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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §38 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn sowie die Hofrätin Dr. Büsser und den Hofrat MMag. Maislinger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Bamminger, über den Fristsetzungsantrag des Dipl.Bwt. M B in A, vertreten durch Dr. Norbert Nawratil, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in 4020 Linz, Stelzhamerstraße 12, gegen das Bundesfinanzgericht betreffend Einkommensteuer 2005 bis 2009, zu Recht erkannt:
Spruch
Dem Bundesfinanzgericht wird aufgetragen, das Erkenntnis oder den Beschluss innerhalb von acht Wochen, gerechnet vom Tag der Zustellung dieses Erkenntnisses, nachzuholen.
Der Bund hat der antragstellenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Dem Bundesfinanzgericht wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Juli 2016, Fr 2016/15/0006-2, gemäß § 38 Abs. 4 VwGG aufgetragen, das Erkenntnis oder den Beschluss innerhalb von drei Monaten zu erlassen. 1 Dem Bundesfinanzgericht wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Juli 2016, Fr 2016/15/0006-2, gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG aufgetragen, das Erkenntnis oder den Beschluss innerhalb von drei Monaten zu erlassen.
2 Das Bundesfinanzgericht beantragte mit Schreiben vom 17. November 2016 die Verlängerung dieser Frist. Der Verwaltungsgerichtshof wies diesen Antrag mit Berichterverfügung vom 1. Dezember 2016 ab.
3 Das Bundesfinanzgericht ist dem Auftrag vom 29. Juli 2016 nicht nachgekommen. Gemäß § 42a VwGG war ihm daher aufzutragen, das Erkenntnis oder den Beschluss nachzuholen. 3 Das Bundesfinanzgericht ist dem Auftrag vom 29. Juli 2016 nicht nachgekommen. Gemäß Paragraph 42 a, VwGG war ihm daher aufzutragen, das Erkenntnis oder den Beschluss nachzuholen.
4 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. 4 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 56, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 20. Dezember 2016
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:FR2016150006.F00Im RIS seit
18.01.2017Zuletzt aktualisiert am
20.03.2017