TE Vwgh Erkenntnis 2016/12/15 Ra 2016/18/0307

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Veröffentlicht am 15.12.2016
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Index

E3R E19104000;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

32013R0604 Dublin-III Art13 Abs1;
32013R0604 Dublin-III Art22 Abs7;
AsylG 2005 §5 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie den Hofrat Mag. Nedwed und die Hofrätin Mag. Hainz-Sator als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schweda, über die Revision des M G in A, vertreten durch Mag. Ronald Frühwirth, Rechtsanwalt in 8020 Graz, Grieskai 48, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Oktober 2016, Zl. W105 2136871- 1/4E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 24. September 2016, mit dem der Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz in Österreich gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005 als unzulässig zurückgewiesen, Kroatien für die Prüfung des Antrags gemäß Art. 13 Abs. 1 iVm Art 22 Abs. 7 Dublin III-Verordnung für zuständig erklärt, die Außerlandesbringung des Revisionswerbers angeordnet und die Zulässigkeit der Abschiebung nach Kroatien festgestellt worden war, ab und erklärte die Revision für nicht zulässig. 1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 24. September 2016, mit dem der Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz in Österreich gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 2005 als unzulässig zurückgewiesen, Kroatien für die Prüfung des Antrags gemäß Artikel 13, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 22, Absatz 7, Dublin III-Verordnung für zuständig erklärt, die Außerlandesbringung des Revisionswerbers angeordnet und die Zulässigkeit der Abschiebung nach Kroatien festgestellt worden war, ab und erklärte die Revision für nicht zulässig.

2 Begründend führte das BVwG aus, der Revisionswerber, ein iranischer Staatsangehöriger, sei von der Türkei nach Griechenland gereist, wo er am 28. Dezember 2015 erkennungsdienstlich behandelt worden sei, und hätte sich in weiterer Folge "über die sogenannte Balkanroute nach Kroatien, weiter nach Slowenien und letztlich nach Österreich begeben", um hier um internationalen Schutz anzusuchen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe am 1. April 2016 ein Aufnahmeersuchen an Kroatien gerichtet, welches nicht beantwortet worden sei. Daraus sei rechtlich zu folgern, dass Kroatien für die Prüfung des in Rede stehenden Asylantrags gemäß Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 22 Abs. 7 der Dublin III-Verordnung zuständig sei, weil der Revisionswerber aus einem Drittstaat kommend die Staatsgrenze von Kroatien illegal überschritten hätte ohne im Besitz eines sogenannten Schengen-Visums zu sein. 2 Begründend führte das BVwG aus, der Revisionswerber, ein iranischer Staatsangehöriger, sei von der Türkei nach Griechenland gereist, wo er am 28. Dezember 2015 erkennungsdienstlich behandelt worden sei, und hätte sich in weiterer Folge "über die sogenannte Balkanroute nach Kroatien, weiter nach Slowenien und letztlich nach Österreich begeben", um hier um internationalen Schutz anzusuchen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe am 1. April 2016 ein Aufnahmeersuchen an Kroatien gerichtet, welches nicht beantwortet worden sei. Daraus sei rechtlich zu folgern, dass Kroatien für die Prüfung des in Rede stehenden Asylantrags gemäß Artikel 13, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 22, Absatz 7, der Dublin III-Verordnung zuständig sei, weil der Revisionswerber aus einem Drittstaat kommend die Staatsgrenze von Kroatien illegal überschritten hätte ohne im Besitz eines sogenannten Schengen-Visums zu sein.

3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der - wie schon in der Beschwerde an das BVwG - zusammengefasst geltend gemacht wird, dass die Einreise des Revisionswerbers nach Kroatien nicht illegal erfolgt, sondern von den zuständigen Behörden aus humanitären Gründen gestattet worden sei. Es sei daher nicht rechtens, die Zuständigkeit Kroatiens nach Art. 13 Abs. 1 Dublin III-Verordnung anzunehmen. 3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der - wie schon in der Beschwerde an das BVwG - zusammengefasst geltend gemacht wird, dass die Einreise des Revisionswerbers nach Kroatien nicht illegal erfolgt, sondern von den zuständigen Behörden aus humanitären Gründen gestattet worden sei. Es sei daher nicht rechtens, die Zuständigkeit Kroatiens nach Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-Verordnung anzunehmen.

4 Das BFA hat keine Revisionsbeantwortung erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die Revision ist zulässig und begründet.

5 Der vorliegende Fall gleicht in seinen wesentlichen Punkten jenen, die mit den hg. Erkenntnissen vom 16. November 2016, Ra 2016/18/0224 bis 0227 und Ra 2016/18/0172 bis 0177, entschieden worden sind. Zur Begründung wird daher gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die genannten Erkenntnisse verwiesen. 5 Der vorliegende Fall gleicht in seinen wesentlichen Punkten jenen, die mit den hg. Erkenntnissen vom 16. November 2016, Ra 2016/18/0224 bis 0227 und Ra 2016/18/0172 bis 0177, entschieden worden sind. Zur Begründung wird daher gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG auf die genannten Erkenntnisse verwiesen.

6 Ausgehend davon war auch das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b VwGG aufzuheben. 6 Ausgehend davon war auch das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, VwGG aufzuheben.

7 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. 7 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 15. Dezember 2016

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016180307.L00

Im RIS seit

18.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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