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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs6 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rosenmayr sowie die Hofräte Dr. Hofbauer und Mag. Feiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Höhl, über die außerordentliche Revision des S S in K, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 10. August 2016, KLVwG-683-685/14/2016, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (mitbeteiligte Partei: Finanzamt St. Johann Tamsweg Zell am See), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Das angefochtene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts wurde dem Revisionswerber nach dem unzweifelhaften Akteninhalt zu Handen seines Rechtsanwalts am 19. August 2016 nachweislich zugestellt. Der Revisionswerber gab die vorliegende außerordentliche Revision am 8. Oktober 2016 zur Post.
2 Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts sechs Wochen. Die Revisionsfrist beginnt in einem - hier vorliegenden - Fall des Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG mit dem Tag der Zustellung zu laufen (§ 26 Abs. 1 Z 1 VwGG). 2 Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts sechs Wochen. Die Revisionsfrist beginnt in einem - hier vorliegenden - Fall des Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG mit dem Tag der Zustellung zu laufen (Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG).
3 Angesichts der Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses am 19. August 2016 erweist sich die am 8. Oktober 2016 der Post zur Beförderung übergebene Revision als verspätet.
4 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Die Erteilung eines Mängelbehebungsauftrags nach § 34 Abs. 2 VwGG wegen der überdies nicht eingehaltenen Vorschriften über Form und Inhalt der Revision erübrigte sich in diesem Fall. 4 Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Die Erteilung eines Mängelbehebungsauftrags nach Paragraph 34, Absatz 2, VwGG wegen der überdies nicht eingehaltenen Vorschriften über Form und Inhalt der Revision erübrigte sich in diesem Fall.
Wien, am 13. Dezember 2016
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016090106.L00Im RIS seit
01.02.2017Zuletzt aktualisiert am
02.02.2017