TE Vwgh Beschluss 2016/12/19 Fr 2016/08/0014

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Veröffentlicht am 19.12.2016
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §38 Abs4;
VwGG §56 Abs1;
VwGG §58 Abs2;
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 38 heute
  2. VwGG § 38 gültig ab 15.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2021
  3. VwGG § 38 gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 38 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 38 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 38 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel sowie die Hofräte Dr. Strohmayer und Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über den Fristsetzungsantrag der *****, gegen das Bundesverwaltungsgericht, in einer Angelegenheit betreffend Beitragshaftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Steiermärkische Gebietskrankenkasse), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel sowie die Hofräte Dr. Strohmayer und Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über den Fristsetzungsantrag der *****, gegen das Bundesverwaltungsgericht, in einer Angelegenheit betreffend Beitragshaftung gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Steiermärkische Gebietskrankenkasse), den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Die Steiermärkische Gebietskrankenkasse hat der Antragstellerin Aufwendungen für den Fristsetzungsantrag in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1. Mit Fristsetzungsantrag vom 2. November 2016, beim Verwaltungsgericht eingelangt am darauffolgenden Tag, begehrte die Antragstellerin, dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung über ihre seit dem 26. November 2015 dort anhängige Beschwerde vom 26. Mai 2015 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 23. April 2015 eine angemessene Frist nach § 38 Abs. 4 VwGG zu setzen. 1. Mit Fristsetzungsantrag vom 2. November 2016, beim Verwaltungsgericht eingelangt am darauffolgenden Tag, begehrte die Antragstellerin, dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung über ihre seit dem 26. November 2015 dort anhängige Beschwerde vom 26. Mai 2015 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 23. April 2015 eine angemessene Frist nach Paragraph 38, Absatz 4, VwGG zu setzen.

Das Verwaltungsgericht fällte am 9. November 2016 das Erkenntnis und brachte im Anschluss den Fristsetzungsantrag mit einer Abschrift der Entscheidung und dem Nachweis der Zustellung an die Antragstellerin beim Verwaltungsgerichtshof in Vorlage.

2. Durch die Fällung und Zustellung des Erkenntnisses wurde die evidente Säumnis beendet. Nach § 38 Abs. 4 in Verbindung mit § 33 Abs. 1 VwGG war der Fristsetzungsantrag daher als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen. 2. Durch die Fällung und Zustellung des Erkenntnisses wurde die evidente Säumnis beendet. Nach Paragraph 38, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, VwGG war der Fristsetzungsantrag daher als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen.

3. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere die §§ 58 Abs. 2 und 56 Abs. 1 Satz 2 VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Der Umstand, dass das Rechtsschutzinteresse (durch Nachholung des versäumten Erkenntnisses) nachträglich weggefallen ist, ist bei der Kostenentscheidung nicht zu berücksichtigen. Bei einem aufrechten rechtlichen Interesse an einer Sachentscheidung über den Fristsetzungsantrag wäre dieser als zulässig und begründet anzusehen (vgl. den hg. Beschluss vom 30. Juni 2016, Fr 2016/08/0008). 3. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff, insbesondere die Paragraphen 58, Absatz 2, und 56 Absatz eins, Satz 2 VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Der Umstand, dass das Rechtsschutzinteresse (durch Nachholung des versäumten Erkenntnisses) nachträglich weggefallen ist, ist bei der Kostenentscheidung nicht zu berücksichtigen. Bei einem aufrechten rechtlichen Interesse an einer Sachentscheidung über den Fristsetzungsantrag wäre dieser als zulässig und begründet anzusehen vergleiche , den hg. Beschluss vom 30. Juni 2016, Fr 2016/08/0008).

Wien, am 19. Dezember 2016

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:FR2016080014.F00

Im RIS seit

10.03.2017

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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