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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AVG §66 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky, Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätin Mag. Dr. Zehetner als Richter und Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über die Beschwerde der A W.m.b.H. in L, vertreten durch die List Rechtsanwalts GmbH in 1180 Wien, Weimarer Straße 55/1, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 24. Juni 2013, IVW3-BE-4060901/024-2013, betreffend Ergänzungsgebühr zur Wasseranschlussgebühr (mitbeteiligte Partei: Gverband der T- und Sgemeinden in B), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen
Begründung
1 Der beschwerdeführenden Partei wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde L vom 11. Dezember 2007 die Baubewilligung zur Errichtung eines Ortszentrums mit Passage, Geschäften, Büros, einer Tiefgarage und Wohneinheiten auf einem Bauplatz in der Marktgemeinde L erteilt. Mit Schreiben vom 30. Juni 2008 erstattete die beschwerdeführende Partei eine Baubeginnmeldung.
2 Mit Schreiben vom 15. Mai 2008 beantragte die beschwerdeführende Partei den Anschluss an das Wasserleitungsnetz des Gverbandes der T- und Sgemeinden. Mit Bescheid des Obmannes des Gverbandes der T- und Sgemeinden vom 19. Mai 2008 wurde der Anschluss genehmigt.
3 Mit als "Veränderungsanzeige" bezeichnetem Schreiben vom 6. November 2008 teilte das Planungsbüro K namens der beschwerdeführenden Partei dem Gverband der T- und Sgemeinden die Daten des Bauprojekts mit (wobei insbesondere von 72 errichtenden Wohneinheiten ausgegangen wurde) und ersuchte "um Erstellung des Bescheides für den bereits hergestellten Hausanschluss". Der Gverband der T- und Sgemeinden informierte die beschwerdeführende Partei daraufhin, dass die Abgabenvorschreibung erst nach Vollendung des Bauvorhabens möglich sei.
4 Mit Schreiben vom 11. April 2011 gab das Planungsbüro K namens der beschwerdeführenden Partei bekannt, dass 59 Wohneinheiten, sechs Büros, ein Lokal und neun Geschäfte errichtet worden seien und ersuchte um Bescheiderstellung (hinsichtlich der Ergänzungsabgabe). Die Vorschreibung der Ergänzungsabgabe erfolgte daraufhin mit Bescheid des Obmanns des Gverbands der T- und Sgemeinden vom 13. April 2011. Dieser Vorschreibung lagen aufgrund der konkreten Ausführung des Vorhabens 55 Wohnungen, 4 Reihenhäuser sowie die genannten Büros und Geschäftslokale, insgesamt somit 75 "Wohneinheiten", zu Grunde. Die Anschlussgebühr wurde nach der Wassergebührenordnung 2009 des Gverbandes als Summe der Anschlussgebühr "NW 20" in der Höhe von EUR 2.501,31 und dem Betrag von EUR 61.698,98 (74 weitere Wohneinheiten a EUR 833,77) mit EUR 64.200,29, zuzüglich 6.420,03 USt, festgesetzt. Dieser Bescheid wurde mit weiterem Bescheid des Obmannes des Gverbandes der T- und Sgemeinden vom 28. September 2011 gemäß § 299 BAO aufgehoben, da die seinerzeit auf dem Grundstück bestandenen drei Wasseranschlüsse bei der Berechnung des Ergänzungsbeitrages nicht berücksichtigt worden waren. Mit Bescheid vom 29. September 2011 des Obmannes des Gverbandes der Tund Sgemeinden wurde sodann der Ergänzungsbeitrag unter Zugrundelegung der gleichen Berechnungsgrundlagen wie im Bescheid vom 13. April 2011 unter Berücksichtigung eines Abzugs von EUR 3.412,50 für die seinerzeit bestandenen Anschlüsse mit EUR 60.787,79 zuzüglich EUR 6.078,78 USt (Gesamtbetrag somit EUR 66.866,57), festgesetzt. 4 Mit Schreiben vom 11. April 2011 gab das Planungsbüro K namens der beschwerdeführenden Partei bekannt, dass 59 Wohneinheiten, sechs Büros, ein Lokal und neun Geschäfte errichtet worden seien und ersuchte um Bescheiderstellung (hinsichtlich der Ergänzungsabgabe). Die Vorschreibung der Ergänzungsabgabe erfolgte daraufhin mit Bescheid des Obmanns des Gverbands der T- und Sgemeinden vom 13. April 2011. Dieser Vorschreibung lagen aufgrund der konkreten Ausführung des Vorhabens 55 Wohnungen, 4 Reihenhäuser sowie die genannten Büros und Geschäftslokale, insgesamt somit 75 "Wohneinheiten", zu Grunde. Die Anschlussgebühr wurde nach der Wassergebührenordnung 2009 des Gverbandes als Summe der Anschlussgebühr "NW 20" in der Höhe von EUR 2.501,31 und dem Betrag von EUR 61.698,98 (74 weitere Wohneinheiten a EUR 833,77) mit EUR 64.200,29, zuzüglich 6.420,03 USt, festgesetzt. Dieser Bescheid wurde mit weiterem Bescheid des Obmannes des Gverbandes der T- und Sgemeinden vom 28. September 2011 gemäß Paragraph 299, BAO aufgehoben, da die seinerzeit auf dem Grundstück bestandenen drei Wasseranschlüsse bei der Berechnung des Ergänzungsbeitrages nicht berücksichtigt worden waren. Mit Bescheid vom 29. September 2011 des Obmannes des Gverbandes der Tund Sgemeinden wurde sodann der Ergänzungsbeitrag unter Zugrundelegung der gleichen Berechnungsgrundlagen wie im Bescheid vom 13. April 2011 unter Berücksichtigung eines Abzugs von EUR 3.412,50 für die seinerzeit bestandenen Anschlüsse mit EUR 60.787,79 zuzüglich EUR 6.078,78 USt (Gesamtbetrag somit EUR 66.866,57), festgesetzt.
5 Mit Bescheid der Vollversammlung des Gverbands der T- und Sgemeinden vom 26. Juni 2012 wurde die Berufung der beschwerdeführenden Partei gegen diese Abgabenvorschreibung als unbegründet abgewiesen. Die vorläufige Benützungsbewilligung für die neu errichteten Wohneinheiten sei am 22. Dezember 2012 ausgestellt worden. Die Vorschreibung der Ergänzungsgebühr sei nach tatsächlich erfolgter Veränderung nach der zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage vorzunehmen gewesen.
6 Über Vorstellung der beschwerdeführenden Partei erging der nunmehr angefochtene Bescheid, mit dem der bekämpfte Bescheid der Vollversammlung des Gverbands der T- und Sgemeinden aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an den Gverband der T- und Sgemeinden verwiesen wurde. Die belangte Behörde teilte zwar nicht die Auffassung der beschwerdeführenden Partei hinsichtlich der Notwendigkeit der Anwendung der Wassergebührenordnung 2006, erachtete aber die Heranziehung von 75 "Wohneinheiten" als rechtswidrig.
Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der ihrer Ansicht nach einschlägigen Rechtsgrundlagen im Detail insbesondere aus, nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei für die Festsetzung einer Abgabe nach dem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften jene Rechtslage maßgebend, die zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes gegolten habe. Fielen die Zeitpunkte der Verwirklichung des Abgabentatbestandes und des Entstehens der Abgabenschuld auseinander, sei der Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld maßgeblich für die anzuwendende Sach- und Rechtslage (Hinweis auf die hg Erkenntnisse vom 10. Dezember 2008, 2005/17/0055, und vom 23. März 1998, 94/17/0173). Die Vorschreibung der Ergänzungsabgabe sei erst mit dem Eintritt der Veränderung im Wasserbezug möglich. Im Beschwerdefall sei daher die Wassergebührenordnung 2009 des Gverbandes der T- und Sgemeinden anzuwenden gewesen und nicht - wie von der beschwerdeführenden Partei gefordert - die Wassergebührenordnung 2006. Da jedoch gemäß § 21 Abs 5 des Gesetzes über den Gverband nur für Wohneinheiten die Gebühr verrechnet werden dürfe, sei der Vorschreibung nur eine Anzahl von 59 Wohneinheiten zugrunde zu legen gewesen. Der mit Vorstellung bekämpfte Bescheid sei daher aufzuheben gewesen.Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der ihrer Ansicht nach einschlägigen Rechtsgrundlagen im Detail insbesondere aus, nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei für die Festsetzung einer Abgabe nach dem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften jene Rechtslage maßgebend, die zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes gegolten habe. Fielen die Zeitpunkte der Verwirklichung des Abgabentatbestandes und des Entstehens der Abgabenschuld auseinander, sei der Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld maßgeblich für die anzuwendende Sach- und Rechtslage (Hinweis auf die hg Erkenntnisse vom 10. Dezember 2008, 2005/17/0055, und vom 23. März 1998, 94/17/0173). Die Vorschreibung der Ergänzungsabgabe sei erst mit dem Eintritt der Veränderung im Wasserbezug möglich. Im Beschwerdefall sei daher die Wassergebührenordnung 2009 des Gverbandes der T- und Sgemeinden anzuwenden gewesen und nicht - wie von der beschwerdeführenden Partei gefordert - die Wassergebührenordnung 2006. Da jedoch gemäß Paragraph 21, Absatz 5, des Gesetzes über den Gverband nur für Wohneinheiten die Gebühr verrechnet werden dürfe, sei der Vorschreibung nur eine Anzahl von 59 Wohneinheiten zugrunde zu legen gewesen. Der mit Vorstellung bekämpfte Bescheid sei daher aufzuheben gewesen.
7 Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher deren Behandlung mit Beschluss vom 16. September 2013, B 827/2013-4, ablehnte und sie antragsgemäß gemäß Art 144 Abs 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. 7 Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher deren Behandlung mit Beschluss vom 16. September 2013, B 827/2013-4, ablehnte und sie antragsgemäß gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
8 In der über Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vorgenommenen Ergänzung der Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhalts geltend gemacht. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Zulässigkeit der Beschwerde erwogen:
9 Gemäß § 79 Abs 11 VwGG in der Fassung BGBl I Nr 122/2013 sind, soweit durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) nicht anderes bestimmt ist, in den mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. Dies trifft auf den vorliegenden Fall zu. 9 Gemäß Paragraph 79, Absatz 11, VwGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013, sind, soweit durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) nicht anderes bestimmt ist, in den mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. Dies trifft auf den vorliegenden Fall zu.
10 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entfalten aufhebende Bescheide der Vorstellungsbehörde Bindungswirkung hinsichtlich der tragenden Aufhebungsgründe (vgl VwGH vom 20. September 2012, 2012/06/0101). 10 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entfalten aufhebende Bescheide der Vorstellungsbehörde Bindungswirkung hinsichtlich der tragenden Aufhebungsgründe vergleiche , VwGH vom 20. September 2012, 2012/06/0101).
Die Aufhebung des mit Vorstellung bekämpften Bescheides durch die belangte Behörde erfolgte jedoch (ausschließlich) mit der Begründung, dass die Gemeindebehörde eine unzutreffende Anzahl an Wohneinheiten der Berechnung zugrunde gelegt hätte. Nur insoweit entfaltet der angefochtene Bescheid Bindungswirkung für das fortgesetzte Verfahren.
11 Die Besonderheit der Bindungswirkung kassatorischer gemeindeaufsichtsbehördlicher Bescheide bringt es mit sich, dass nicht nur der Spruch an sich, sondern auch die maßgebende in der Begründung enthaltene Rechtansicht - taugliches - Beschwerdeobjekt sein kann (vgl VwGH vom 16. Juni 1980, 3153, 3154/79, mit Hinweis auf Azizi, Zur Bindung an die Rechtsanschauung der zurückverweisenden Berufungsbehörde nach § 66 Abs 2 AVG, ZfV 1976, 133, 137, 141). 11 Die Besonderheit der Bindungswirkung kassatorischer gemeindeaufsichtsbehördlicher Bescheide bringt es mit sich, dass nicht nur der Spruch an sich, sondern auch die maßgebende in der Begründung enthaltene Rechtansicht - taugliches - Beschwerdeobjekt sein kann vergleiche , VwGH vom 16. Juni 1980, 3153, 3154/79, mit Hinweis auf Azizi, Zur Bindung an die Rechtsanschauung der zurückverweisenden Berufungsbehörde nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG, ZfV 1976, 133, 137, 141).
12 Der Verwaltungsgerichtshof hat daher - ausgehend von der dargestellten Rechtsprechung zur Bindungswirkung (ausschließlich) der tragenden Aufhebungsgründe einer Vorstellungsentscheidung - zwar die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde gegen eine aufhebende Vorstellungsentscheidung durch den Vorstellungswerber selbst bejaht, dies aber nur im Hinblick auf die Bekämpfung einer in der Vorstellungsentscheidung vertretenen Rechtsansicht, der Bindungswirkung zukommt (vgl VwGH vom 19. Mai 1994, 91/17/0209, vom 15. Mai 2000, 95/17/0385, vom 28. Jänner 2002, 2001/17/0195, und vom 13. August 2002, 2000/17/0098). 12 Der Verwaltungsgerichtshof hat daher - ausgehend von der dargestellten Rechtsprechung zur Bindungswirkung (ausschließlich) der tragenden Aufhebungsgründe einer Vorstellungsentscheidung - zwar die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde gegen eine aufhebende Vorstellungsentscheidung durch den Vorstellungswerber selbst bejaht, dies aber nur im Hinblick auf die Bekämpfung einer in der Vorstellungsentscheidung vertretenen Rechtsansicht, der Bindungswirkung zukommt vergleiche , VwGH vom 19. Mai 1994, 91/17/0209, vom 15. Mai 2000, 95/17/0385, vom 28. Jänner 2002, 2001/17/0195, und vom 13. August 2002, 2000/17/0098).
13 Daraus folgt, dass die Zulässigkeit einer Bescheidbeschwerde durch den Vorstellungswerber, dessen Vorstellung Erfolg hatte, gegen den aufhebenden Vorstellungsbescheid davon abhängt, welche Rechtsverletzung der Beschwerdeführer geltend macht. Nur dann, wenn sich die Beschwerde gegen einen der tragenden Aufhebungsgründe wendet, kann von der Zulässigkeit der Beschwerde ausgegangen werden (vgl zB die genannten Beschlüsse des VwGH vom 28. Jänner 2002 und vom 13. August 2002). 13 Daraus folgt, dass die Zulässigkeit einer Bescheidbeschwerde durch den Vorstellungswerber, dessen Vorstellung Erfolg hatte, gegen den aufhebenden Vorstellungsbescheid davon abhängt, welche Rechtsverletzung der Beschwerdeführer geltend macht. Nur dann, wenn sich die Beschwerde gegen einen der tragenden Aufhebungsgründe wendet, kann von der Zulässigkeit der Beschwerde ausgegangen werden vergleiche , zB die genannten Beschlüsse des VwGH vom 28. Jänner 2002 und vom 13. August 2002).
Gründe, die nicht zur Aufhebung des mit Vorstellung bekämpften Bescheides führen, sondern die Abweisung der Vorstellung ermöglichen würden, entfalten nach der oben genannten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Bindungswirkung. Die aufhebende Vorstellungsentscheidung kann nicht mit der Behauptung der Verletzung in den von diesen Gründen betroffenen Rechten bekämpft werden. Dies trifft im Beschwerdefall auf die von der beschwerdeführenden Partei bekämpfte Auffassung der belangten Behörde zu, es sei die Wassergebührenordnung 2009 des Gverbandes der T- und Sgemeinden anzuwenden gewesen. In dem von der beschwerdeführenden Partei geltend gemachten Recht auf Vorschreibung der Ergänzungsgebühr aufgrund der Wassergebührenordnung 2006 konnte die beschwerdeführende Partei daher mangels Bindungswirkung nicht verletzt werden.
14 Ein konkretes Vorbringen im Zusammenhang mit dem von der belangten Behörde für die Aufhebung herangezogenen Grund enthält die ergänzte Beschwerde jedoch nicht. Soweit die beschwerdeführende Partei in ihrer Beschwerdeergänzung im Zusammenhang mit der Darstellung der sich bei Heranziehung der Wassergebührenordnung 2006 an Stelle der Wassergebührenordnung 2009 ergebenden Differenz der Abgabenbeträge unbestimmt auf ihre Ausführungen in der an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde verweist, ist dieser Verweis unbeachtlich (vgl dazu VwGH vom 8. Oktober 2014, 2012/10/0211, und gleichfalls vom 8. Oktober 2014, 2012/10/0212, mwN). Im Übrigen bezieht sich das offenbar verwiesene Vorbringen nur insoweit auf die Anzahl der der Vorschreibung zugrunde zu legenden Wohneinheiten, als (insoweit zutreffend) von einer Bindungswirkung hinsichtlich dieser Anzahl ausgegangen wird. Die (ergänzte) Beschwerde richtet sich somit nicht gegen die von der belangten Behörde für die (antragsgemäße) Aufhebung des von der beschwerdeführenden Partei mit Vorstellung bekämpften Bescheides herangezogenen Gründe. 14 Ein konkretes Vorbringen im Zusammenhang mit dem von der belangten Behörde für die Aufhebung herangezogenen Grund enthält die ergänzte Beschwerde jedoch nicht. Soweit die beschwerdeführende Partei in ihrer Beschwerdeergänzung im Zusammenhang mit der Darstellung der sich bei Heranziehung der Wassergebührenordnung 2006 an Stelle der Wassergebührenordnung 2009 ergebenden Differenz der Abgabenbeträge unbestimmt auf ihre Ausführungen in der an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde verweist, ist dieser Verweis unbeachtlich vergleiche , dazu VwGH vom 8. Oktober 2014, 2012/10/0211, und gleichfalls vom 8. Oktober 2014, 2012/10/0212, mwN). Im Übrigen bezieht sich das offenbar verwiesene Vorbringen nur insoweit auf die Anzahl der der Vorschreibung zugrunde zu legenden Wohneinheiten, als (insoweit zutreffend) von einer Bindungswirkung hinsichtlich dieser Anzahl ausgegangen wird. Die (ergänzte) Beschwerde richtet sich somit nicht gegen die von der belangten Behörde für die (antragsgemäße) Aufhebung des von der beschwerdeführenden Partei mit Vorstellung bekämpften Bescheides herangezogenen Gründe.
Jener Teil der Begründung des angefochtenen Bescheides, welcher Bindungswirkung entfaltet, wird somit von der Beschwerdeführerin nicht bekämpft. Insoweit sich die Beschwerde aber gegen jenen Teil der Begründung des angefochtenen Bescheides richtet, der keine Bindungswirkung entfaltet, fehlt es an der Möglichkeit einer Rechtsverletzung der Beschwerdeführerin.
15 Die Beschwerde war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs 1 und 3 VwGG in nicht öffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 15 Die Beschwerde war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG in nicht öffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
16 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG aF in Verbindung mit der gemäß § 3 Z 1 VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl II Nr 518/2013 in der Fassung BGBl II Nr 8/2014, noch anzuwendenden VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455. 16 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG aF in Verbindung mit der gemäß Paragraph 3, Ziffer eins, VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 518 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 8 aus 2014,, noch anzuwendenden VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr 455.
Wien, am 15. Dezember 2016
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Materien und Normen Gemeinderecht Vorstellung Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde Ersatzbescheid Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013170702.X00Im RIS seit
27.03.2017Zuletzt aktualisiert am
28.03.2017