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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §26 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Schick und Dr. Grünstäudl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision des Ing. F M in H, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 30. August 2016, Zl. LVwG-AV-891/001-2016, betreffend Aufforderung nach § 24 FSG, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Schick und Dr. Grünstäudl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision des Ing. F M in H, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 30. August 2016, Zl. LVwG-AV-891/001-2016, betreffend Aufforderung nach Paragraph 24, FSG, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 1.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Revisionswerber aufgefordert, sich bis spätestens 1. November 2016 amtsärztlich untersuchen zu lassen. Unter einem wurde gemäß § 25a VwGG ausgesprochen, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei. Die Zustellung dieses Erkenntnisses erfolgte laut dem im Akt erliegenden Rückschein durch Hinterlegung, als Beginn der Abholfrist ist der 2. September 2016 angegeben. 1 1.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Revisionswerber aufgefordert, sich bis spätestens 1. November 2016 amtsärztlich untersuchen zu lassen. Unter einem wurde gemäß Paragraph 25 a, VwGG ausgesprochen, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei. Die Zustellung dieses Erkenntnisses erfolgte laut dem im Akt erliegenden Rückschein durch Hinterlegung, als Beginn der Abholfrist ist der 2. September 2016 angegeben.
2 1.2. Mit Beschluss vom 4. November 2016 wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die vom Revisionswerber per E-Mail am 28. Oktober 2016 übermittelte, selbst verfasste (außerordentliche) Revision als verspätet zurück, dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Revisionsfrist angesichts der Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses am 2. September 2016 bereits am 14. Oktober 2016 geendet habe.
3 1.3.1. Dagegen brachte der Revisionswerber einen selbstverfassten Vorlageantrag ein, der vom Verwaltungsgericht mit Note vom 22. November 2016 unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt wurde.
4 1.3.2. Mit hg. Verfügung vom 28. November 2016, Zl. Ra 2016/11/0166-0, wurde dem Revisionswerber Gelegenheit geboten, sich binnen zwei Wochen zu folgendem Vorhalt zu äußern:
"Nach der Aktenlage wurde das angefochtene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes durch Hinterlegung bereits am 2. September 2016 zugestellt. Nach der Begründung des Zurückweisungsbeschlusses vom 4. November wurde die selbst verfasste außerordentliche Revision erst am 28. Oktober 2016 und damit nach Ablauf der sechswöchigen Revisionsfrist per email dem Verwaltungsgericht übermittelt. Diese selbst verfasste Revision ist mit 28. Oktober 2016 datiert.
Nach Ablauf der gesetzten Frist wird der Verwaltungsgerichtshof über die Frage der Verspätung oder Rechtzeitigkeit der Revision zu entscheiden haben."
5 1.3.3. In seiner selbstverfassten Stellungnahme vom 30. November 2016 machte der Revisionswerber keine Angaben zur vorgehaltenen Verspätung, sondern brachte vor, dass keine Bedenken bezüglich seiner Tauglichkeit zur Führung eines Kraftfahrzeugs bestünden.
6 2.1. Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision sechs Wochen. In den Fällen des Art. 133 Abs. 6 Z. 1 VwGG beginnt sie dann, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung. 6 2.1. Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision sechs Wochen. In den Fällen des Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, VwGG beginnt sie dann, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.
7 Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich u.a. wegen Versäumung der Einbringungsfrist nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 7 Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich u.a. wegen Versäumung der Einbringungsfrist nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
8 2.2.1. Im Revisionsfall ist aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass die Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses bereits, wie vom Verwaltungsgericht angenommen, am 2. September 2016 erfolgt ist. Umstände, die dazu Anlass gäben, von einer erst später wirksam gewordenen Zustellung auszugehen, wurden vom Revisionswerber trotz Gelegenheit zur Stellungnahme nicht vorgebracht. Ebensowenig hat der Revisionswerber bestritten, dass seine selbstverfasste Revision (erst) am 28. Oktober 2016 per E-Mail beim Verwaltungsgericht eingebracht wurde. Der Verwaltungsgerichtshof legt daher seinen weiteren Ausführungen zugrunde, dass das angefochtenen Erkenntnis dem Revisionswerber am 2. September 2016 zugestellt wurde, die selbstverfasste Revision aber erst am 28. Oktober 2016 eingebracht wurde.
9 2.2.2. Rechtlich folgt daraus, dass die Revision außerhalb der sechswöchigen Revisionsfrist eingebracht wurde und daher verfristet ist.
10 Die Revision war daher, ohne dass darauf eingegangen zu werden brauchte, ob sie sämtlichen Anforderungen an eine Revision nach § 28 VwGG entsprach, gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als verspätet zurückzuweisen. 10 Die Revision war daher, ohne dass darauf eingegangen zu werden brauchte, ob sie sämtlichen Anforderungen an eine Revision nach Paragraph 28, VwGG entsprach, gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als verspätet zurückzuweisen.
Wien, am 15. Dezember 2016
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016110166.L00Im RIS seit
03.02.2017Zuletzt aktualisiert am
06.02.2017