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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2016/09/0065 Ra 2016/09/0064Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky und Senatspräsident Dr. Rosenmayr und Hofrat Mag. Feiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Höhl, über die außerordentliche Revision der 1. P GmbH in W,
2. P-GmbH in G und 3. M OG in W, alle vertreten durch Dr. Fabian Alexander Maschke, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Dominikanerbastei 17/Top11, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 5. Februar 2016, Zl. LVwG-411081/10/KLe - 411083/2, betreffend Beschlagnahme nach dem Glücksspielgesetz (vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde: Landespolizeidirektion Oberösterreich), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde vom 16. Oktober 2015 wurde gegenüber den revisionswerbenden Parteien gemäß § 53 Abs. 1 Z 1 lit a Glücksspielgesetz (GSpG) die Beschlagnahme von sechs Glücksspielgeräten angeordnet. 1 Mit Bescheid der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde vom 16. Oktober 2015 wurde gegenüber den revisionswerbenden Parteien gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, Glücksspielgesetz (GSpG) die Beschlagnahme von sechs Glücksspielgeräten angeordnet.
2 Die dagegen erhobenen Beschwerden wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit dem angefochtenen Erkenntnis ab; die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte es für nicht zulässig. In seiner Begründung bejahte das Verwaltungsgericht die unionsrechtliche Zulässigkeit der bewirkten Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit. 2 Die dagegen erhobenen Beschwerden wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit dem angefochtenen Erkenntnis ab; die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte es für nicht zulässig. In seiner Begründung bejahte das Verwaltungsgericht die unionsrechtliche Zulässigkeit der bewirkten Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit.
3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht erstattete nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof keine Revisionsbeantwortung.
4 Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird. 4 Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, sind gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen. 5 Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, sind gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
6 Hat das Verwaltungsgericht im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, so muss die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird. Die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, muss sich aus dieser gesonderten Darstellung ergeben (vgl. etwa den Beschluss vom 30. März 2016, Ra 2015/09/0143, mwN). 6 Hat das Verwaltungsgericht im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist, so muss die Revision gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG auch gesondert die Gründe enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird. Die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, muss sich aus dieser gesonderten Darstellung ergeben vergleiche , etwa den Beschluss vom 30. März 2016, Ra 2015/09/0143, mwN).
7 In der Revision wird zur Zulässigkeit mit der mangelnden Unionsrechtskonformität argumentiert. Das Landesverwaltungsgericht hat sich ausführlich mit der behaupteten Unionsrechtswidrigkeit befasst und ist zum Ergebnis gelangt, dass eine solche nicht vorliegt. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 16. März 2016, Ro 2015/17/0022, die Auffassung vertreten, dass bei Zugrundelegung der dort getroffenen Sachverhaltsfeststellungen die im Glücksspielgesetz normierten Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit beim Glücksspiel mit Glücksspielgeräten vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EuGH nicht als unionsrechtswidrig zu erachten sind. Diese Beurteilung wurde in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für gleichartige Beschränkungen des Glücksspiels mit Glücksspielgeräten als maßgeblich erachtet (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 20. April 2016, Ra 2016/17/0066, vom 26. April 2016, Ra 2016/09/0006, und vom 24. Mai 2016, Ra 2015/09/0107). Der Verfassungsgerichtshof ist ebenfalls in seinem Erkenntnis vom 15. Oktober 2016, E 945/2016-24, E 947/2016-23, E 1054/2016-19, ausgehend von Feststellungen des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich in mehreren Fällen in einer ausführlichen Beurteilung der Beschränkungen des Glücksspiels mit Glücksspielautomaten vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EuGH zu dem Ergebnis gelangt, dass "keine Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielmonopols bzw. der zahlenmäßigen Beschränkungen der Glücksspielkonzessionen" (RZ 49) zu erkennen sind und dass es daher schon deswegen auch an einem Kriterium für die Annahme einer "sogenannten Inländerdiskriminierung" fehlt (RZ 53). Auf dem Boden dieser Rechtsprechung kann daher auch im vorliegenden - in den wesentlichen Punkten gleichgelagerten - Fall eine Unionsrechtswidrigkeit der angewendeten Regelungen nicht erkannt werden. Der vorliegende Fall gleicht im Übrigen in seinen wesentlichen Einzelheiten jenem, der dem hg. Beschluss vom 2. Mai 2016, Ra 2015/09/0129, zugrunde lag, auf diesen Beschluss wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz iVm Abs. 9 VwGG verwiesen. 7 In der Revision wird zur Zulässigkeit mit der mangelnden Unionsrechtskonformität argumentiert. Das Landesverwaltungsgericht hat sich ausführlich mit der behaupteten Unionsrechtswidrigkeit befasst und ist zum Ergebnis gelangt, dass eine solche nicht vorliegt. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 16. März 2016, Ro 2015/17/0022, die Auffassung vertreten, dass bei Zugrundelegung der dort getroffenen Sachverhaltsfeststellungen die im Glücksspielgesetz normierten Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit beim Glücksspiel mit Glücksspielgeräten vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EuGH nicht als unionsrechtswidrig zu erachten sind. Diese Beurteilung wurde in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für gleichartige Beschränkungen des Glücksspiels mit Glücksspielgeräten als maßgeblich erachtet vergleiche , etwa die hg. Beschlüsse vom 20. April 2016, Ra 2016/17/0066, vom 26. April 2016, Ra 2016/09/0006, und vom 24. Mai 2016, Ra 2015/09/0107). Der Verfassungsgerichtshof ist ebenfalls in seinem Erkenntnis vom 15. Oktober 2016, E 945/2016-24, E 947/2016-23, E 1054/2016-19, ausgehend von Feststellungen des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich in mehreren Fällen in einer ausführlichen Beurteilung der Beschränkungen des Glücksspiels mit Glücksspielautomaten vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EuGH zu dem Ergebnis gelangt, dass "keine Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielmonopols bzw. der zahlenmäßigen Beschränkungen der Glücksspielkonzessionen" (RZ 49) zu erkennen sind und dass es daher schon deswegen auch an einem Kriterium für die Annahme einer "sogenannten Inländerdiskriminierung" fehlt (RZ 53). Auf dem Boden dieser Rechtsprechung kann daher auch im vorliegenden - in den wesentlichen Punkten gleichgelagerten - Fall eine Unionsrechtswidrigkeit der angewendeten Regelungen nicht erkannt werden. Der vorliegende Fall gleicht im Übrigen in seinen wesentlichen Einzelheiten jenem, der dem hg. Beschluss vom 2. Mai 2016, Ra 2015/09/0129, zugrunde lag, auf diesen Beschluss wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz in Verbindung mit , Absatz 9, VwGG verwiesen.
8 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Daher war die Revision zurückzuweisen. 8 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Daher war die Revision zurückzuweisen.
Wien, am 13. Dezember 2016
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016090063.L00Im RIS seit
18.01.2017Zuletzt aktualisiert am
19.01.2017