TE Vwgh Beschluss 2016/12/20 Ra 2016/20/0330

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.12.2016
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

VwGG §34 Abs4;
VwGG §46;
ZustG §17 Abs2;
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofräte Mag. Eder und Dr. Schwarz als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schweda, über den Antrag des B N M in W, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Verfahren über dessen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2015, Zl. W212 1419487- 2/23E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Erkenntnis vom 15. Dezember 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Antragstellers im Verfahren über dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Asylgesetz 2005 als unbegründet ab (Spruchpunkt A) und sprach aus, dass eine ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig sei (Spruchpunkt B). 1 Mit Erkenntnis vom 15. Dezember 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Antragstellers im Verfahren über dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Asylgesetz 2005 als unbegründet ab (Spruchpunkt A) und sprach aus, dass eine ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig sei (Spruchpunkt B).

2 Mit Schreiben vom 17. November 2016 stellte der Antragsteller beim Verwaltungsgerichtshof einen Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision und beantragte zugleich, "die Wiedereinsetzung in die Verfahrenshilfefrist zuzulassen".

3 Den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründete er wie folgt:

Das Bundesverwaltungsgericht habe am 14. Oktober 2015 eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Da er über ein Jahr danach noch kein Erkenntnis zugestellt bekommen habe, habe er sich am 3. November 2016 an seinen gewillkürten Vertreter gewandt. Dieser habe am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht angerufen und die Auskunft erhalten, dass bereits am 18. Dezember 2015 ein Erkenntnis erlassen worden sei, welches dem Antragsteller durch Hinterlegung zugestellt worden sei. Offensichtlich durch einen Fehler des Postboten sei der Antragsteller jedoch tatsächlich nie von dieser Hinterlegung verständigt worden, woraufhin das Erkenntnis "als nicht behoben" an das Bundesverwaltungsgericht retourniert worden sei. Da dies das erste Mal gewesen sei, dass es zu Problemen bei der Zustellung von Schriftstücken an seine Adresse gekommen sei, habe er nicht davon ausgehen können, dass ihm bereits ein Erkenntnis zugestellt worden sei.

4 Der Antragsteller stützt sein Wiedereinsetzungsbegehren gemäß § 46 VwGG auf die Behauptung, die Verständigung von der Hinterlegung sei aufgrund eines Fehlers des Postboten nicht gesetzmäßig vorgenommen worden. Er macht damit im Ergebnis einen Zustellmangel (§ 17 Abs. 2 Zustellgesetz) geltend. Ein Zustellmangel bildet aber keinen Wiedereinsetzungsgrund (vgl. etwa den zu § 46 VwGG ergangenen hg. Beschluss vom 26. Mai 2009, 2009/20/0002, sowie jüngst etwa den hg. Beschluss vom 17. März 2015, Ra 2014/01/0134, mwN). 4 Der Antragsteller stützt sein Wiedereinsetzungsbegehren gemäß Paragraph 46, VwGG auf die Behauptung, die Verständigung von der Hinterlegung sei aufgrund eines Fehlers des Postboten nicht gesetzmäßig vorgenommen worden. Er macht damit im Ergebnis einen Zustellmangel (Paragraph 17, Absatz 2, Zustellgesetz) geltend. Ein Zustellmangel bildet aber keinen Wiedereinsetzungsgrund vergleiche , etwa den zu Paragraph 46, VwGG ergangenen hg. Beschluss vom 26. Mai 2009, 2009/20/0002, sowie jüngst etwa den hg. Beschluss vom 17. März 2015, Ra 2014/01/0134, mwN).

5 Der Wiedereinsetzungsantrag war daher schon aus diesem Grund, ohne weiteres Verfahren gemäß § 34 Abs. 1 und 4 VwGG zurückzuweisen, ohne dass erforderlich gewesen wäre, die dem Antrag anhaftenden Mängel einer Behebung zuführen zu müssen. 5 Der Wiedereinsetzungsantrag war daher schon aus diesem Grund, ohne weiteres Verfahren gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 4 VwGG zurückzuweisen, ohne dass erforderlich gewesen wäre, die dem Antrag anhaftenden Mängel einer Behebung zuführen zu müssen.

Wien, am 20. Dezember 2016

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016200330.L00

Im RIS seit

01.02.2017

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten