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E000 EU- Recht allgemein;Norm
32013R0604 Dublin-III Art13 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl, den Hofrat Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Rossmeisel sowie die Hofräte Dr. Pürgy und Mag. Stickler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Tanzer, über die Revision des S K alias K in L, vertreten durch Mag. Alfred Schneider, Rechtsanwalt in 3180 Lilienfeld, Dörflstraße 2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. März 2016, W168 2120553-1/9E, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005 und Anordnung einer Außerlandesbringung nach dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger von Georgien, stellte am 17. September 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2 Zu seiner Fluchtroute befragt gab er an, er sei am 14. September 2013 mit dem Flugzeug von Georgien kommend mit einem tschechischen Touristenvisum in Tschechien eingereist. Anschließend habe er sich nach Frankreich begeben und dort am 8. Oktober 2013 einen Asylantrag gestellt. In Frankreich habe er aber keine Versorgung erhalten und sei obdachlos gewesen. Er sei daher im Dezember 2013 nach Deutschland weitergereist und habe auch dort einen Antrag auf Gewährung von Asyl gestellt. Nachdem sein in Deutschland gestellter Antrag abgewiesen worden sei, sei er nach Georgien abgeschoben worden. In Georgien habe er sich wieder für etwa sechs Monate aufgehalten, bis er im September 2015 mit einem griechischen Touristenvisum mit dem Flugzeug von Georgien nach Athen und von dort weiter nach Wien gereist sei.
3 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) richtete am 16. Oktober 2015 jeweils ein Wiederaufnahmegesuch gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin III-VO) an Frankreich und Deutschland. 3 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) richtete am 16. Oktober 2015 jeweils ein Wiederaufnahmegesuch gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin III-VO) an Frankreich und Deutschland.
4 Am 20. Oktober 2015 stimmte Frankreich der Wiederaufnahme des Revisionswerbers gemäß "Art. 18 Abs. 1 lit. d" der Dublin III-VO zu. 4 Am 20. Oktober 2015 stimmte Frankreich der Wiederaufnahme des Revisionswerbers gemäß ""Art". 18 Absatz eins, lit. d" der Dublin III-VO zu.
5 Mit Bescheid vom 20. Jänner 2016 wies das BFA den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unzulässig zurück, stellte fest, dass Frankreich für die Prüfung des Antrags gemäß Artikel 18 Abs. 1 lit. d der Dublin III-VO zuständig sei, ordnete die Außerlandesbringung des Revisionswerbers gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) an und sprach aus, dass seine Abschiebung nach Frankreich gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei. 5 Mit Bescheid vom 20. Jänner 2016 wies das BFA den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unzulässig zurück, stellte fest, dass Frankreich für die Prüfung des Antrags gemäß Artikel 18 Absatz eins, Litera d, der Dublin III-VO zuständig sei, ordnete die Außerlandesbringung des Revisionswerbers gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) an und sprach aus, dass seine Abschiebung nach Frankreich gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei.
6 In der dagegen erhobenen Beschwerde wiederholte der Revisionswerber sein Vorbringen, dass er zunächst von Deutschland nach Georgien abgeschoben worden und danach im September 2015 über Griechenland in Österreich eingereist sei. Das BFA habe es verabsäumt, sich mit den in Frankreich bestehenden gravierenden Mängeln des Versorgung und Unterbringung von Asylwerbern zu beschäftigen. Vor diesem Hintergrund sei eine Abschiebung nach Frankreich nicht zulässig. Österreich sei verpflichtet, sein Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 der Dublin III-VO auszuüben. 6 In der dagegen erhobenen Beschwerde wiederholte der Revisionswerber sein Vorbringen, dass er zunächst von Deutschland nach Georgien abgeschoben worden und danach im September 2015 über Griechenland in Österreich eingereist sei. Das BFA habe es verabsäumt, sich mit den in Frankreich bestehenden gravierenden Mängeln des Versorgung und Unterbringung von Asylwerbern zu beschäftigen. Vor diesem Hintergrund sei eine Abschiebung nach Frankreich nicht zulässig. Österreich sei verpflichtet, sein Selbsteintrittsrecht nach Artikel 17, Absatz eins, der Dublin III-VO auszuüben.
7 Das Bundesverwaltungsgericht wies mit dem angefochtenen Erkenntnis die Beschwerde ab und sprach aus, dass eine Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. 7 Das Bundesverwaltungsgericht wies mit dem angefochtenen Erkenntnis die Beschwerde ab und sprach aus, dass eine Revision gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
8 Es stellte fest, das BFA habe aufgrund der ihm vorliegenden Informationen ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Dublin III-VO gestütztes Ersuchen an Frankreich gerichtet. Die französische Dublinbehörde habe daraufhin ausdrücklich die Zuständigkeit Frankreichs anerkannt. Es bestünden keine Gründe anzunehmen, dass der Revisionswerber in Frankreich keinen Schutz vor Verfolgung finden könnte. Seine Unterbringung und Versorgung seien dort gesichert. 8 Es stellte fest, das BFA habe aufgrund der ihm vorliegenden Informationen ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Dublin III-VO gestütztes Ersuchen an Frankreich gerichtet. Die französische Dublinbehörde habe daraufhin ausdrücklich die Zuständigkeit Frankreichs anerkannt. Es bestünden keine Gründe anzunehmen, dass der Revisionswerber in Frankreich keinen Schutz vor Verfolgung finden könnte. Seine Unterbringung und Versorgung seien dort gesichert.
In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus, die Dublin III-VO normiere kein subjektives Recht auf Zuständigkeit, sondern lege ausschließlich objektive Rechte zwischen den Mitgliedstaaten fest. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) habe in seinem Urteil vom 10. Dezember 2013, C- 394/12, Abdullahi, ausgesprochen, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylwerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Dublin II-VO) niedergelegten Kriteriums zugestimmt habe, der Asylwerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten könne, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylwerber in diesem Mitgliedstaat geltend mache. Systemische Mängel im französischen Asylverfahren seien jedoch nicht erkennbar. Frankreich sei daher durch die ausdrückliche Zustimmung zur Aufnahme des Revisionswerbers für die Prüfung seines Antrags zuständig geworden.In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus, die Dublin III-VO normiere kein subjektives Recht auf Zuständigkeit, sondern lege ausschließlich objektive Rechte zwischen den Mitgliedstaaten fest. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) habe in seinem Urteil vom 10. Dezember 2013, C- 394/12, Abdullahi, ausgesprochen, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylwerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, (Dublin II-VO) niedergelegten Kriteriums zugestimmt habe, der Asylwerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten könne, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylwerber in diesem Mitgliedstaat geltend mache. Systemische Mängel im französischen Asylverfahren seien jedoch nicht erkennbar. Frankreich sei daher durch die ausdrückliche Zustimmung zur Aufnahme des Revisionswerbers für die Prüfung seines Antrags zuständig geworden.
9 Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision nach Einleitung des Vorverfahrens, in dem eine Revisionsbeantwortung nicht erstattet wurde, erwogen:
10 Der Revisionswerber bringt unter dem Gesichtspunkt der Zulässigkeit der Revision vor, das Bundesverwaltungsgericht habe sich zu Unrecht nicht mit seinem Vorbringen auseinandergesetzt, aus dem sich ergebe, dass die Zuständigkeit Frankreichs erloschen sei. Er habe sich, nachdem er von Deutschland "überstellt" worden sei, für sechseinhalb Monate in Georgien aufgehalten. Er habe somit den Raum der Vertragsstaaten der Dublin III-VO für mehr als drei Monate verlassen, sodass Frankreich nicht mehr zuständig sei. Die Verordnung sei so auszulegen, dass es dem Antragsteller offen stehe, die Entscheidung über seine Überstellung vor dem nationalen Gericht anzufechten und geltend zu machen, dass die Kriterien in Kapitel III der Verordnung unrichtig angewendet worden seien. Dazu fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs. 10 Der Revisionswerber bringt unter dem Gesichtspunkt der Zulässigkeit der Revision vor, das Bundesverwaltungsgericht habe sich zu Unrecht nicht mit seinem Vorbringen auseinandergesetzt, aus dem sich ergebe, dass die Zuständigkeit Frankreichs erloschen sei. Er habe sich, nachdem er von Deutschland "überstellt" worden sei, für sechseinhalb Monate in Georgien aufgehalten. Er habe somit den Raum der Vertragsstaaten der Dublin III-VO für mehr als drei Monate verlassen, sodass Frankreich nicht mehr zuständig sei. Die Verordnung sei so auszulegen, dass es dem Antragsteller offen stehe, die Entscheidung über seine Überstellung vor dem nationalen Gericht anzufechten und geltend zu machen, dass die Kriterien in Kapitel römisch drei der Verordnung unrichtig angewendet worden seien. Dazu fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs.
11 Die Revision ist aus den vom Revisionswerber aufgezeigten Gründen zulässig und berechtigt.
12 In seinem Urteil vom 7. Juni 2016, C-63/15, Ghezelbash, hat der EuGH ausgesprochen, dass sich die Rechtslage nach der Dublin III-VO insofern von der Vorgängerregelung der Dublin II-VO maßgeblich unterscheidet und Art. 27 Abs. 1 der Dublin III-VO im Licht des 19. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass in einem Sachverhalt, wie dem im dortigen Ausgangsverfahren fraglichen, ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel III dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums geltend machen kann. In einem weiteren Urteil vom 7. Juni 2016, C-155/15, Karim, hat der EuGH diese Sichtweise bekräftigt, und ausgesprochen, dass Art. 27 Abs. 1 der Dublin III-VO im Licht des 19. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass in einem Sachverhalt, wie dem in diesem Ausgangsverfahren fraglichen, ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des Art. 19 Abs. 2 Unterabsatz 2 der Verordnung geltend machen kann. 12 In seinem Urteil vom 7. Juni 2016, C-63/15, Ghezelbash, hat der EuGH ausgesprochen, dass sich die Rechtslage nach der Dublin III-VO insofern von der Vorgängerregelung der Dublin II-VO maßgeblich unterscheidet und Artikel 27, Absatz eins, der Dublin III-VO im Licht des 19. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass in einem Sachverhalt, wie dem im dortigen Ausgangsverfahren fraglichen, ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel römisch drei dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums geltend machen kann. In einem weiteren Urteil vom 7. Juni 2016, C-155/15, Karim, hat der EuGH diese Sichtweise bekräftigt, und ausgesprochen, dass Artikel 27, Absatz eins, der Dublin III-VO im Licht des 19. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass in einem Sachverhalt, wie dem in diesem Ausgangsverfahren fraglichen, ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des Artikel 19, Absatz 2, Unterabsatz 2 der Verordnung geltend machen kann.
13 Die vom Bundesverwaltungsgericht zitierte Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 10. Dezember 2013, C-394/12, Abdullahi) zur Dublin II-VO hat dieser daher auf die Dublin III-VO nicht übertragen. Die richtige Anwendung der genannten Kriterien der Dublin III-VO für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates darf zum Thema einer an das Bundesverwaltungsgericht erhobenen Beschwerde gemacht werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Juni 2016, Ra 2016/20/0069). 13 Die vom Bundesverwaltungsgericht zitierte Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 10. Dezember 2013, C-394/12, Abdullahi) zur Dublin II-VO hat dieser daher auf die Dublin III-VO nicht übertragen. Die richtige Anwendung der genannten Kriterien der Dublin III-VO für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates darf zum Thema einer an das Bundesverwaltungsgericht erhobenen Beschwerde gemacht werden vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 23. Juni 2016, Ra 2016/20/0069).
14 Gemäß Art. 19 Abs. 2 Unterabsatz 1 der Dublin III-VO erlöschen die Verpflichtungen aus ihrem Art. 18 Abs. 1 zur Aufnahme und Wiederaufnahme eines Asylbewerbers grundsätzlich, wenn der zuständige Mitgliedstaat, der um Wiederaufnahme eines Asylbewerbers ersucht wird, nachweisen kann, dass der Asylbewerber das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat. Durch Art. 19 Abs. 2 Unterabsatz 2 der Verordnung wird klargestellt, dass ein nach einer solchen Abwesenheitszeit gestellter Antrag als ein neuer Antrag gilt, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst. 14 Gemäß Artikel 19, Absatz 2, Unterabsatz 1 der Dublin III-VO erlöschen die Verpflichtungen aus ihrem Artikel 18, Absatz eins, zur Aufnahme und Wiederaufnahme eines Asylbewerbers grundsätzlich, wenn der zuständige Mitgliedstaat, der um Wiederaufnahme eines Asylbewerbers ersucht wird, nachweisen kann, dass der Asylbewerber das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat. Durch Artikel 19, Absatz 2, Unterabsatz 2 der Verordnung wird klargestellt, dass ein nach einer solchen Abwesenheitszeit gestellter Antrag als ein neuer Antrag gilt, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst.
Dazu hat der EuGH in seinem Urteil vom 7. Juni 2016, Rs. Karim, ausgeführt, dass in einem Fall, in dem ein Drittstaatsangehöriger nach der Stellung eines ersten Asylantrags in einem Mitgliedstaat das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, bevor er einen neuen Asylantrag in einem anderen Mitgliedstaat gestellt hat, Art. 19 Abs. 2 der Dublin III-VO dem Mitgliedstaat, bei dem der neue Asylantrag gestellt worden ist, die Verpflichtung auferlegt, auf der Grundlage der Vorschriften der Verordnung das Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats durchzuführen, der für die Prüfung des neuen Asylantrags zuständig ist (Rnr. 17).Dazu hat der EuGH in seinem Urteil vom 7. Juni 2016, Rs. Karim, ausgeführt, dass in einem Fall, in dem ein Drittstaatsangehöriger nach der Stellung eines ersten Asylantrags in einem Mitgliedstaat das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, bevor er einen neuen Asylantrag in einem anderen Mitgliedstaat gestellt hat, Artikel 19, Absatz 2, der Dublin III-VO dem Mitgliedstaat, bei dem der neue Asylantrag gestellt worden ist, die Verpflichtung auferlegt, auf der Grundlage der Vorschriften der Verordnung das Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats durchzuführen, der für die Prüfung des neuen Asylantrags zuständig ist (Rnr. 17).
15 Der Revisionswerber hat bereits im Verfahren vor dem BFA vorgebracht, nach Stellung eines Asylantrages in Frankreich und Abweisung eines weiteren (späteren) Asylantrages in Deutschland für mehr als sechs Monate in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt zu sein. Im Fall der Richtigkeit dieser Angaben wäre eine Zuständigkeit Frankreichs - ebenso wie im Übrigen eine allenfalls nachfolgend begründete (vgl. Art. 17 Abs. 1 der Dublin III-VO) Zuständigkeit Deutschlands - erloschen (vgl. für den Fall der Abschiebung auch Art. 19 Abs. 3 der Dublin III-VO). 15 Der Revisionswerber hat bereits im Verfahren vor dem BFA vorgebracht, nach Stellung eines Asylantrages in Frankreich und Abweisung eines weiteren (späteren) Asylantrages in Deutschland für mehr als sechs Monate in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt zu sein. Im Fall der Richtigkeit dieser Angaben wäre eine Zuständigkeit Frankreichs - ebenso wie im Übrigen eine allenfalls nachfolgend begründete vergleiche , Artikel 17, Absatz eins, der Dublin III-VO) Zuständigkeit Deutschlands - erloschen vergleiche , für den Fall der Abschiebung auch Artikel 19, Absatz 3, der Dublin III-VO).
16 Vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung des EuGH wäre das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet gewesen, auf dieses Vorbringen des Revisionswerbers einzugehen, und auf Grundlage der dazu zu treffenden Feststellungen ein Erlöschen der Zuständigkeit Frankreichs zu prüfen.
17 Das angefochtene Erkenntnis war gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben. 17 Das angefochtene Erkenntnis war gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.
18 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. 18 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 14. Dezember 2016
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016190078.L00.1Im RIS seit
25.01.2017Zuletzt aktualisiert am
15.11.2017