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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §14 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Hofbauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die als "Einspruch" bezeichnete Eingabe 1. des A I, 2. der H H, und 3. des O I, alle in Wien, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Oktober 2016, betreffend Versagung von Verfahrenshilfe in einer Mindestsicherungsangelegenheit, den Beschluss gefasst: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Hofbauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die als "Einspruch" bezeichnete Eingabe 1. des A römisch eins, 2. der H H, und 3. des O römisch eins, alle in Wien, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Oktober 2016, betreffend Versagung von Verfahrenshilfe in einer Mindestsicherungsangelegenheit, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die als "Einspruch" bezeichnete Eingabe wird als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Oktober 2016 wurde der Antrag der nunmehrigen Antragsteller auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 22. August 2016, Zl. VGW- 141/023/9409/2016-1, abgewiesen.
2 Mit am 10. November 2016 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangter Eingabe vom 9. November 2016 erhoben die Antragsteller gegen den zitierten Beschluss vom 12. Oktober 2016 "Einspruch".
3 Die Eingabe ist nicht zulässig:
4 Das Gesetz räumt gegen den - gemäß § 14 Abs. 2 VwGG durch den Berichter zu fassenden - Beschluss über die Versagung von Verfahrenshilfe ein Rechtsmittel nicht ein. 4 Das Gesetz räumt gegen den - gemäß Paragraph 14, Absatz 2, VwGG durch den Berichter zu fassenden - Beschluss über die Versagung von Verfahrenshilfe ein Rechtsmittel nicht ein.
5 Der mit Eingabe vom 9. November 2016 erhobene "Einspruch" gegen den Beschluss vom 12. Oktober 2016 war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unzulässig zurückzuweisen (vgl. den hg. Beschluss vom 28. Oktober 2015, Zlen. Ra 2015/10/0099 bis 0101, mwN). 5 Der mit Eingabe vom 9. November 2016 erhobene "Einspruch" gegen den Beschluss vom 12. Oktober 2016 war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unzulässig zurückzuweisen vergleiche , den hg. Beschluss vom 28. Oktober 2015, Zlen. Ra 2015/10/0099 bis 0101, mwN).
6 Da gegen den Beschluss über die Versagung von Verfahrenshilfe ein Rechtsmittel unzulässig ist, erübrigte sich ein Verbesserungsauftrag.
Wien, am 21. Dezember 2016
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016100104.L00Im RIS seit
07.02.2017Zuletzt aktualisiert am
08.02.2017