Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
VwGG §24 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck, den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision der revisionswerbenden Partei *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 8. August 2016, Zl. KLVwG- 1552/2/2016, betreffend Übertretung des KFG (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Landespolizeidirektion Kärnten), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck, den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision der revisionswerbenden Partei *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 8. August 2016, Zl. KLVwG- 1552/2/2016, betreffend Übertretung des KFG (Partei gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG: Landespolizeidirektion Kärnten), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Die vorliegende außerordentliche Revision gegen das oz. Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 8. August 2015, welches der Revisionswerberin, wie sich aus den Verwaltungsakten ergibt, am 19. September 2016 durch Hinterlegung beim Postamt 9500 Villach rechtswirksam zugestellt worden war, wurde von der Revisionswerberin mit selbstverfasstem Schriftsatz vom 28. Oktober 2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht, wo sie am 2. November 2016 einlangte. Das Bundesverwaltungsgericht leitete die Revision daraufhin mit Verfügung vom 4. November 2016 zuständigkeitshalber an das Landesverwaltungsgericht Kärnten weiter, wo sie am 7. November 2016 einlangte. Nach Vornahme der vorgesehenen Zustellungen durch das Verwaltungsgericht (§ 30a Abs. 7 VwGG) wurde die Revision unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt. 1 Die vorliegende außerordentliche Revision gegen das oz. Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 8. August 2015, welches der Revisionswerberin, wie sich aus den Verwaltungsakten ergibt, am 19. September 2016 durch Hinterlegung beim Postamt 9500 Villach rechtswirksam zugestellt worden war, wurde von der Revisionswerberin mit selbstverfasstem Schriftsatz vom 28. Oktober 2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht, wo sie am 2. November 2016 einlangte. Das Bundesverwaltungsgericht leitete die Revision daraufhin mit Verfügung vom 4. November 2016 zuständigkeitshalber an das Landesverwaltungsgericht Kärnten weiter, wo sie am 7. November 2016 einlangte. Nach Vornahme der vorgesehenen Zustellungen durch das Verwaltungsgericht (Paragraph 30 a, Absatz 7, VwGG) wurde die Revision unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.
2 Gemäß § 24 Abs. 1 erster Satz iVm § 25a Abs. 5 VwGG ist eine Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) beträgt gemäß § 26 Abs. 1 erster Satz VwGG sechs Wochen. 2 Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, erster Satz in Verbindung mit , Paragraph 25 a, Absatz 5, VwGG ist eine Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) beträgt gemäß Paragraph 26, Absatz eins, erster Satz VwGG sechs Wochen.
3 Wird ein fristgebundener Schriftsatz nicht bei der für dessen Einbringung gesetzmäßig vorgesehenen Stelle, sondern bei einer dafür unzuständigen Stelle eingebracht und von dieser weitergeleitet, dann ist die Frist nur gewahrt, wenn der Schriftsatz entweder vor Fristablauf bei der für die Einbringung zuständigen Stelle einlangt oder von der unzuständigen Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Weiterleitung an diese zur Post gegeben wurde (vgl. etwa den VwGH vom 23. Mai 2014, Ro 2014/02/0096 bis 0098, mwN). 3 Wird ein fristgebundener Schriftsatz nicht bei der für dessen Einbringung gesetzmäßig vorgesehenen Stelle, sondern bei einer dafür unzuständigen Stelle eingebracht und von dieser weitergeleitet, dann ist die Frist nur gewahrt, wenn der Schriftsatz entweder vor Fristablauf bei der für die Einbringung zuständigen Stelle einlangt oder von der unzuständigen Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Weiterleitung an diese zur Post gegeben wurde vergleiche , etwa den VwGH vom 23. Mai 2014, Ro 2014/02/0096 bis 0098, mwN).
4 Im vorliegenden Fall endete die Frist zur Erhebung einer Revision für die Revisionswerberin am 31. Oktober 2016, weshalb die erst nach diesem Tag an das Landesverwaltungsgericht Kärnten als zuständiger Einbringungsstelle weitergeleitete und dort am 7. November 2016 eingelangte Revision als verspätet anzusehen ist (vgl. VwGH vom 25. Mai 2016, Ra 2016/02/0063, mwH). 4 Im vorliegenden Fall endete die Frist zur Erhebung einer Revision für die Revisionswerberin am 31. Oktober 2016, weshalb die erst nach diesem Tag an das Landesverwaltungsgericht Kärnten als zuständiger Einbringungsstelle weitergeleitete und dort am 7. November 2016 eingelangte Revision als verspätet anzusehen ist vergleiche , VwGH vom 25. Mai 2016, Ra 2016/02/0063, mwH).
5 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen, ohne dass noch auf die ihr anhaftenden Mängel eingegangen zu werden brauchte (vgl. etwa VwGH vom 3. Juni 2015, Ra 2015/02/0071). 5 Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen, ohne dass noch auf die ihr anhaftenden Mängel eingegangen zu werden brauchte vergleiche , etwa VwGH vom 3. Juni 2015, Ra 2015/02/0071).
Wien, am 15. Dezember 2016
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016020251.L00Im RIS seit
16.02.2017Zuletzt aktualisiert am
17.02.2017