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Der Antragsteller ist Staatsangehöriger von Algerien und reiste 2012 nach Österreich ein. Er stellte einen Antrag auf internationalen Schutz, der letztlich 2013 mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes - in Verbindung mit einer Ausweisung nach Algerien - vollinhaltlich abgewiesen wurde.
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Am 6. Juli 2016 heiratete der in Österreich verbliebene Antragsteller eine ungarische Staatangehörige.
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Mit Bescheid vom 13. Oktober 2016 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gegen den Antragsteller in der Folge gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.). Gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und außerdem einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid vom 13. Oktober 2016 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gegen den Antragsteller in der Folge gemäß Paragraph 67, Absatz eins, und 2 FPG ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG wurde kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und außerdem einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).
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Das Aufenthaltsverbot begründete das BFA mit zwei strafgerichtlichen Verurteilungen des Antragstellers und damit, dass an seiner Ehe „massive Zweifel“ bestünden; „ein Verfahren zum Tatbestand der Aufenthaltsehe“ sei anhängig. Da die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbotes geboten sei, sei kein Durchsetzungsaufschub zu erteilen und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung abzuerkennen.
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Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller Beschwerde, die sich erkennbar auch gegen die unter Spruchpunkt III. des Bescheides des BFA ausgesprochene Aberkennung der aufschiebenden Wirkung richtet; in diesem Zusammenhang beantragte er, der Beschwerde „vorab die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen“; dazu stellte er „gemäß Art. 31 Abs. 2 UnionsbürgerRL formal auch den Antrag“ auf „Aussetzung der Vollstreckung“.Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller Beschwerde, die sich erkennbar auch gegen die unter Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides des BFA ausgesprochene Aberkennung der aufschiebenden Wirkung richtet; in diesem Zusammenhang beantragte er, der Beschwerde „vorab die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen“; dazu stellte er „gemäß Artikel 31, Absatz 2, UnionsbürgerRL formal auch den Antrag“ auf „Aussetzung der Vollstreckung“.
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Mit der Behauptung, diese Beschwerde sei dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 4. November 2016 vorgelegt worden, brachte der Antragsteller, datiert mit 29. November 2016, einen Fristsetzungsantrag gegen das BVwG - erkennbar in Bezug auf die unterlassene Entscheidung über die aufschiebende Wirkung - ein. Dem liegt die Auffassung zu Grunde, dass gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG binnen Wochenfrist über die Frage der aufschiebenden Wirkung zu erkennen gewesen wäre.Mit der Behauptung, diese Beschwerde sei dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 4. November 2016 vorgelegt worden, brachte der Antragsteller, datiert mit 29. November 2016, einen Fristsetzungsantrag gegen das BVwG - erkennbar in Bezug auf die unterlassene Entscheidung über die aufschiebende Wirkung - ein. Dem liegt die Auffassung zu Grunde, dass gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen Wochenfrist über die Frage der aufschiebenden Wirkung zu erkennen gewesen wäre.
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In weiterer Folge brachte der Antragsteller eine „Ergänzung zum Fristsetzungsantrag“ direkt beim Verwaltungsgerichtshof ein. Darin beantragt er die Erlassung der im Spruch genannten einstweiligen Anordnung, weil das BVwG bislang weder die aufschiebende Wirkung zuerkannt, noch anderweitig die Aussetzung der Vollstreckung verfügt und auch den Fristsetzungsantrag nicht an den Verwaltungsgerichtshof weitergeleitet habe.
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Dieser Antrag ist unzulässig.
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Das gegen den Antragsteller verhängte Aufenthaltsverbot wurde auf § 67 FPG gestützt. Diese Bestimmung dient der Umsetzung der Freizügigkeitsrichtlinie (§ 2 Abs. 4 Z 18 FPG), und zwar insbesondere der Umsetzung von deren Art. 27 und 28. Insofern hat der vorliegende Fall einen unionsrechtlichen Hintergrund.Das gegen den Antragsteller verhängte Aufenthaltsverbot wurde auf Paragraph 67, FPG gestützt. Diese Bestimmung dient der Umsetzung der Freizügigkeitsrichtlinie (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 18, FPG), und zwar insbesondere der Umsetzung von deren Artikel 27 und 28, Insofern hat der vorliegende Fall einen unionsrechtlichen Hintergrund.
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Ein mit einem nach Unionsrecht zu beurteilenden Rechtsstreit befasstes nationales Gericht muss in der Lage sein, vorläufige Maßnahmen zu erlassen, um die volle Wirksamkeit der späteren gerichtlichen Entscheidung über das Bestehen der aus dem Unionsrecht hergeleiteten Rechte sicherzustellen (vgl. etwa das Urteil des EuGH vom 15. Jänner 2013, C 416/10, „Križan“ u.a., Rz 107). Im vorliegenden Fall ist das mit Beschwerde angerufene BVwG „befasstes nationales Gericht“. Nur dieses könnte daher die beantragte einstweilige Anordnung erlassen, der es freilich schon im Hinblick darauf, dassder gegen das Aufenthaltsverbot erhobenen Beschwerde nach Maßgabe des - unionsrechtskonform auszulegenden - § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden kann, womit die begehrte „Aussetzung der Vollstreckung“ bewirkt würde, gar nicht bedarf. Von daher fehlt dem gegenständlichen, zur Abhilfe der behaupteten pflichtwidrigen Untätigkeit des BVwG direkt an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Antrag von vornherein die Berechtigung.Ein mit einem nach Unionsrecht zu beurteilenden Rechtsstreit befasstes nationales Gericht muss in der Lage sein, vorläufige Maßnahmen zu erlassen, um die volle Wirksamkeit der späteren gerichtlichen Entscheidung über das Bestehen der aus dem Unionsrecht hergeleiteten Rechte sicherzustellen vergleiche , etwa das Urteil des EuGH vom 15. Jänner 2013, C 416/10, „Križan“ u.a., Rz 107). Im vorliegenden Fall ist das mit Beschwerde angerufene BVwG „befasstes nationales Gericht“. Nur dieses könnte daher die beantragte einstweilige Anordnung erlassen, der es freilich schon im Hinblick darauf, dassder gegen das Aufenthaltsverbot erhobenen Beschwerde nach Maßgabe des - unionsrechtskonform auszulegenden - Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden kann, womit die begehrte „Aussetzung der Vollstreckung“ bewirkt würde, gar nicht bedarf. Von daher fehlt dem gegenständlichen, zur Abhilfe der behaupteten pflichtwidrigen Untätigkeit des BVwG direkt an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Antrag von vornherein die Berechtigung.
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Der vorliegende, in Verbindung mit dem Fristsetzungsantrag an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung kann darüber hinaus schon deswegen nicht zielführend sein, weil Gegenstand des Fristsetzungsverfahrens nicht die Verwaltungssache selbst (aufschiebende Wirkung in Bezug auf das Aufenthaltsverbot) ist, sondern ausschließlich die insofern behauptete Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht. Diesem Rechtsschutzinteresse kann nur durch die Erlassung der versäumten Entscheidung Rechnung getragen werden, nicht aber vorläufig im Weg einer einstweiligen Anordnung (siehe den hg. Beschluss vom 23. Oktober 2015, Fr 2015/21/0012, Punkt 4. der Begründung, aE.), die insoweit auf einen - anders als früher bei der Säumnisbeschwerde - im Fristsetzungsverfahren gerade nicht (mehr) vorgesehenen Zuständigkeitsübergang auf den Verwaltungsgerichtshof hinausliefe. Insoweit stellt das Fristsetzungsverfahren nicht den geeigneten „Ort“ für die beantragte einstweilige Anordnung dar (vgl. in diesem Sinn auch den hg. Beschluss vom 29. Jänner 2015, Ro 2014/07/0028).Der vorliegende, in Verbindung mit dem Fristsetzungsantrag an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung kann darüber hinaus schon deswegen nicht zielführend sein, weil Gegenstand des Fristsetzungsverfahrens nicht die Verwaltungssache selbst (aufschiebende Wirkung in Bezug auf das Aufenthaltsverbot) ist, sondern ausschließlich die insofern behauptete Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht. Diesem Rechtsschutzinteresse kann nur durch die Erlassung der versäumten Entscheidung Rechnung getragen werden, nicht aber vorläufig im Weg einer einstweiligen Anordnung (siehe den hg. Beschluss vom 23. Oktober 2015, Fr 2015/21/0012, Punkt 4. der Begründung, aE.), die insoweit auf einen - anders als früher bei der Säumnisbeschwerde - im Fristsetzungsverfahren gerade nicht (mehr) vorgesehenen Zuständigkeitsübergang auf den Verwaltungsgerichtshof hinausliefe. Insoweit stellt das Fristsetzungsverfahren nicht den geeigneten „Ort“ für die beantragte einstweilige Anordnung dar vergleiche , in diesem Sinn auch den hg. Beschluss vom 29. Jänner 2015, Ro 2014/07/0028).
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Der gegenständliche, im Hinblick auf die obigen Ausführungen (Rz 10) aber von vornherein nicht zulässige Antrag an den Verwaltungsgerichtshof war daher - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 lit. a VwGG gebildeten Senat - in sinngemäßer Anwendung des § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Der gegenständliche, im Hinblick auf die obigen Ausführungen (Rz 10) aber von vornherein nicht zulässige Antrag an den Verwaltungsgerichtshof war daher - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, VwGG gebildeten Senat - in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 20. Dezember 2016