RZ 30 zu § 69 AVG, mwN). 12 Zwar liegt der vom Verfassungsgerichtshof im Grunde des Artikel 139, Absatz 3, Ziffer 3, B-VG erkannten fehlerhaften Kundmachung der Geschäftseinteilung der Disziplinarkommission - auch - ein Sachverhaltselement zu Grunde. Dabei handelt es sich aber nicht - wie der Revisionswerber geltend macht - um eine neue Tatsache im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG oder Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG. Neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung von Sachverhaltselementen sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine "Tatsachen", die eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu rechtfertigen vermögen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 23. April 1998, 95/15/0108, und Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 4. Teilband 2009, RZ 30 zu Paragraph 69, AVG, mwN).

13 Der Verwaltungsgerichtshof hat im Übrigen in ständiger Rechtsprechung erkannt (vgl. die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), Seite 1499, E 168 ff, insbesondere E 170, wiedergegebene hg. Rechtsprechung), dass der Wiederaufnahmegrund nach § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG (Hervorkommen neuer Tatsachen oder Beweismittel) durch ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nicht verwirklicht wird. Unter einer "neuen Tatsache" kann nicht der Umstand verstanden werden, dass eine Zuständigkeitsregelung - nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens - in anderen Fällen als verfassungswidrig aufgehoben (oder als gesetzwidrig festgestellt) wurde. Mitteilungen oder Entscheidungen betreffend den Inhalt von generellen Normen können ebensowenig als Beweismittel iSd § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG gelten (vgl. die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), Seite 1500, E 173 wiedergegebene hg. Rechtsprechung). 13 Der Verwaltungsgerichtshof hat im Übrigen in ständiger Rechtsprechung erkannt vergleiche , die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), Seite 1499, E 168 ff, insbesondere E 170, wiedergegebene hg. Rechtsprechung), dass der Wiederaufnahmegrund nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG (Hervorkommen neuer Tatsachen oder Beweismittel) durch ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nicht verwirklicht wird. Unter einer "neuen Tatsache" kann nicht der Umstand verstanden werden, dass eine Zuständigkeitsregelung - nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens - in anderen Fällen als verfassungswidrig aufgehoben (oder als gesetzwidrig festgestellt) wurde. Mitteilungen oder Entscheidungen betreffend den Inhalt von generellen Normen können ebensowenig als Beweismittel iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG gelten vergleiche , die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), Seite 1500, E 173 wiedergegebene hg. Rechtsprechung).

14 Da sohin weder eine neue Tatsache noch ein Beweismittel iSd § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG vorliegen, kommt es nicht darauf an, ob die weiteren Tatbestandsmerkmale des § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG gegeben wären, weshalb das weitere Vorbringen in der Revision zur Zulässigkeit ins Leere geht. 14 Da sohin weder eine neue Tatsache noch ein Beweismittel iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG vorliegen, kommt es nicht darauf an, ob die weiteren Tatbestandsmerkmale des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG gegeben wären, weshalb das weitere Vorbringen in der Revision zur Zulässigkeit ins Leere geht.

15 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen. 15 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 13. Dezember 2016

Schlagworte

Neu hervorgekommene entstandene Beweise und Tatsachen nova reperta nova producta

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016090107.L00

Im RIS seit

18.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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