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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rosenmayr und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Höhl, über die außerordentliche Revision des S L B in W, vertreten durch Mag. Günter Petzelbauer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rabensteig 8/3a, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 2. September 2016, Zl. VGW- 041/037/7535/2015-7, betreffend Bestrafungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 13. Bezirk), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht wurde der Revisionswerber als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der X GmbH in W für schuldig erkannt und bestraft, er habe es zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin zwanzig näher bezeichnete (volljährige) Staatsangehörige von Bosnien-Herzegowina, Albanien, Indien, Gambia, Nigeria bzw. Kroatien beschäftigt habe, obwohl für diese keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen bzw. Bestätigungen ausgestellt gewesen seien. Der Revisionswerber habe dadurch zwanzig Übertretungen gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) begangen. Es wurden zwanzig Geldstrafen gestaffelt nach der Beschäftigungsdauer zwischen jeweils EUR 2.100,-- und EUR 3.150,-- sowie im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen verhängt. Die X GmbH hafte für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen verhängten Geldstrafen und die Verfahrenskosten sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur ungeteilten Hand. 1 Mit Bescheid der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht wurde der Revisionswerber als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß Paragraph 9, VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der X GmbH in W für schuldig erkannt und bestraft, er habe es zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin zwanzig näher bezeichnete (volljährige) Staatsangehörige von Bosnien-Herzegowina, Albanien, Indien, Gambia, Nigeria bzw. Kroatien beschäftigt habe, obwohl für diese keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen bzw. Bestätigungen ausgestellt gewesen seien. Der Revisionswerber habe dadurch zwanzig Übertretungen gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) begangen. Es wurden zwanzig Geldstrafen gestaffelt nach der Beschäftigungsdauer zwischen jeweils EUR 2.100,-- und EUR 3.150,-- sowie im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen verhängt. Die X GmbH hafte für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen verhängten Geldstrafen und die Verfahrenskosten sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand.
2 Der ausschließlich gegen die Strafbemessung in dieser Entscheidung erhobenen Beschwerde des Revisionswerbers gab das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung dahingehend Folge, dass jeweils die verhängten Geldstrafen auf eine Bandbreite zwischen EUR 1.100,-- und EUR 1.500,-- (und auch die Ersatzfreiheitsstrafen gestaffelt) reduziert wurden. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass das Vorliegen mehrerer Milderungsgründe und das Fehlen von Erschwernisgründen eine außerordentliche Strafmilderung nach § 20 VStG rechtfertige, wohingegen dem Revisionswerber der von ihm geltend gemachte besondere Milderungsgrund nach § 34 Abs.1 Z 12 StGB (Begehung der Tat in einem die Schuld nicht ausschließenden Rechtsirrtum) nicht zugestanden werden könne, weil er die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten bezüglich entsprechender Nachforschungen über die Rechtslage unterlassen habe. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig. 2 Der ausschließlich gegen die Strafbemessung in dieser Entscheidung erhobenen Beschwerde des Revisionswerbers gab das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung dahingehend Folge, dass jeweils die verhängten Geldstrafen auf eine Bandbreite zwischen EUR 1.100,-- und EUR 1.500,-- (und auch die Ersatzfreiheitsstrafen gestaffelt) reduziert wurden. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass das Vorliegen mehrerer Milderungsgründe und das Fehlen von Erschwernisgründen eine außerordentliche Strafmilderung nach Paragraph 20, VStG rechtfertige, wohingegen dem Revisionswerber der von ihm geltend gemachte besondere Milderungsgrund nach Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 12, StGB (Begehung der Tat in einem die Schuld nicht ausschließenden Rechtsirrtum) nicht zugestanden werden könne, weil er die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten bezüglich entsprechender Nachforschungen über die Rechtslage unterlassen habe. Die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
3 Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 3 Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes ist die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 4 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
5 Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, sind gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 5 Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, sind gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit der Revision vor, "das Verwaltungsgericht hat insbesondere nicht berücksichtigt, dass es sich um eine Vielzahl von Beschäftigten handelt, die insgesamt minderjährig sind und für die prinzipiell eine Beschäftigungsbewilligung zulässig wäre." Außerdem sei das "Prinzip der Waffengleichheit im Sinne des Art. 6 EMRK" nicht eingehalten worden, welches erfordere, dass "in dem Verfahren jeder Partei die Möglichkeit eingeräumt wird zu jedem Vorbringen des Gegners Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen." 6 Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit der Revision vor, "das Verwaltungsgericht hat insbesondere nicht berücksichtigt, dass es sich um eine Vielzahl von Beschäftigten handelt, die insgesamt minderjährig sind und für die prinzipiell eine Beschäftigungsbewilligung zulässig wäre." Außerdem sei das "Prinzip der Waffengleichheit im Sinne des Artikel 6, EMRK" nicht eingehalten worden, welches erfordere, dass "in dem Verfahren jeder Partei die Möglichkeit eingeräumt wird zu jedem Vorbringen des Gegners Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen."
Diese "grundlegenden Grundsätze einer gesetzmäßigen Verfahrensführung" seien nicht eingehalten worden.
7 Dem Revisionswerber ist zu erwidern, dass das Verfahren beim Verwaltungsgericht auf Grund seiner Beschwerde nur auf die Überprüfung des Strafausspruches der belangten Behörde beschränkt war. Weiters wird von ihm ausgeblendet, dass der Revisionswerber in der mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht anwesend war und seine Position darlegen konnte. Im Übrigen kann auch mit der unsubstanziierten Behauptung der Verletzung von Verfahrensgrundsätzen keine Rechtsfrage aufgeworfen werden, der im Sinne von Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. 7 Dem Revisionswerber ist zu erwidern, dass das Verfahren beim Verwaltungsgericht auf Grund seiner Beschwerde nur auf die Überprüfung des Strafausspruches der belangten Behörde beschränkt war. Weiters wird von ihm ausgeblendet, dass der Revisionswerber in der mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht anwesend war und seine Position darlegen konnte. Im Übrigen kann auch mit der unsubstanziierten Behauptung der Verletzung von Verfahrensgrundsätzen keine Rechtsfrage aufgeworfen werden, der im Sinne von Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
8 In der Revision werden somit grundsätzliche Rechtsfragen nicht aufgezeigt, weshalb sie zurückzuweisen war.
Wien, am 13. Dezember 2016
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016090110.L00Im RIS seit
18.01.2017Zuletzt aktualisiert am
19.01.2017