RS Vwgh 2008/2/22 2005/17/0266

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Veröffentlicht am 22.02.2008
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §135;
LAO Wr 1962 §104 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Ausführungen, dass bei Berechnung des Verspätungszuschlages von der geänderten Grundlage (der neuen Abgabenfestsetzung) auszugehen sein wird und das Ermessen neuerlich zu üben ist. Eine bloße Anpassung an die neue Bemessungsgrundlage unter starrer unveränderter Beibehaltung des ursprünglichen Prozentsatzes wäre im Allgemeinen verfehlt (Stoll, BAO, 1541).

Schlagworte

Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005170266.X03

Im RIS seit

16.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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