TE Vwgh Erkenntnis 2016/12/21 Ra 2016/04/0036

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Veröffentlicht am 21.12.2016
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

AVG §9;
GewO 1994 §363 Abs4;
  1. GewO 1994 § 363 heute
  2. GewO 1994 § 363 gültig ab 23.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2024
  3. GewO 1994 § 363 gültig von 27.03.2015 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2015
  4. GewO 1994 § 363 gültig von 01.01.2014 bis 26.03.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2013
  5. GewO 1994 § 363 gültig von 14.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
  6. GewO 1994 § 363 gültig von 27.02.2008 bis 13.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  7. GewO 1994 § 363 gültig von 01.08.2003 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2003
  8. GewO 1994 § 363 gültig von 01.08.2002 bis 31.07.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  9. GewO 1994 § 363 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  10. GewO 1994 § 363 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek, die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Mayr, Hofrätin Mag. Hainz-Sator sowie Hofrat Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Mitter, über die Revision des Landeshauptmannes von Niederösterreich gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 9. Februar 2016, Zl. LVwG-AV-942/001-2015, betreffend Löschung der Gewerbeberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Antrag des Revisionswerbers auf Zuerkennung von Aufwandersatz wird abgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich (Revisionswerber) vom 3. Juli 2015 wurde verfügt, dass die Eintragung der Gewerbeberechtigung der M GmbH "Vermittlung von Kunden zu Buchmachern/Wettbüros, unter Ausschluss der Wettannahme" in das Gewerberegister gelöscht werde.

Gegen diesen Bescheid erhob die M GmbH, vertreten durch RA Dr. G, Beschwerde.

2 Mit dem angefochtenen Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 9. Februar 2016 wurde das Beschwerdeverfahren eingestellt und die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für unzulässig erklärt.

Das Verwaltungsgericht stellte fest, mit Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch vom 18. Dezember 2015 sei "betreffend (die M GmbH) der Konkurs eröffnet und als Masseverwalter (RA Dr. F) bestimmt" worden. Der bezeichnete Masseverwalter habe mit Schriftsatz vom 3. Februar 2016 die Beschwerde der M GmbH zurückgezogen und RA Dr. G davon verständigt. Das Verfahren sei daher einzustellen gewesen.

3 Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision der belangten Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

4 Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit (unter Verweis auf näher zitierte hg. Rechtsprechung) vor, dem Insolvenzverwalter stehe es nicht zu, eine gegen die Löschung der Gewerbeberechtigung gerichtete Beschwerde des Gewerbeinhabers zurückzuziehen und damit eine Verfügung über das Bestehen der Gewerbeberechtigung des Schuldners zu treffen.

Die Revision ist zulässig und berechtigt.

5 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass der Masseverwalter nicht berechtigt ist, die Gewerbeberechtigung des Gemeinschuldners zurückzulegen, und es ihm nicht zusteht, in die durch die Gewerbeberechtigung gegebene subjektiv-öffentliche Rechtsbeziehung des Gewerbeinhabers zum Staat einzugreifen (siehe die hg. Erkenntnisse vom 25. August 2010, 2010/03/0084, und vom 30. März 1993, 91/04/0020, jeweils mwN). Bei der Gewerbeberechtigung handelt es sich um ein persönliches Recht, das als nicht der Exekution unterworfenes Vermögen des Gemeinschuldners nicht zur Konkursmasse gehört, sodass sich die Befugnisse des Masseverwalters nicht auf dieses Recht beziehen (siehe die hg. Erkenntnisse vom 22. März 2001, 97/03/0201, und vom 28. Jänner 1997, 97/04/0007, jeweils mwN). Dem Masseverwalter kommt somit eine Rechtsstellung als gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners - bezogen auf dessen Gewerbeberechtigung - nicht zu (siehe das hg. Erkenntnis vom 20. September 1994, 94/04/0039).

Dies erstreckt sich auch auf Verfahren betreffend die Löschung der Eintragung einer Gewerbeberechtigung in das GISA gemäß § 363 Abs. 4 GewO 1994.Dies erstreckt sich auch auf Verfahren betreffend die Löschung der Eintragung einer Gewerbeberechtigung in das GISA gemäß Paragraph 363, Absatz 4, GewO 1994.

6 Das Verwaltungsgericht hat somit zu Unrecht das Verfahren über die Beschwerde der M GmbH auf Grund der Mitteilung des Masseverwalters, diese Beschwerde zurückzuziehen, eingestellt.

7 Der angefochtene Beschluss war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. 7 Der angefochtene Beschluss war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

8 Gemäß § 47 Abs. 4 VwGG hat die revisionswerbende Partei im Fall einer Amtsrevision gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG keinen Anspruch auf Aufwandersatz. Der Antrag der revisionswerbenden Partei auf Zuerkennung des tarifmäßig festgelegten Kostenersatzes war daher abzuweisen. 8 Gemäß Paragraph 47, Absatz 4, VwGG hat die revisionswerbende Partei im Fall einer Amtsrevision gemäß Artikel 133, Absatz 6, Ziffer 2, B-VG keinen Anspruch auf Aufwandersatz. Der Antrag der revisionswerbenden Partei auf Zuerkennung des tarifmäßig festgelegten Kostenersatzes war daher abzuweisen.

Wien, am 21. Dezember 2016

Schlagworte

Masseverwalter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016040036.L00

Im RIS seit

25.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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