Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §37;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek, die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Fasching sowie die Hofrätinnen Mag. Rossmeisel und Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Berger, über die Revision der G S in W, vertreten durch Dr. Ulla Gräfin von Deym, Rechtsanwältin in 1020 Wien, Praterstraße 68, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 8. Juli 2013, Zl. MA 35/IV - S 72/2012, betreffend Staatsbürgerschaft, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek, die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Fasching sowie die Hofrätinnen Mag. Rossmeisel und Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Berger, über die Revision der G S in W, vertreten durch Dr. Ulla Gräfin von Deym, Rechtsanwältin in 1020 Wien, Praterstraße 68, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 8. Juli 2013, Zl. MA 35/IV - S 72 aus 2012,, betreffend Staatsbürgerschaft, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Die Revisionswerberin hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Bescheid der Wiener Landesregierung vom 8. Juli 2013 wurde der Antrag der Revisionswerberin auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß §§ 10 Abs. 1 ff und 12 Z 3 iVm § 17 Abs. 3 und § 10a Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) abgewiesen. 1 Mit dem angefochtenen Bescheid der Wiener Landesregierung vom 8. Juli 2013 wurde der Antrag der Revisionswerberin auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß Paragraphen 10, Absatz eins, ff und 12 Ziffer 3, in Verbindung mit , Paragraph 17, Absatz 3 und Paragraph 10 a, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) abgewiesen.
2 Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Revisionswerberin habe im Zuge des Ermittlungsverfahrens angegeben, an einer erheblichen Behinderung iSd § 17 Abs. 3 StbG zu leiden, sodass ihre Volljährigkeit der Verleihung der Staatsbürgerschaft nach § 12 Z 3 StbG nicht entgegenstünde. Als Nachweis dafür sei kraft gesetzlicher Normierung ein Zeugnis eines inländischen Amtsarztes erforderlich. Ein solches habe mangels Mitwirkung der Revisionswerberin aber nicht erstellt werden können. So sei die Revisionswerberin weder zum amtsärztlichen Untersuchungstermin am 3. August 2012 noch zum Termin am 9. November 2012 erschienen. Erst der Ladung zum amtsärztlichen Untersuchungstermin am 5. Dezember 2012 habe die Revisionswerberin Folge geleistet. Im Rahmen dieser Untersuchung sei eine weitere Begutachtung durch einen Facharzt für erforderlich erachtet worden. Zu der für den 15. Februar 2013 vereinbarten fachärztlichen Zusatzbegutachtung sei die Revisionswerberin jedoch erneut nicht erschienen. Auch den Ersatztermin am 10. April 2013 habe sie nicht eingehalten. Mit Schreiben vom 19. April 2013 sei dem bevollmächtigten Vertreter der Revisionswerberin mitgeteilt worden, dass mangels Mitwirkung der Revisionswerberin das gesetzlich geforderte Zeugnis des inländischen Amtsarztes zum Nachweis der erheblichen Behinderung nicht erstellt werden könne und wurde dazu Parteiengehör gewährt. In seiner Stellungnahme vom 6. Juni 2013 habe der bevollmächtigte Vertreter der Revisionswerberin lediglich mitgeteilt, dass sich diese wegen dringlicher behördlicher Notwendigkeiten im Februar 2013 nach Süditalien begeben und sich seither nicht mehr gemeldet habe. Da sich die Revisionswerberin nach ihren eigenen Angaben erst seit Februar 2012 im Bundesgebiet aufgehalte, erfülle sie auch keinen anderen Einbürgerungstatbestand. 2 Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Revisionswerberin habe im Zuge des Ermittlungsverfahrens angegeben, an einer erheblichen Behinderung iSd Paragraph 17, Absatz 3, StbG zu leiden, sodass ihre Volljährigkeit der Verleihung der Staatsbürgerschaft nach Paragraph 12, Ziffer 3, StbG nicht entgegenstünde. Als Nachweis dafür sei kraft gesetzlicher Normierung ein Zeugnis eines inländischen Amtsarztes erforderlich. Ein solches habe mangels Mitwirkung der Revisionswerberin aber nicht erstellt werden können. So sei die Revisionswerberin weder zum amtsärztlichen Untersuchungstermin am 3. August 2012 noch zum Termin am 9. November 2012 erschienen. Erst der Ladung zum amtsärztlichen Untersuchungstermin am 5. Dezember 2012 habe die Revisionswerberin Folge geleistet. Im Rahmen dieser Untersuchung sei eine weitere Begutachtung durch einen Facharzt für erforderlich erachtet worden. Zu der für den 15. Februar 2013 vereinbarten fachärztlichen Zusatzbegutachtung sei die Revisionswerberin jedoch erneut nicht erschienen. Auch den Ersatztermin am 10. April 2013 habe sie nicht eingehalten. Mit Schreiben vom 19. April 2013 sei dem bevollmächtigten Vertreter der Revisionswerberin mitgeteilt worden, dass mangels Mitwirkung der Revisionswerberin das gesetzlich geforderte Zeugnis des inländischen Amtsarztes zum Nachweis der erheblichen Behinderung nicht erstellt werden könne und wurde dazu Parteiengehör gewährt. In seiner Stellungnahme vom 6. Juni 2013 habe der bevollmächtigte Vertreter der Revisionswerberin lediglich mitgeteilt, dass sich diese wegen dringlicher behördlicher Notwendigkeiten im Februar 2013 nach Süditalien begeben und sich seither nicht mehr gemeldet habe. Da sich die Revisionswerberin nach ihren eigenen Angaben erst seit Februar 2012 im Bundesgebiet aufgehalte, erfülle sie auch keinen anderen Einbürgerungstatbestand.
3 Gegen diesen Bescheid erhob die Revisionswerberin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 5. Juni 2014, B 1044/2013-11, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abtrat. In der Begründung führte der Verfassungsgerichtshof aus, es sei nicht willkürlich, anzunehmen, dass eine mehrfach nicht wahrgenommene Vorladung zur amtsärztlichen Untersuchung den gemäß § 17 Abs. 3 StbG erforderlichen amtsärztlichen Nachweis aus der Revisionswerberin zurechenbaren Gründen verhindere. 3 Gegen diesen Bescheid erhob die Revisionswerberin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 5. Juni 2014, B 1044/2013-11, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG zur Entscheidung abtrat. In der Begründung führte der Verfassungsgerichtshof aus, es sei nicht willkürlich, anzunehmen, dass eine mehrfach nicht wahrgenommene Vorladung zur amtsärztlichen Untersuchung den gemäß Paragraph 17, Absatz 3, StbG erforderlichen amtsärztlichen Nachweis aus der Revisionswerberin zurechenbaren Gründen verhindere.
4 Die Revisionswerberin brachte nach Aufforderung eine Verbesserung in Form einer Revision nach § 4 VwGbk-ÜG ein. 4 Die Revisionswerberin brachte nach Aufforderung eine Verbesserung in Form einer Revision nach Paragraph 4, VwGbk-ÜG ein.
5 Das Verwaltungsgericht Wien legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
6 Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
7 Vorauszuschicken ist, dass in sinngemäßer Anwendung des § 4 VwGbk-ÜG vorzugehen ist, wenn der VfGH - wie im vorliegenden Fall - eine Bescheidbeschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung nach Ablauf des 31. Dezember 2013 an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten hat, sodass die Beschwerde als Revision gilt und für deren Behandlung nach § 4 Abs. 5 fünfter Satz VwGbk-ÜG die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung (abgesehen von der nicht in Betracht kommenden Ablehnung der Beschwerde gemäß § 33a VwGG) sinngemäß anzuwenden sind (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 2015, Ro 2014/01/0035). 7 Vorauszuschicken ist, dass in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 4, VwGbk-ÜG vorzugehen ist, wenn der VfGH - wie im vorliegenden Fall - eine Bescheidbeschwerde gemäß Artikel 144, Absatz eins, B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung nach Ablauf des 31. Dezember 2013 an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten hat, sodass die Beschwerde als Revision gilt und für deren Behandlung nach Paragraph 4, Absatz 5, fünfter Satz VwGbk-ÜG die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung (abgesehen von der nicht in Betracht kommenden Ablehnung der Beschwerde gemäß Paragraph 33 a, VwGG) sinngemäß anzuwenden sind vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 2015, Ro 2014/01/0035).
8 Das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, BGBl. Nr. 311 in der Fassung BGBl. I Nr. 16/2013 (StbG), lautet auszugsweise: 8 Das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, BGBl. Nr. 311 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2013, (StbG), lautet auszugsweise:
"§ 12. Einem Fremden ist unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn er "§ 12. Einem Fremden ist unter den Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, bis 8, Absatz 2, und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn er
(...)
3. die Staatsbürgerschaft nach § 17 durch Erstreckung der Verleihung nur deshalb nicht erwerben kann, weil der hierfür maßgebliche Elternteil (Wahlelternteil) bereits Staatsbürger ist3. die Staatsbürgerschaft nach Paragraph 17, durch Erstreckung der Verleihung nur deshalb nicht erwerben kann, weil der hierfür maßgebliche Elternteil (Wahlelternteil) bereits Staatsbürger ist
(...).
(...)
§ 17. (1) Die Verleihung der Staatsbürgerschaft ist unter den Voraussetzungen der §§ 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 sowie 16 Abs. 1 Z 2 zu erstrecken aufParagraph 17, (1) Die Verleihung der Staatsbürgerschaft ist unter den Voraussetzungen der Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 8, Absatz 2, und 3 sowie 16 Absatz eins, Ziffer 2, zu erstrecken auf
(...)
4. die Wahlkinder des Fremden,
sofern die Kinder minderjährig, ledig und nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach §§ 32 oder 33 Fremde sind. sofern die Kinder minderjährig, ledig und nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach Paragraphen 32, oder 33 Fremde sind.
(...)
(...)"
9 Der belangten Behörde ist nicht entgegen zu treten, wenn sie im angefochtenen Bescheid zur Auffassung gelangt, dass eine Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an die volljährige Revisionswerberin schon deshalb nicht in Betracht komme, weil eine erhebliche Behinderung im Sinne des § 17 Abs. 3 StbG nicht durch ein amtsärztliches Zeugnis nachgewiesen worden sei. 9 Der belangten Behörde ist nicht entgegen zu treten, wenn sie im angefochtenen Bescheid zur Auffassung gelangt, dass eine Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an die volljährige Revisionswerberin schon deshalb nicht in Betracht komme, weil eine erhebliche Behinderung im Sinne des Paragraph 17, Absatz 3, StbG nicht durch ein amtsärztliches Zeugnis nachgewiesen worden sei.
10 Soweit in der Revision gerügt wird, die belangte Behörde habe den Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt und das Vorbringen der Revisionswerberin zu ihrer Behinderung und ihrem psychischen Gesundheitszustand nicht entsprechend gewürdigt, wird damit eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids nicht aufgezeigt.
11 Nach § 17 Abs. 3 letzter Satz StbG ist die erhebliche Behinderung durch das Zeugnis eines inländischen Amtsarztes nachzuweisen. Dies beseitigt bei der Feststellung der erheblichen Behinderung die Unbeschränktheit der Beweismittel und schränkt die freie Beweiswürdigung der Behörde ein (vgl. dazu Thienel, Österreichische Staatsbürgerschaft II (1990), 249). Eine Auseinandersetzung mit der Glaubwürdigkeit der Angaben der Revisionswerberin zu ihrer Beeinträchtigung ist folglich gesetzlich nicht vorgesehen. 11 Nach Paragraph 17, Absatz 3, letzter Satz StbG ist die erhebliche Behinderung durch das Zeugnis eines inländischen Amtsarztes nachzuweisen. Dies beseitigt bei der Feststellung der erheblichen Behinderung die Unbeschränktheit der Beweismittel und schränkt die freie Beweiswürdigung der Behörde ein vergleiche , dazu Thienel, Österreichische Staatsbürgerschaft römisch zwei (1990), 249). Eine Auseinandersetzung mit der Glaubwürdigkeit der Angaben der Revisionswerberin zu ihrer Beeinträchtigung ist folglich gesetzlich nicht vorgesehen.
12 Da für die Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens die Mitwirkung des Fremden zwingend erforderlich ist (vgl. zur Mitwirkungspflicht nach § 4 StbG etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Juni 2014, 2013/10/0151), kann der belangten Behörde kein mangelhaftes Ermittlungsverfahren vorgeworfen werden. Die Revisionswerberin ist den fachärztlichen Untersuchungsterminen ferngeblieben und hat auch nicht in Aussicht gestellt, wann die Begutachtung durchgeführt werden könnte. In Ermangelung dieser Expertise konnte der Amtsarzt kein Zeugnis über die behauptete Behinderung ausstellen. Die Unmöglichkeit der (positiven) Feststellung der anspruchsbegründenden Tatsachen geht zu Lasten der Revisionswerberin. 12 Da für die Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens die Mitwirkung des Fremden zwingend erforderlich ist vergleiche , zur Mitwirkungspflicht nach Paragraph 4, StbG etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Juni 2014, 2013/10/0151), kann der belangten Behörde kein mangelhaftes Ermittlungsverfahren vorgeworfen werden. Die Revisionswerberin ist den fachärztlichen Untersuchungsterminen ferngeblieben und hat auch nicht in Aussicht gestellt, wann die Begutachtung durchgeführt werden könnte. In Ermangelung dieser Expertise konnte der Amtsarzt kein Zeugnis über die behauptete Behinderung ausstellen. Die Unmöglichkeit der (positiven) Feststellung der anspruchsbegründenden Tatsachen geht zu Lasten der Revisionswerberin.
13 Auch mit dem Vorbringen, die belangte Behörde sei ihrer Manuduktionspflicht nicht nachgekommen, wird kein relevanter Verfahrensmangel aufgezeigt. Die Revisionswerberin behauptet nicht, dass die belangte Behörde sie nicht auf die Erforderlichkeit der fachärztlichen Untersuchung zur Erstellung des amtsärztlichen Zeugnisses hingewiesen hätte. Vielmehr bringt die Revisionswerberin vor, die belangte Behörde hätte sie zur Vorlage weiterer Unterlagen und Beweismittel auffordern müssen. Mit diesem Vorbringen wird ein Verfahrensfehler aber schon deshalb nicht aufgezeigt, weil gemäß § 17 Abs. 3 StbG der Nachweis einer erheblichen Behinderung nur durch das Zeugnis eines inländischen Amtsarztes erbracht werden kann. 13 Auch mit dem Vorbringen, die belangte Behörde sei ihrer Manuduktionspflicht nicht nachgekommen, wird kein relevanter Verfahrensmangel aufgezeigt. Die Revisionswerberin behauptet nicht, dass die belangte Behörde sie nicht auf die Erforderlichkeit der fachärztlichen Untersuchung zur Erstellung des amtsärztlichen Zeugnisses hingewiesen hätte. Vielmehr bringt die Revisionswerberin vor, die belangte Behörde hätte sie zur Vorlage weiterer Unterlagen und Beweismittel auffordern müssen. Mit diesem Vorbringen wird ein Verfahrensfehler aber schon deshalb nicht aufgezeigt, weil gemäß Paragraph 17, Absatz 3, StbG der Nachweis einer erheblichen Behinderung nur durch das Zeugnis eines inländischen Amtsarztes erbracht werden kann.
14 Die Revision war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG iVm § 4 VwGbk-ÜG als unbegründet abzuweisen. 14 Die Revision war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit , Paragraph 4, VwGbk-ÜG als unbegründet abzuweisen.
15 Von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2014, Ro 2014/01/0016). 15 Von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG abgesehen werden vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2014, Ro 2014/01/0016).
16 Der Ausspruch über den Aufwandersatz für die Aktenvorlage gründet sich auf §§ 47 ff VwGG iVm der Aufwandersatzverordnung 2008 (vgl. § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG iVm § 3 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 idF BGBl. II Nr. 8/2014). 16 Der Ausspruch über den Aufwandersatz für die Aktenvorlage gründet sich auf Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit , der Aufwandersatzverordnung 2008 vergleiche , Paragraph 4, Absatz 5, VwGbk-ÜG in Verbindung mit , Paragraph 3, der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014,).
Wien, am 20. Dezember 2016
Schlagworte
Grundsatz der Unbeschränktheit Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014010030.J00Im RIS seit
02.02.2017Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018