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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §24 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck, den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision des *****, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 8. Juni 2016, Zlen. LVwG-601404/2/Bi und LVwG-601405/2/Bi, betreffend Zurückweisungen iA Übertretungen des FSG (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft Wels-Land), den Beschluss gefasst: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck, den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision des *****, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 8. Juni 2016, Zlen. LVwG-601404/2/Bi und LVwG-601405/2/Bi, betreffend Zurückweisungen iA Übertretungen des FSG (Partei gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG: Bezirkshauptmannschaft Wels-Land), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Die vorliegende außerordentliche Revision gegen den oz. Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 8. Juni 2016 wurde vom Revisionswerber am 2. November 2016 (Datum der Postaufgabe) beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eingebracht.
2 Wie sich den vorgelegten Verwaltungsakten entnehmen lässt, wurde der Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 8. Juni 2016 durch Hinterlegung rechtswirksam zugestellt. Der Beginn der Abholfrist war der 17. Juni 2016.
3 Gemäß § 24 Abs. 1 erster Satz in Verbindung mit § 25a Abs. 5 VwGG ist eine Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist zur Erhebung einer Revision gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) beträgt gemäß § 26 Abs. 1 erster Satz iVm Abs. 5 sechs Wochen. Die sechswöchige Frist des § 26 Abs. 1 VwGG endete daher mit Ablauf des 29. Juli 2016. 3 Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, erster Satz in Verbindung mit Paragraph 25 a, Absatz 5, VwGG ist eine Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist zur Erhebung einer Revision gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) beträgt gemäß Paragraph 26, Absatz eins, erster Satz in Verbindung mit Absatz 5, sechs Wochen. Die sechswöchige Frist des Paragraph 26, Absatz eins, VwGG endete daher mit Ablauf des 29. Juli 2016.
4 Die Revision war daher wegen Versäumung der Einbringungsfrist gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen, ohne dass noch auf die ihr anhaftenden Mängel eingegangen zu werden brauchte. 4 Die Revision war daher wegen Versäumung der Einbringungsfrist gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen, ohne dass noch auf die ihr anhaftenden Mängel eingegangen zu werden brauchte.
Wien, am 15. Dezember 2016
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016020260.L00Im RIS seit
16.02.2017Zuletzt aktualisiert am
17.02.2017