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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AufwandersatzV VwGH 2014;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rosenmayr und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Höhl, über den Fristsetzungsantrag des *****, gegen das Bundesverwaltungsgericht betreffend Suspendierung und Einstellung des Disziplinarverfahrens (mitbeteiligte Partei: *****), den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Antrag des Disziplinaranwalts (Bund) auf Zuspruch von Aufwandersatz wird abgewiesen.
Begründung
1 Das Verwaltungsgericht hat das Erkenntnis vom 28. November 2016, Zl. W116 2017225-1/6E, erlassen und eine Abschrift dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.
2 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen. 2 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG einzustellen.
3 Der Antrag des Disziplinaranwalts auf Aufwandersatz war schon deshalb abzuweisen, weil ein Kostenersatz im Fall der Identität des Rechtsträgers, dem der Kostenersatz aufzuerlegen wäre, mit jenem Rechtsträger, dem er zuzusprechen wäre, nicht in Betracht kommt (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2015, Ra 2014/04/0045). 3 Der Antrag des Disziplinaranwalts auf Aufwandersatz war schon deshalb abzuweisen, weil ein Kostenersatz im Fall der Identität des Rechtsträgers, dem der Kostenersatz aufzuerlegen wäre, mit jenem Rechtsträger, dem er zuzusprechen wäre, nicht in Betracht kommt vergleiche , u.a. das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2015, Ra 2014/04/0045).
Wien, am 19. Dezember 2016
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:FR2016090008.F00Im RIS seit
08.02.2017Zuletzt aktualisiert am
09.02.2017