Index
L85008 Straßen Vorarlberg;Norm
B-VG Art131 Abs1 Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2013/06/0105Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Dr. Bayjones und Mag.a Merl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin MMag. Lehner, über die Beschwerden des N H in L, vertreten durch Dr. Robert Mayer, Rechtsanwalt in 6840 Götzis, Vorarlberger Wirtschaftspark, gegen die Bescheide der Vorarlberger Landesregierung 1. vom 18. März 2013, Ib-333-2011/0001 (2013/06/0104), 2. vom 8. Juni 2012, Ib-333-2011/0001 (2013/06/0105), betreffend Enteignungsverfahren nach dem Vorarlberger Straßengesetz (mitbeteiligte Partei in beiden Verfahren: Marktgemeinde L in L, vertreten durch Dr. Gottfried Waibel, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, Schulgasse 7/Europapassage), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerden werden als gegenstandslos geworden erklärt und die Verfahren eingestellt.
Das Land Vorarlberg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 2.692,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem zu 2013/06/0105 angefochtenen Bescheid vom 8. Juni 2012 sprach die belangte Behörde gemäß § 45 Abs. 1 iVm den §§ 43 und 44 Vorarlberger Straßengesetz, LGBl. Nr. 8/1969, in der Fassung LGBl. Nr. 57/2011 (im Folgenden: StrG), aus, dass zum Zweck der Errichtung der Gemeindestraße "A" (Lückenschluss zwischen den öffentlichen Straßen "M" und "A") nach Maßgabe der näher bezeichneten, einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bildenden Lagepläne das dauernde und lastenfreie Eigentum der vom Antrag erfassten Liegenschaftsteilflächen zu Gunsten der mitbeteiligten Marktgemeinde in Anspruch genommen werde (Spruchpunkt I.), setzte die Enteignungsentschädigung fest und ordnete deren gerichtliche Hinterlegung beim Bezirksgericht D an (Spruchpunkt II.), legte für die Errichtung der im Spruchpunkt I. genannten Gemeindestraße gemäß § 48 StrG eine Frist von einem Jahr ab Rechtskraft des Bescheides fest (Spruchpunkt III.) und bestimmte weiters Kommissionsgebühren und Barauslagen (Spruchpunkt IV.).Mit dem zu 2013/06/0105 angefochtenen Bescheid vom 8. Juni 2012 sprach die belangte Behörde gemäß Paragraph 45, Absatz eins, in Verbindung mit den Paragraphen 43 und 44 Vorarlberger Straßengesetz, Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 1969,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 57 aus 2011, (im Folgenden: StrG), aus, dass zum Zweck der Errichtung der Gemeindestraße "A" (Lückenschluss zwischen den öffentlichen Straßen "M" und "A") nach Maßgabe der näher bezeichneten, einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bildenden Lagepläne das dauernde und lastenfreie Eigentum der vom Antrag erfassten Liegenschaftsteilflächen zu Gunsten der mitbeteiligten Marktgemeinde in Anspruch genommen werde (Spruchpunkt römisch eins.), setzte die Enteignungsentschädigung fest und ordnete deren gerichtliche Hinterlegung beim Bezirksgericht D an (Spruchpunkt römisch zwei.), legte für die Errichtung der im Spruchpunkt römisch eins. genannten Gemeindestraße gemäß Paragraph 48, StrG eine Frist von einem Jahr ab Rechtskraft des Bescheides fest (Spruchpunkt römisch drei.) und bestimmte weiters Kommissionsgebühren und Barauslagen (Spruchpunkt römisch vier.).
1 Mit dem zu 2013/06/0104 angefochtenen Bescheid vom 18. März 2013 ergänzte die belangte Behörde den vorgenannten Enteignungsbescheid vom 8. Juni 2012 um den Ausspruch, dass der Beschwerdeführer die mit diesem Bescheid enteigneten Teilflächen binnen drei Monaten ab seiner Zustellung von allen Fahrnissen, inklusive dem Bildstöckchen und dem Holzschuppen, zu räumen und der mitbeteiligten Marktgemeinde in geräumtem Zustand zu überlassen habe.
2 Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide und bei Einbringung der (Sukzessiv)Beschwerden Eigentümer der vom Enteignungsantrag betroffenen Liegenschaft.
3 Die Einleitung des Enteignungsverfahrens wurde im Grundbuch angemerkt mit der Wirkung, dass der Enteignungsbescheid gegen jedermann wirksam wird, zu dessen Gunsten im Range nach der Anmerkung ein bücherliches Recht eingetragen wird (§ 45 Abs. 5 StrG). 3 Die Einleitung des Enteignungsverfahrens wurde im Grundbuch angemerkt mit der Wirkung, dass der Enteignungsbescheid gegen jedermann wirksam wird, zu dessen Gunsten im Range nach der Anmerkung ein bücherliches Recht eingetragen wird (Paragraph 45, Absatz 5, StrG).
4 Laut offenem Grundbuch ist nunmehr D.H. auf Grund des Schenkungsvertrages vom 27. März 2013 Alleineigentümer der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft (die Anmerkung der Enteignung geht im Range der Einverleibung des Eigentumsrechts vor).
5 Der Verwaltungsgerichthof hat den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. November 2016 aufgefordert, im Hinblick auf den Rechtsübergang bekanntzugeben, ob und gegebenenfalls in welchen subjektiven Rechten er sich durch die angefochtenen Bescheide (weiterhin) in Rechten verletzt erachte.
6 Der Beschwerdeführer gab mit Eingabe vom 15. November 2016 bekannt, sich weiterhin in Rechten verletzt zu erachten (insbesondere Zulässigkeit der Enteignung nur bei Vorliegen eines überwiegend öffentlichen Interesses und wenn der Bedarf nicht durch ein privatrechtliches Übereinkommen oder eine andere Trassenführung befriedigt werden kann).
7 D. H. hat sich zur Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. November 2016, bekanntzugeben, ob er als Rechtsnachfolger des Beschwerdeführers in die Beschwerdeverfahren eintrete und diese fortführe, nicht geäußert.
8 Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss nach Einvernahme des Beschwerdeführers als gegenstandlos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass dieser klaglos gestellt wurde. 8 Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss nach Einvernahme des Beschwerdeführers als gegenstandlos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass dieser klaglos gestellt wurde.
9 Bei einer Bescheidbeschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG ist unter einer "Klaglosstellung" nach § 33 Abs. 1 und § 56 erster Satz VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides - im Besonderen durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof - eingetreten ist (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 20. September 2012, 2011/06/0132, mwN). 9 Bei einer Bescheidbeschwerde gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG ist unter einer "Klaglosstellung" nach Paragraph 33, Absatz eins und Paragraph 56, erster Satz VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides - im Besonderen durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof - eingetreten ist vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 20. September 2012, 2011/06/0132, mwN).
10 § 33 Abs. 1 VwGG ist aber nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt z.B. auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat (vgl. den zitierten hg. Beschluss vom 20. September 2012). 10 Paragraph 33, Absatz eins, VwGG ist aber nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt z.B. auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat vergleiche , den zitierten hg. Beschluss vom 20. September 2012).
11 Mit dem während der anhängigen Beschwerdeverfahren erfolgten Übergang des Eigentums an der vom Enteignungsantrag betroffenen Liegenschaft hat der Beschwerdeführer seine Stellung als Partei im Enteignungsverfahren verloren. Er kann daher sowohl durch den zu 2013/06/0105 angefochtenen Enteignungsbescheid vom 8. Juni 2012 als auch den zu 2013/06/0104 angefochtenen (Ergänzungs)Bescheid vom 18. März 2013, nicht mehr in subjektiven Rechten verletzt sein, und ihm kommt kein rechtliches Interesse mehr an einer Entscheidung in den vorliegenden Angelegenheiten zu. Der nunmehrige Eigentümer D.H. hat - wie dargestellt - trotz der ihm gebotenen Möglichkeit nicht erklärt, in die Beschwerdeverfahren eintreten zu wollen (vgl. zum Eintritt in die Parteistellung im Baubewilligungsverfahren etwa den hg. Beschluss vom 23. August 2012, 2011/05/0012, und das hg. Erkenntnis vom 23. Jänner 2007, 2003/06/0039). 11 Mit dem während der anhängigen Beschwerdeverfahren erfolgten Übergang des Eigentums an der vom Enteignungsantrag betroffenen Liegenschaft hat der Beschwerdeführer seine Stellung als Partei im Enteignungsverfahren verloren. Er kann daher sowohl durch den zu 2013/06/0105 angefochtenen Enteignungsbescheid vom 8. Juni 2012 als auch den zu 2013/06/0104 angefochtenen (Ergänzungs)Bescheid vom 18. März 2013, nicht mehr in subjektiven Rechten verletzt sein, und ihm kommt kein rechtliches Interesse mehr an einer Entscheidung in den vorliegenden Angelegenheiten zu. Der nunmehrige Eigentümer D.H. hat - wie dargestellt - trotz der ihm gebotenen Möglichkeit nicht erklärt, in die Beschwerdeverfahren eintreten zu wollen vergleiche , zum Eintritt in die Parteistellung im Baubewilligungsverfahren etwa den hg. Beschluss vom 23. August 2012, 2011/05/0012, und das hg. Erkenntnis vom 23. Jänner 2007, 2003/06/0039).
12 Demzufolge waren die Beschwerden gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und die Verfahren einzustellen. 12 Demzufolge waren die Beschwerden gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und die Verfahren einzustellen.
13 Anzumerken ist, dass auf die vorliegenden, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren nach § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden sind. 13 Anzumerken ist, dass auf die vorliegenden, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren nach Paragraph 79, Absatz 11, letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden sind.
14 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die gemäß § 8 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, weiter anzuwendenden §§ 47 ff, insbesondere § 58 Abs. 2 erster Satz VwGG in der Fassung vor BGBl. I Nr. 33/2013 iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455/2008 (siehe § 3 Z. 1 VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014/ idF BGBl. II Nr. 8/2014). Dem Beschwerdeführer war Kostenersatz zuzusprechen, weil der zu 2013/06/0105 angefochtene Bescheid vom 8. Juni 2012 aus den im Erkenntnis vom 2. November 2016, 2013/06/0106, genannten Gründen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben gewesen wäre; diese Rechtswidrigkeit hätte auch den zu 2013/06/0104 angefochtenen Bescheid vom 18. März 2013 erfasst, weil dieser auf den Bescheid vom 8. Juni 2012 aufbaut und ohne diesen nicht bestehen kann. 14 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die gemäß Paragraph 8, Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, weiter anzuwendenden Paragraphen 47, ff, insbesondere Paragraph 58, Absatz 2, erster Satz VwGG in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008, (siehe Paragraph 3, Ziffer eins, VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014/ in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014,). Dem Beschwerdeführer war Kostenersatz zuzusprechen, weil der zu 2013/06/0105 angefochtene Bescheid vom 8. Juni 2012 aus den im Erkenntnis vom 2. November 2016, 2013/06/0106, genannten Gründen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben gewesen wäre; diese Rechtswidrigkeit hätte auch den zu 2013/06/0104 angefochtenen Bescheid vom 18. März 2013 erfasst, weil dieser auf den Bescheid vom 8. Juni 2012 aufbaut und ohne diesen nicht bestehen kann.
Wien, am 15. Dezember 2016
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013060104.X00Im RIS seit
07.02.2017Zuletzt aktualisiert am
08.02.2017