TE Vwgh Beschluss 2016/12/15 Ra 2016/02/0251

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Veröffentlicht am 15.12.2016
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §24 Abs1;
VwGG §25a Abs5;
VwGG §26;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
  1. VwGG § 24 heute
  2. VwGG § 24 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 24 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 24 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. VwGG § 24 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  7. VwGG § 24 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. VwGG § 24 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  9. VwGG § 24 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  10. VwGG § 24 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/1999
  11. VwGG § 24 gültig von 01.09.1997 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  12. VwGG § 24 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 26 heute
  2. VwGG § 26 gültig ab 06.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 26 gültig von 01.01.2017 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 26 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 26 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck, den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision der revisionswerbenden Partei *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 8. August 2016, Zl. KLVwG- 1552/2/2016, betreffend Übertretung des KFG (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Landespolizeidirektion Kärnten), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck, den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision der revisionswerbenden Partei *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 8. August 2016, Zl. KLVwG- 1552/2/2016, betreffend Übertretung des KFG (Partei gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG: Landespolizeidirektion Kärnten), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Die vorliegende außerordentliche Revision gegen das oz. Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 8. August 2015, welches der Revisionswerberin, wie sich aus den Verwaltungsakten ergibt, am 19. September 2016 durch Hinterlegung beim Postamt 9500 Villach rechtswirksam zugestellt worden war, wurde von der Revisionswerberin mit selbstverfasstem Schriftsatz vom 28. Oktober 2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht, wo sie am 2. November 2016 einlangte. Das Bundesverwaltungsgericht leitete die Revision daraufhin mit Verfügung vom 4. November 2016 zuständigkeitshalber an das Landesverwaltungsgericht Kärnten weiter, wo sie am 7. November 2016 einlangte. Nach Vornahme der vorgesehenen Zustellungen durch das Verwaltungsgericht (§ 30a Abs. 7 VwGG) wurde die Revision unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt. 1 Die vorliegende außerordentliche Revision gegen das oz. Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 8. August 2015, welches der Revisionswerberin, wie sich aus den Verwaltungsakten ergibt, am 19. September 2016 durch Hinterlegung beim Postamt 9500 Villach rechtswirksam zugestellt worden war, wurde von der Revisionswerberin mit selbstverfasstem Schriftsatz vom 28. Oktober 2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht, wo sie am 2. November 2016 einlangte. Das Bundesverwaltungsgericht leitete die Revision daraufhin mit Verfügung vom 4. November 2016 zuständigkeitshalber an das Landesverwaltungsgericht Kärnten weiter, wo sie am 7. November 2016 einlangte. Nach Vornahme der vorgesehenen Zustellungen durch das Verwaltungsgericht (Paragraph 30 a, Absatz 7, VwGG) wurde die Revision unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.

2 Gemäß § 24 Abs. 1 erster Satz iVm § 25a Abs. 5 VwGG ist eine Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) beträgt gemäß § 26 Abs. 1 erster Satz VwGG sechs Wochen. 2 Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, erster Satz in Verbindung mit , Paragraph 25 a, Absatz 5, VwGG ist eine Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) beträgt gemäß Paragraph 26, Absatz eins, erster Satz VwGG sechs Wochen.

3 Wird ein fristgebundener Schriftsatz nicht bei der für dessen Einbringung gesetzmäßig vorgesehenen Stelle, sondern bei einer dafür unzuständigen Stelle eingebracht und von dieser weitergeleitet, dann ist die Frist nur gewahrt, wenn der Schriftsatz entweder vor Fristablauf bei der für die Einbringung zuständigen Stelle einlangt oder von der unzuständigen Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Weiterleitung an diese zur Post gegeben wurde (vgl. etwa den VwGH vom 23. Mai 2014, Ro 2014/02/0096 bis 0098, mwN). 3 Wird ein fristgebundener Schriftsatz nicht bei der für dessen Einbringung gesetzmäßig vorgesehenen Stelle, sondern bei einer dafür unzuständigen Stelle eingebracht und von dieser weitergeleitet, dann ist die Frist nur gewahrt, wenn der Schriftsatz entweder vor Fristablauf bei der für die Einbringung zuständigen Stelle einlangt oder von der unzuständigen Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Weiterleitung an diese zur Post gegeben wurde vergleiche , etwa den VwGH vom 23. Mai 2014, Ro 2014/02/0096 bis 0098, mwN).

4 Im vorliegenden Fall endete die Frist zur Erhebung einer Revision für die Revisionswerberin am 31. Oktober 2016, weshalb die erst nach diesem Tag an das Landesverwaltungsgericht Kärnten als zuständiger Einbringungsstelle weitergeleitete und dort am 7. November 2016 eingelangte Revision als verspätet anzusehen ist (vgl. VwGH vom 25. Mai 2016, Ra 2016/02/0063, mwH). 4 Im vorliegenden Fall endete die Frist zur Erhebung einer Revision für die Revisionswerberin am 31. Oktober 2016, weshalb die erst nach diesem Tag an das Landesverwaltungsgericht Kärnten als zuständiger Einbringungsstelle weitergeleitete und dort am 7. November 2016 eingelangte Revision als verspätet anzusehen ist vergleiche , VwGH vom 25. Mai 2016, Ra 2016/02/0063, mwH).

5 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen, ohne dass noch auf die ihr anhaftenden Mängel eingegangen zu werden brauchte (vgl. etwa VwGH vom 3. Juni 2015, Ra 2015/02/0071). 5 Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen, ohne dass noch auf die ihr anhaftenden Mängel eingegangen zu werden brauchte vergleiche , etwa VwGH vom 3. Juni 2015, Ra 2015/02/0071).

Wien, am 15. Dezember 2016

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016020251.L00

Im RIS seit

16.02.2017

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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