TE Vwgh Erkenntnis 2016/12/21 Ra 2016/04/0096

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Veröffentlicht am 21.12.2016
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

AVG §58;
AVG §60;
GewO 1994 §81;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwGVG 2014 §29 Abs1;
  1. GewO 1994 § 81 heute
  2. GewO 1994 § 81 gültig ab 20.05.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2026
  3. GewO 1994 § 81 gültig von 18.07.2017 bis 19.05.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2017
  4. GewO 1994 § 81 gültig von 12.07.2013 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2013
  5. GewO 1994 § 81 gültig von 29.05.2013 bis 11.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2013
  6. GewO 1994 § 81 gültig von 27.02.2008 bis 28.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  7. GewO 1994 § 81 gültig von 01.12.2004 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  8. GewO 1994 § 81 gültig von 20.05.2003 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2003
  9. GewO 1994 § 81 gültig von 02.11.2002 bis 19.05.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  10. GewO 1994 § 81 gültig von 24.07.1997 bis 01.11.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  11. GewO 1994 § 81 gültig von 01.07.1997 bis 23.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  12. GewO 1994 § 81 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek sowie die Hofräte Dr. Mayr und Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Mitter, über die Revision der S S in W, vertreten durch Mag. Albin Maric, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Lerchenfelder Straße 39, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 4. Juli 2016, Zl. VGW- 021/014/6884/2015-16, betreffend Übertretung der GewO 1994 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.römisch eins.

1 1. Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 7. Mai 2015 wurde der Revisionswerberin angelastet, sie habe als Inhaberin einen genehmigten Gastgewerbebetrieb (Betriebsart: Kaffeehaus) ohne die erforderliche gewerbebehördliche Genehmigung der Änderung gemäß § 81 GewO 1994 in wie folgt beschriebenem, geänderten Zustand betrieben: 1 1. Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 7. Mai 2015 wurde der Revisionswerberin angelastet, sie habe als Inhaberin einen genehmigten Gastgewerbebetrieb (Betriebsart: Kaffeehaus) ohne die erforderliche gewerbebehördliche Genehmigung der Änderung gemäß Paragraph 81, GewO 1994 in wie folgt beschriebenem, geänderten Zustand betrieben:

"In der Betriebsanlage wurde über einen Fernseher Musik gespielt, die über Hintergrundmusiklautstärke hinausging, da die Musik von Organen der Landespolizeidirektion Wien bereits am Gehsteig deutlich wahrnehmbar war. Diese Änderung ist geeignet, Nachbarn durch den Lärm der Musik zu belästigen. Tatsächlich wurde zumindest eine Nachbarin durch Lärm gestört."

2 2. Aus Anlass der dagegen erhobene Beschwerde der Revisionswerberin änderte das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 4. Juli 2016 die Tatumschreibung des Spruches dahingehend ab, dass die auf dem Gehsteig wahrgenommene Musik "laut wahrnehmbar" gewesen sei und der letzte Satz ("Tatsächlich wurde zumindest eine Nachbarin durch Lärm gestört") ersatzlos entfalle.

Im Übrigen wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab und erklärte die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für unzulässig.

3 In der Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, dass die Darbietung von Hintergrundmusik laut Spruch des Genehmigungsbescheides vom gewerbebehördlichen Konsens erfasst sei. Gemäß Auflagenpunkt 12 dieses Bescheides dürften Beschallungsanlagen (z.B. Musikanlagen, Radios, Fernseher, MP3- Player, Musikboxen) nur so betrieben werden, dass in jedem Aufstellungsraum von Lautsprechern der A-bewertete energieäquivalente Dauerschallpegel (LAeq) von 65 dB gemessen mit der Anzeigedynamik "fast" nicht überschritten werde. Im Beschwerdefall bedürfe es keiner Feststellungen, ob die Lautstärke der konkreten Beschallungsanlage tatsächlich der genannten Auflage entsprechend eingemessen und verplombt betrieben worden sei, "da eine Betriebsanlage durch Auflagen nur so weit modifiziert werden darf, dass die Betriebsanlage ihrem ‚Wesen nach' unberührt bleibt, zumal sich die Auflagenvorschreibung - abgesehen von einem ausdrücklich erklärten Willensakt des Genehmigungswerbers (als Ausfluss seiner Antragslegitimation) - ohnehin in dem der Behörde solcherart zugewiesenen Kompetenzbereich (hier: im Rahmen der Hintergrundmusiklautstärke) zu halten hatte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. März 2007, 2005/04/0185)". 3 In der Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, dass die Darbietung von Hintergrundmusik laut Spruch des Genehmigungsbescheides vom gewerbebehördlichen Konsens erfasst sei. Gemäß Auflagenpunkt 12 dieses Bescheides dürften Beschallungsanlagen (z.B. Musikanlagen, Radios, Fernseher, MP3- Player, Musikboxen) nur so betrieben werden, dass in jedem Aufstellungsraum von Lautsprechern der A-bewertete energieäquivalente Dauerschallpegel (LAeq) von 65 dB gemessen mit der Anzeigedynamik "fast" nicht überschritten werde. Im Beschwerdefall bedürfe es keiner Feststellungen, ob die Lautstärke der konkreten Beschallungsanlage tatsächlich der genannten Auflage entsprechend eingemessen und verplombt betrieben worden sei, "da eine Betriebsanlage durch Auflagen nur so weit modifiziert werden darf, dass die Betriebsanlage ihrem ‚Wesen nach' unberührt bleibt, zumal sich die Auflagenvorschreibung - abgesehen von einem ausdrücklich erklärten Willensakt des Genehmigungswerbers (als Ausfluss seiner Antragslegitimation) - ohnehin in dem der Behörde solcherart zugewiesenen Kompetenzbereich (hier: im Rahmen der Hintergrundmusiklautstärke) zu halten hatte vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 28. März 2007, 2005/04/0185)".

In Hinblick auf die allgemeine Lebenserfahrung sei zwingend davon auszugehen, dass im Fall des Vernehmens lauter Musik außerhalb der Betriebsanlage (hier: auf dem Gehsteig vor dem Lokal) die Musikdarbietung im Lokalinneren in weit stärkerer Lautstärke erfolgt sein müsse als in Hintergrundmusiklautstärke. Damit liege eine genehmigungspflichtige Änderung der Betriebsanlage vor, da eine solche Lautstärkenerhöhung (bei Musikdarbietungen) ohne jeden Zweifel grundsätzlich dazu geeignet sei, Lärmbelästigungen von Nachbarn hervorzurufen.

4 3. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

II.römisch zwei.

5 Der Verwaltungsgerichtshof hat - nach Durchführung des Vorverfahrens - erwogen:

6 1. Die Revisionswerberin bringt zur Zulässigkeit unter anderem vor, das Verwaltungsgericht habe die vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Anforderungen an die Begründungspflicht beim Vorliegen widersprechender Beweisergebnisse außer Acht gelassen. Es sei nicht festgestellt worden, ob die am Tatort zur Tatzeit über einen Fernseher gespielte Musik den zulässigen Grenzwertpegel von 65 dB überschritten habe. Diese Feststellung wäre aber geradezu "conditio sine qua non", um überhaupt zu einem Strafausspruch wegen nicht bewilligter Änderung gemäß § 81 GewO 1994 zu gelangen. Die Revisionswerberin habe im Verfahren einen Urkundenbeweis vorgelegt, aus dem hervorgehe, dass die zur Tatzeit im gegenständlichen Lokal über Beschallungsanlagen (respektive Fernseher) gespielte Musik den zulässigen Grenzwertpegel habe gar nicht überschreiten können. Die indizierte, aber nicht getroffene Feststellung sei daher in höchstem Maß geeignet gewesen, den Verfahrensausgang zugunsten der Revisionswerberin zu beeinflussen. Dieses entlastende Beweisergebnis habe in der Begründung keine Erwähnung gefunden. 6 1. Die Revisionswerberin bringt zur Zulässigkeit unter anderem vor, das Verwaltungsgericht habe die vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Anforderungen an die Begründungspflicht beim Vorliegen widersprechender Beweisergebnisse außer Acht gelassen. Es sei nicht festgestellt worden, ob die am Tatort zur Tatzeit über einen Fernseher gespielte Musik den zulässigen Grenzwertpegel von 65 dB überschritten habe. Diese Feststellung wäre aber geradezu "conditio sine qua non", um überhaupt zu einem Strafausspruch wegen nicht bewilligter Änderung gemäß Paragraph 81, GewO 1994 zu gelangen. Die Revisionswerberin habe im Verfahren einen Urkundenbeweis vorgelegt, aus dem hervorgehe, dass die zur Tatzeit im gegenständlichen Lokal über Beschallungsanlagen (respektive Fernseher) gespielte Musik den zulässigen Grenzwertpegel habe gar nicht überschreiten können. Die indizierte, aber nicht getroffene Feststellung sei daher in höchstem Maß geeignet gewesen, den Verfahrensausgang zugunsten der Revisionswerberin zu beeinflussen. Dieses entlastende Beweisergebnis habe in der Begründung keine Erwähnung gefunden.

7 Schon in Hinblick auf dieses Vorbringen erweist sich die Revision als zulässig und auch berechtigt.

2. Gemäß § 29 Abs. 1 VwGVG sind die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtes zu begründen. Diese Begründung hat, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, jenen Anforderungen zu entsprechen, die in seiner Rechtsprechung zu den §§ 58 und 60 AVG entwickelt wurden. Demnach sind in der Begründung eines Erkenntnisses die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 22. Juli 2015, Ra 2014/02/0148, mwN).2. Gemäß Paragraph 29, Absatz eins, VwGVG sind die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtes zu begründen. Diese Begründung hat, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, jenen Anforderungen zu entsprechen, die in seiner Rechtsprechung zu den Paragraphen 58, und 60 AVG entwickelt wurden. Demnach sind in der Begründung eines Erkenntnisses die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 22. Juli 2015, Ra 2014/02/0148, mwN).

Wie sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten ergibt, hat die Revisionswerberin im Rahmen der vom Verwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung eine Bestätigung der Firma E vom 30. Mai 2016 vorgelegt, aus der unter anderem hervorgeht, dass die Musikanlage im Lokal der Revisionswerberin an diesem Tag "eingemessen wurde", alle Komponenten der Musikanlage an den "Dynamicbegrenzer-Limiter" angeschlossen gewesen seien, man den Grenzwertpegel von 65 dB in der Mitte des Gastraumes gemessen habe und alle Geräte mit Sicherheitskleber verplombt worden seien. Die Bestätigung wurde in der Verhandlung verlesen und zum Verhandlungsprotokoll genommen.

Das Verwaltungsgericht ist in seinen Erwägungen auf den Inhalt dieser Bestätigung und das Vorbringen der Revisionswerberin, wonach es eine Dezibelbegrenzung gegeben habe und es nicht möglich gewesen sei, über die eingestellte Lautstärke zu gehen, nicht näher eingegangen. Auch die Begründung des Verwaltungsgerichts, warum es auf eine der Auflage entsprechende Einmessung und Verplombung der Musikanlage nicht ankomme, erweist sich als nicht nachvollziehbar, zumal dem hg. Erkenntnis, auf das sich das Verwaltungsgericht stützt, eine mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbare Sachverhaltskonstellation zugrunde lag.

8 3. Das angefochtene Erkenntnis war gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit.  b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. 8 3. Das angefochtene Erkenntnis war gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

9 4. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in der Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. 9 4. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in der Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 21. Dezember 2016

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016040096.L00

Im RIS seit

25.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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