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Die revisionswerbenden Parteien sind kosovarische Staatsangehörige; die Erstrevisionswerberin ist die Mutter der minderjährigen zweit- bis fünftrevisionswerbenden Parteien. Sie alle beantragten im April 2014 internationalen Schutz in Österreich.
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Mit Bescheiden vom 3. Mai 2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die Anträge der revisionswerbenden Parteien gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ab. Es erteilte keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005, erließ Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 und stellte fest, dass die Abschiebung der revisionswerbenden Parteien in den Kosovo zulässig sei. Den Beschwerden wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit Bescheiden vom 3. Mai 2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die Anträge der revisionswerbenden Parteien gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ab. Es erteilte keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005, erließ Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 und stellte fest, dass die Abschiebung der revisionswerbenden Parteien in den Kosovo zulässig sei. Den Beschwerden wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt.
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Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 5. August 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die gegen die Bescheide des BFA erhobene gemeinsame Beschwerde der revisionswerbenden Parteien ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG als nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 5. August 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die gegen die Bescheide des BFA erhobene gemeinsame Beschwerde der revisionswerbenden Parteien ab und erklärte die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG als nicht zulässig.
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Dagegen erhoben die revisionswerbenden Parteien zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, deren Behandlung mit Beschluss vom 22. September 2016, E 1962-1966/2016-7, abgelehnt und die mit Beschluss vom 8. November 2016, E 1962-1966/2016-9, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten wurde.
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In der vorliegenden außerordentlichen Revision wird zu Zulässigkeit im Wesentlichen vorgebracht, ein vom BFA beauftragter Verbindungsbeamter habe die Empfehlung ausgesprochen, die revisionswerbenden Parteien nicht in den Kosovo zurückzuschicken, da ihre Sicherheit dort nicht gewährleistet sei. Es sei bestätigt worden, dass eine offene Blutfehde zwischen der Familie der revisionswerbenden Parteien und der Familie des vom Ehemann/Vater der revisionswerbenden Parteien Getöteten bestehe. Vor diesem Hintergrund bestehe für die revisionswerbenden Parteien ein „real risk“ einer Gefährdung von Leib und Leben für den Fall der Rückkehr in den Kosovo und es hätte ihnen nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung zumindest subsidiärer Schutz zuerkannt werden müssen. Überdies fehle eine gesicherte Rechtsprechung, wie eine alleinstehende Frau mit minderjährigen Kindern, die von offener Blutfehde im Kosovo bedroht sei, asylrechtlich zu behandeln sei.
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Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan:
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Hat das Verwaltungsgericht - wie in den vorliegenden Fällen - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist, muss die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird.Hat das Verwaltungsgericht - wie in den vorliegenden Fällen - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist, muss die Revision gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG auch gesondert die Gründe enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird.
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Der Verwaltungsgerichtshof ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nicht gebunden. Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß § 34 Abs. 1a VwGG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe zu überprüfen. Liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG danach nicht vor, ist die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Der Verwaltungsgerichtshof ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nicht gebunden. Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe zu überprüfen. Liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG danach nicht vor, ist die Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
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Im vorliegenden Fall hat das BVwG zwar festgestellt, dass sich der Ehemann der Erstrevisionswerber und Vater der zweit- bis fünftrevisionswerbenden Parteien aufgrund eines begangenen Mordes im Kosovo in Haft befindet. Es hat jedoch in einer nach dem Prüfmaßstab des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu beanstandenden Beweiswürdigung die behaupteten Bedrohungen der revisionswerbenden Parteien durch Familienmitglieder des Getöteten als nicht glaubhaft erachtet und eine Verfolgungsgefahr bzw. die reale Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte der revisionswerbenden Partei für den Fall der Rückkehr in den Kosovo mit näherer Begründung verneint. Die Revision vermag nicht darzulegen, dass das BVwG bei dieser vertretbaren Beurteilung von der - in der Revision auch nicht näher dargestellten - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wäre oder die Revision ausgehend von den Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Erkenntnis von einer grundsätzlichen Rechtsfrage abhängen würde, zu der noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt.Im vorliegenden Fall hat das BVwG zwar festgestellt, dass sich der Ehemann der Erstrevisionswerber und Vater der zweit- bis fünftrevisionswerbenden Parteien aufgrund eines begangenen Mordes im Kosovo in Haft befindet. Es hat jedoch in einer nach dem Prüfmaßstab des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu beanstandenden Beweiswürdigung die behaupteten Bedrohungen der revisionswerbenden Parteien durch Familienmitglieder des Getöteten als nicht glaubhaft erachtet und eine Verfolgungsgefahr bzw. die reale Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte der revisionswerbenden Partei für den Fall der Rückkehr in den Kosovo mit näherer Begründung verneint. Die Revision vermag nicht darzulegen, dass das BVwG bei dieser vertretbaren Beurteilung von der - in der Revision auch nicht näher dargestellten - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wäre oder die Revision ausgehend von den Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Erkenntnis von einer grundsätzlichen Rechtsfrage abhängen würde, zu der noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt.
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Die Revision waren daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG zurückzuweisen.Die Revision waren daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zurückzuweisen.
Wien, am 15. Dezember 2016