TE Vwgh Beschluss 2016/12/15 Ra 2016/18/0309

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Veröffentlicht am 15.12.2016
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
B-VG Art133 Abs4
FPG 2005 §52 Abs2 Z2
VwGG §34 Abs1
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2016/18/0310
Ra 2016/18/0311
Ra 2016/18/0312
Ra 2016/18/0313
Ra 2016/18/0314

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie den Hofrat Mag. Nedwed und die Hofrätin Mag. Hainz-Sator als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schweda, über die Revision der revisionswerbenden Parteien 1. H D, 2. R G, 3. A M D, 4. S D, 5. A D, 6. Sa D, alle in V und vertreten durch Mag. Martin Sauseng, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Jakominiplatz 16/II, gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes jeweils vom 23. September 2016, 1. Zl. W147 2013644-2/10E, 2. Zl. W147 2013647-2/9E, 3. Zl. W147 2013631-2/6E, 4. Zl. W147 2013646-2/6E, 5. Zl. W147 2013633-2/6E und 6. Zl. W147 2013645-2/6E, betreffend Asylangelegenheiten (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie den Hofrat Mag. Nedwed und die Hofrätin Mag. Hainz-Sator als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schweda, über die Revision der revisionswerbenden Parteien 1. H D, 2. R G, 3. A M D, 4. S D, 5. A D, 6. Sa D, alle in römisch fünf und vertreten durch Mag. Martin Sauseng, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Jakominiplatz 16/II, gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes jeweils vom 23. September 2016, 1. Zl. W147 2013644-2/10E, 2. Zl. W147 2013647-2/9E, 3. Zl. W147 2013631-2/6E, 4. Zl. W147 2013646-2/6E, 5. Zl. W147 2013633-2/6E und 6. Zl. W147 2013645-2/6E, betreffend Asylangelegenheiten (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Die revisionswerbenden Parteien, alle Staatsangehörige der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit, sind Mitglieder einer Familie; der Erstrevisionswerber und die Zweitrevisionswerberin sind Ehegatten, die dritt- bis sechstrevisionswerbenden Parteien ihre minderjährigen Kinder.
2
Sie stellten im Dezember 2012 (ad 1., 3., 5.), im Februar 2013 (ad 2. und 4.) bzw. im Juli 2014 (ad 6.) Anträge auf internationalen Schutz in Österreich, die das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit den angefochtenen, im Säumnisbeschwerdeverfahren ergangenen Erkenntnissen gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 abwies. Das BVwG erteilte den revisionswerbenden Parteien keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen sie Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 und stellte fest, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte das BVwG gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG jeweils für nicht zulässig.Sie stellten im Dezember 2012 (ad 1., 3., 5.), im Februar 2013 (ad 2. und 4.) bzw. im Juli 2014 (ad 6.) Anträge auf internationalen Schutz in Österreich, die das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit den angefochtenen, im Säumnisbeschwerdeverfahren ergangenen Erkenntnissen gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 2005 abwies. Das BVwG erteilte den revisionswerbenden Parteien keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen sie Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 und stellte fest, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte das BVwG gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG jeweils für nicht zulässig.
3
Gegen diese Erkenntnisse richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zur Zulässigkeit im Wesentlichen geltend macht, der erkennende Richter habe entgegen seiner in § 47 Abs. 2 VwGVG normierten Verpflichtung zu keinem Zeitpunkt die Beweisaufnahme geschlossen. Er habe die mündliche Verhandlung vorzeitig beendet, entgegen dem Antrag der revisionswerbenden Parteien keine weitere Verhandlung anberaumt und dadurch das in § 46 Abs. 2 VwGVG normierte Fragerecht des Rechtsvertreters sowie das in § 48 VwGVG festgelegte Gebot der Unmittelbarkeit und das Gebot zur vollständigen Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts verletzt.Gegen diese Erkenntnisse richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zur Zulässigkeit im Wesentlichen geltend macht, der erkennende Richter habe entgegen seiner in Paragraph 47, Absatz 2, VwGVG normierten Verpflichtung zu keinem Zeitpunkt die Beweisaufnahme geschlossen. Er habe die mündliche Verhandlung vorzeitig beendet, entgegen dem Antrag der revisionswerbenden Parteien keine weitere Verhandlung anberaumt und dadurch das in Paragraph 46, Absatz 2, VwGVG normierte Fragerecht des Rechtsvertreters sowie das in Paragraph 48, VwGVG festgelegte Gebot der Unmittelbarkeit und das Gebot zur vollständigen Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts verletzt.
4
Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan:
5
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6
Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist, muss die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist, muss die Revision gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG auch gesondert die Gründe enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
7
Der Verwaltungsgerichtshof ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden. Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß § 34 Abs. 1a VwGG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe zu überprüfen. Liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG danach nicht vor, ist die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Der Verwaltungsgerichtshof ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden. Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe zu überprüfen. Liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG danach nicht vor, ist die Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
8
Die vorliegende Revision macht in der Zulassungsbegründung ausschließlich behauptete Verstöße gegen formelles Recht geltend. Ihr ist zwar zuzugeben, dass Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht nur solche des materiellen, sondern auch des Verfahrensrechts sein können, wovon jedenfalls dann auszugehen ist, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechts auf dem Spiel stehen. Ein solcher Verfahrensmangel ist jedoch nur dann revisibel, wenn auch seine Relevanz für den Verfahrensausgang dargetan wird (vgl. etwa VwGH vom 1. März 2016, Ra 2015/18/0277, mwN).Die vorliegende Revision macht in der Zulassungsbegründung ausschließlich behauptete Verstöße gegen formelles Recht geltend. Ihr ist zwar zuzugeben, dass Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht nur solche des materiellen, sondern auch des Verfahrensrechts sein können, wovon jedenfalls dann auszugehen ist, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechts auf dem Spiel stehen. Ein solcher Verfahrensmangel ist jedoch nur dann revisibel, wenn auch seine Relevanz für den Verfahrensausgang dargetan wird vergleiche , etwa VwGH vom 1. März 2016, Ra 2015/18/0277, mwN).
9
Der Revision gelingt es nicht aufzuzeigen, dass die Lösung des Revisionsfalles von einem derartigen Verfahrensverstoß abhängt. Soweit die Revision Verstöße gegen die §§ 46, 47 und 48 VwGVG rügt, übersieht sie, dass im gegenständlichen Fall kein Verwaltungsstrafverfahren in Rede steht, auf das sich die zitierten Normen beziehen.Der Revision gelingt es nicht aufzuzeigen, dass die Lösung des Revisionsfalles von einem derartigen Verfahrensverstoß abhängt. Soweit die Revision Verstöße gegen die Paragraphen 46, 47 und 48 VwGVG rügt, übersieht sie, dass im gegenständlichen Fall kein Verwaltungsstrafverfahren in Rede steht, auf das sich die zitierten Normen beziehen.
10
Davon abgesehen lässt sich der Vorwurf der revisionswerbenden Parteien an das BVwG, es sei der Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt und das Fragerecht des Rechtsvertreters der revisionswerbenden Parteien nicht eingeräumt worden, nach der Aktenlage nicht nachvollziehen, weil das Verwaltungsgericht am 17. Mai 2016 eine dreistündige Verhandlung zur Sachverhaltsklärung durchgeführt hat, in der auch der Rechtsvertreter der revisionswerbenden Parteien Fragen stellen konnte. Welche (relevanten) zusätzlichen Ermittlungen oder weiteren Fragen in einer fortgesetzten Verhandlung Klärung finden hätten können, legt die Revision nicht ausreichend dar.
11
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zurückzuweisen.

Wien, am 15. Dezember 2016

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016180309.L00

Im RIS seit

07.02.2017

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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