TE Vwgh Beschluss 2016/12/15 Ra 2016/18/0338

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Veröffentlicht am 15.12.2016
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
B-VG Art133 Abs4
FPG 2005 §52 Abs2 Z2
MRK Art3
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2016/18/0339
Ra 2016/18/0339
Ra 2016/18/0340
Ra 2016/18/0340
Ra 2016/18/0341
Ra 2016/18/0341
Ra 2016/18/0342
Ra 2016/18/0342

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie den Hofrat Mag. Nedwed und die Hofrätin Mag. Hainz-Sator als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schweda, über die Revision der revisionswerbenden Partei 1. P M, 2. D M, 3. G M, 4. I M, 5. V M, alle in V und vertreten durch Mag.rer.soc.oec. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. August 2016, Zlen. G306 2107587-2/12E (zu 1.), G306 2107581-2/12E (zu 2.), G306 2107583-2/12E (zu 3.), G306 2107585-2/12E (zu 4.) und G306 2107588-2/12E (zu 5.), betreffend Asylangelegenheiten (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie den Hofrat Mag. Nedwed und die Hofrätin Mag. Hainz-Sator als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schweda, über die Revision der revisionswerbenden Partei 1. P M, 2. D M, 3. G M, 4. römisch eins M, 5. römisch fünf M, alle in römisch fünf und vertreten durch Mag.rer.soc.oec. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. August 2016, Zlen. G306 2107587-2/12E (zu 1.), G306 2107581-2/12E (zu 2.), G306 2107583-2/12E (zu 3.), G306 2107585-2/12E (zu 4.) und G306 2107588-2/12E (zu 5.), betreffend Asylangelegenheiten (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Die revisionswerbenden Parteien sind kosovarische Staatsangehörige; die Erstrevisionswerberin ist die Mutter der minderjährigen zweit- bis fünftrevisionswerbenden Parteien. Sie alle beantragten im April 2014 internationalen Schutz in Österreich.
2
Mit Bescheiden vom 3. Mai 2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die Anträge der revisionswerbenden Parteien gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ab. Es erteilte keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005, erließ Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 und stellte fest, dass die Abschiebung der revisionswerbenden Parteien in den Kosovo zulässig sei. Den Beschwerden wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit Bescheiden vom 3. Mai 2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die Anträge der revisionswerbenden Parteien gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ab. Es erteilte keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005, erließ Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 und stellte fest, dass die Abschiebung der revisionswerbenden Parteien in den Kosovo zulässig sei. Den Beschwerden wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt.
3
Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 5. August 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die gegen die Bescheide des BFA erhobene gemeinsame Beschwerde der revisionswerbenden Parteien ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG als nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 5. August 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die gegen die Bescheide des BFA erhobene gemeinsame Beschwerde der revisionswerbenden Parteien ab und erklärte die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG als nicht zulässig.
4
Dagegen erhoben die revisionswerbenden Parteien zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, deren Behandlung mit Beschluss vom 22. September 2016, E 1962-1966/2016-7, abgelehnt und die mit Beschluss vom 8. November 2016, E 1962-1966/2016-9, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten wurde.
5
In der vorliegenden außerordentlichen Revision wird zu Zulässigkeit im Wesentlichen vorgebracht, ein vom BFA beauftragter Verbindungsbeamter habe die Empfehlung ausgesprochen, die revisionswerbenden Parteien nicht in den Kosovo zurückzuschicken, da ihre Sicherheit dort nicht gewährleistet sei. Es sei bestätigt worden, dass eine offene Blutfehde zwischen der Familie der revisionswerbenden Parteien und der Familie des vom Ehemann/Vater der revisionswerbenden Parteien Getöteten bestehe. Vor diesem Hintergrund bestehe für die revisionswerbenden Parteien ein „real risk“ einer Gefährdung von Leib und Leben für den Fall der Rückkehr in den Kosovo und es hätte ihnen nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung zumindest subsidiärer Schutz zuerkannt werden müssen. Überdies fehle eine gesicherte Rechtsprechung, wie eine alleinstehende Frau mit minderjährigen Kindern, die von offener Blutfehde im Kosovo bedroht sei, asylrechtlich zu behandeln sei.
6
Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan:
7
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8
Hat das Verwaltungsgericht - wie in den vorliegenden Fällen - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist, muss die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird.Hat das Verwaltungsgericht - wie in den vorliegenden Fällen - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist, muss die Revision gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG auch gesondert die Gründe enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird.
9
Der Verwaltungsgerichtshof ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nicht gebunden. Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß § 34 Abs. 1a VwGG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe zu überprüfen. Liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG danach nicht vor, ist die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Der Verwaltungsgerichtshof ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nicht gebunden. Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe zu überprüfen. Liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG danach nicht vor, ist die Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
10
Im vorliegenden Fall hat das BVwG zwar festgestellt, dass sich der Ehemann der Erstrevisionswerber und Vater der zweit- bis fünftrevisionswerbenden Parteien aufgrund eines begangenen Mordes im Kosovo in Haft befindet. Es hat jedoch in einer nach dem Prüfmaßstab des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu beanstandenden Beweiswürdigung die behaupteten Bedrohungen der revisionswerbenden Parteien durch Familienmitglieder des Getöteten als nicht glaubhaft erachtet und eine Verfolgungsgefahr bzw. die reale Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte der revisionswerbenden Partei für den Fall der Rückkehr in den Kosovo mit näherer Begründung verneint. Die Revision vermag nicht darzulegen, dass das BVwG bei dieser vertretbaren Beurteilung von der - in der Revision auch nicht näher dargestellten - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wäre oder die Revision ausgehend von den Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Erkenntnis von einer grundsätzlichen Rechtsfrage abhängen würde, zu der noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt.Im vorliegenden Fall hat das BVwG zwar festgestellt, dass sich der Ehemann der Erstrevisionswerber und Vater der zweit- bis fünftrevisionswerbenden Parteien aufgrund eines begangenen Mordes im Kosovo in Haft befindet. Es hat jedoch in einer nach dem Prüfmaßstab des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu beanstandenden Beweiswürdigung die behaupteten Bedrohungen der revisionswerbenden Parteien durch Familienmitglieder des Getöteten als nicht glaubhaft erachtet und eine Verfolgungsgefahr bzw. die reale Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte der revisionswerbenden Partei für den Fall der Rückkehr in den Kosovo mit näherer Begründung verneint. Die Revision vermag nicht darzulegen, dass das BVwG bei dieser vertretbaren Beurteilung von der - in der Revision auch nicht näher dargestellten - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wäre oder die Revision ausgehend von den Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Erkenntnis von einer grundsätzlichen Rechtsfrage abhängen würde, zu der noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt.
11
Die Revision waren daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG zurückzuweisen.Die Revision waren daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zurückzuweisen.

Wien, am 15. Dezember 2016

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016180338.L00

Im RIS seit

24.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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