TE Vwgh Beschluss 2016/12/14 Ra 2016/09/0110

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Veröffentlicht am 14.12.2016
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
19/05 Menschenrechte;
40/01 Verwaltungsverfahren;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
MRK Art6;
VStG §9 Abs7;
VStG §9;
VwGG §34 Abs1;
  1. AuslBG § 28 heute
  2. AuslBG § 28 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2020 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  4. AuslBG § 28 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 28 gültig von 14.08.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  6. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  7. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 28 gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  9. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  11. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  12. AuslBG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  13. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  14. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  15. AuslBG § 28 gültig von 03.12.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  16. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2002 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  17. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  18. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  19. AuslBG § 28 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  20. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  21. AuslBG § 28 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  22. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  23. AuslBG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  24. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993
  1. AuslBG § 3 heute
  2. AuslBG § 3 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2022 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  4. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  5. AuslBG § 3 gültig von 01.09.2018 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  6. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  7. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  8. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  9. AuslBG § 3 gültig von 27.06.2006 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  10. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  12. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  13. AuslBG § 3 gültig von 24.08.2001 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2001
  14. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1998 bis 23.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  15. AuslBG § 3 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  16. AuslBG § 3 gültig von 01.06.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  17. AuslBG § 3 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  18. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1992
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rosenmayr und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Höhl, über die außerordentliche Revision des S L B in W, vertreten durch Mag. Günter Petzelbauer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rabensteig 8/3a, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 2. September 2016, Zl. VGW- 041/037/7535/2015-7, betreffend Bestrafungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 13. Bezirk), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht wurde der Revisionswerber als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der X GmbH in W für schuldig erkannt und bestraft, er habe es zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin zwanzig näher bezeichnete (volljährige) Staatsangehörige von Bosnien-Herzegowina, Albanien, Indien, Gambia, Nigeria bzw. Kroatien beschäftigt habe, obwohl für diese keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen bzw. Bestätigungen ausgestellt gewesen seien. Der Revisionswerber habe dadurch zwanzig Übertretungen gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) begangen. Es wurden zwanzig Geldstrafen gestaffelt nach der Beschäftigungsdauer zwischen jeweils EUR 2.100,-- und EUR 3.150,-- sowie im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen verhängt. Die X GmbH hafte für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen verhängten Geldstrafen und die Verfahrenskosten sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur ungeteilten Hand. 1 Mit Bescheid der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht wurde der Revisionswerber als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß Paragraph 9, VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der X GmbH in W für schuldig erkannt und bestraft, er habe es zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin zwanzig näher bezeichnete (volljährige) Staatsangehörige von Bosnien-Herzegowina, Albanien, Indien, Gambia, Nigeria bzw. Kroatien beschäftigt habe, obwohl für diese keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen bzw. Bestätigungen ausgestellt gewesen seien. Der Revisionswerber habe dadurch zwanzig Übertretungen gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) begangen. Es wurden zwanzig Geldstrafen gestaffelt nach der Beschäftigungsdauer zwischen jeweils EUR 2.100,-- und EUR 3.150,-- sowie im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen verhängt. Die X GmbH hafte für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen verhängten Geldstrafen und die Verfahrenskosten sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand.

2 Der ausschließlich gegen die Strafbemessung in dieser Entscheidung erhobenen Beschwerde des Revisionswerbers gab das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung dahingehend Folge, dass jeweils die verhängten Geldstrafen auf eine Bandbreite zwischen EUR 1.100,-- und EUR 1.500,-- (und auch die Ersatzfreiheitsstrafen gestaffelt) reduziert wurden. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass das Vorliegen mehrerer Milderungsgründe und das Fehlen von Erschwernisgründen eine außerordentliche Strafmilderung nach § 20 VStG rechtfertige, wohingegen dem Revisionswerber der von ihm geltend gemachte besondere Milderungsgrund nach § 34 Abs.1 Z 12 StGB (Begehung der Tat in einem die Schuld nicht ausschließenden Rechtsirrtum) nicht zugestanden werden könne, weil er die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten bezüglich entsprechender Nachforschungen über die Rechtslage unterlassen habe. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig. 2 Der ausschließlich gegen die Strafbemessung in dieser Entscheidung erhobenen Beschwerde des Revisionswerbers gab das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung dahingehend Folge, dass jeweils die verhängten Geldstrafen auf eine Bandbreite zwischen EUR 1.100,-- und EUR 1.500,-- (und auch die Ersatzfreiheitsstrafen gestaffelt) reduziert wurden. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass das Vorliegen mehrerer Milderungsgründe und das Fehlen von Erschwernisgründen eine außerordentliche Strafmilderung nach Paragraph 20, VStG rechtfertige, wohingegen dem Revisionswerber der von ihm geltend gemachte besondere Milderungsgrund nach Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 12, StGB (Begehung der Tat in einem die Schuld nicht ausschließenden Rechtsirrtum) nicht zugestanden werden könne, weil er die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten bezüglich entsprechender Nachforschungen über die Rechtslage unterlassen habe. Die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.

3 Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 3 Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes ist die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

4 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 4 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

5 Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, sind gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 5 Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, sind gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

6 Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit der Revision vor, "das Verwaltungsgericht hat insbesondere nicht berücksichtigt, dass es sich um eine Vielzahl von Beschäftigten handelt, die insgesamt minderjährig sind und für die prinzipiell eine Beschäftigungsbewilligung zulässig wäre." Außerdem sei das "Prinzip der Waffengleichheit im Sinne des Art. 6 EMRK" nicht eingehalten worden, welches erfordere, dass "in dem Verfahren jeder Partei die Möglichkeit eingeräumt wird zu jedem Vorbringen des Gegners Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen." 6 Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit der Revision vor, "das Verwaltungsgericht hat insbesondere nicht berücksichtigt, dass es sich um eine Vielzahl von Beschäftigten handelt, die insgesamt minderjährig sind und für die prinzipiell eine Beschäftigungsbewilligung zulässig wäre." Außerdem sei das "Prinzip der Waffengleichheit im Sinne des Artikel 6, EMRK" nicht eingehalten worden, welches erfordere, dass "in dem Verfahren jeder Partei die Möglichkeit eingeräumt wird zu jedem Vorbringen des Gegners Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen."

Diese "grundlegenden Grundsätze einer gesetzmäßigen Verfahrensführung" seien nicht eingehalten worden.

7 Dem Revisionswerber ist zu erwidern, dass das Verfahren beim Verwaltungsgericht auf Grund seiner Beschwerde nur auf die Überprüfung des Strafausspruches der belangten Behörde beschränkt war. Weiters wird von ihm ausgeblendet, dass der Revisionswerber in der mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht anwesend war und seine Position darlegen konnte. Im Übrigen kann auch mit der unsubstanziierten Behauptung der Verletzung von Verfahrensgrundsätzen keine Rechtsfrage aufgeworfen werden, der im Sinne von Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. 7 Dem Revisionswerber ist zu erwidern, dass das Verfahren beim Verwaltungsgericht auf Grund seiner Beschwerde nur auf die Überprüfung des Strafausspruches der belangten Behörde beschränkt war. Weiters wird von ihm ausgeblendet, dass der Revisionswerber in der mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht anwesend war und seine Position darlegen konnte. Im Übrigen kann auch mit der unsubstanziierten Behauptung der Verletzung von Verfahrensgrundsätzen keine Rechtsfrage aufgeworfen werden, der im Sinne von Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

8 In der Revision werden somit grundsätzliche Rechtsfragen nicht aufgezeigt, weshalb sie zurückzuweisen war.

Wien, am 13. Dezember 2016

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016090110.L00

Im RIS seit

18.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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