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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §38;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Schick und Dr. Grünstäudl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision des Dr. W Z in K, vertreten durch Dr. Fritz Arlamovsky, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 6-8, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 29. April 2016, Zl. LVwG-AV-1172/001-2015, betreffend Aussetzung eines Verfahrens betreffend Krankenunterstützung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:
Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich; weitere Partei: Niederösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde das bei der belangten Behörde anhängige Verfahren betreffend den Antrag des Revisionswerbers auf Gewährung von Krankenunterstützung ("für die Monate April 2014 bis laufend") gemäß § 38 AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung in einem näher bezeichneten Verfahren (betreffend Krankenunterstützung des Revisionswerbers für einen früheren Zeitraum) ausgesetzt.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde das bei der belangten Behörde anhängige Verfahren betreffend den Antrag des Revisionswerbers auf Gewährung von Krankenunterstützung ("für die Monate April 2014 bis laufend") gemäß Paragraph 38, AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung in einem näher bezeichneten Verfahren (betreffend Krankenunterstützung des Revisionswerbers für einen früheren Zeitraum) ausgesetzt.
Dieses Erkenntnis wurde dem Revisionswerber unstrittig am 2. Mai 2016 zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 29. September 2016 (eingelangt beim Verwaltungsgericht am 3. Oktober 2016) stellte der Revisionswerber - unter gleichzeitiger Nachholung der Revision - den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist betreffend das zuvor genannte Erkenntnis und führte dazu aus, der vormalige Rechtsvertreter des Revisionswerbers habe bereits am 25. Mai 2016 eine Revision gegen das genannte Erkenntnis mittels E-Mail an das zuständige Verwaltungsgericht als Einbringungsgericht (sowie unter einem mittels ERV an den Verwaltungsgerichtshof) gesendet. Dabei habe jedoch die Sekretärin des Rechtsvertreters eine unrichtige E-Mail-Adresse verwendet, welcher Umstand diesem erst am 23. September 2016 durch ein Gespräch mit dem betreffenden Richter des Verwaltungsgerichts bekannt geworden sei. Zum Verschulden wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Unzustellbarkeit der mit E-Mail abgesendeten Revision dem Rechtsvertreter durch das bis dahin klaglos funktionierende "mail delivery System" im vorliegenden Fall nicht angezeigt worden sei.
Mit Beschluss vom 21. Oktober 2016 wies das Verwaltungsgericht den genannten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 46 VwGG iVm § 31 VwGVG ab (die Begründung deckt sich im Wesentlichen mit jenem Beschluss, der dem hg. Beschluss vom 28. November 2016, Zlen. Ro 2016/11/0015 u.a., zugrunde lag).Mit Beschluss vom 21. Oktober 2016 wies das Verwaltungsgericht den genannten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 46, VwGG in Verbindung mit Paragraph 31, VwGVG ab (die Begründung deckt sich im Wesentlichen mit jenem Beschluss, der dem hg. Beschluss vom 28. November 2016, Zlen. Ro 2016/11/0015 u.a., zugrunde lag).
Das Verwaltungsgericht legte die bei ihm am 3. Oktober 2016 eingelangte Revision gegen das Erkenntnis vom 29. April 2016 dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung vor. Zum Beschluss vom 21. Oktober 2016 teilte es mit, dass dagegen eine Revision nicht erhoben wurde.
Vor diesem Hintergrund war die erstmals am 3. Oktober 2016 eingebrachte Revision gegen das dem Revisionswerber am 2. Mai 2016 zugestellte Erkenntnis vom 29. April 2016 gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als verspätet zurückzuweisen.Vor diesem Hintergrund war die erstmals am 3. Oktober 2016 eingebrachte Revision gegen das dem Revisionswerber am 2. Mai 2016 zugestellte Erkenntnis vom 29. April 2016 gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren als verspätet zurückzuweisen.
Wien, am 16. Dezember 2016
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016110084.L00Im RIS seit
03.02.2017Zuletzt aktualisiert am
06.02.2017