TE Vwgh Beschluss 2016/12/21 Ra 2015/04/0104

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Veröffentlicht am 21.12.2016
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek, Hofrat Dr. Kleiser sowie Hofrätin Mag. Hainz-Sator als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Mitter, über die Revision der B K GmbH in L, vertreten durch die Haslinger/Nagele & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Mölker Bastei 5, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 22. September 2015, Zl. LVwG-850345/2/Re, betreffend Vorschreibung von Auflagen gemäß § 79 GewO 1994 (weitere Partei: Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft; belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek, Hofrat Dr. Kleiser sowie Hofrätin Mag. Hainz-Sator als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Mitter, über die Revision der B K GmbH in L, vertreten durch die Haslinger/Nagele & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Mölker Bastei 5, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 22. September 2015, Zl. LVwG-850345/2/Re, betreffend Vorschreibung von Auflagen gemäß Paragraph 79, GewO 1994 (weitere Partei: Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft; belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Revisionswerberin hat dem Bund Aufwendungen in Höhe von EUR 553,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Die Revisionswerberin betreibt an einem bestimmt bezeichneten Standort eine gewerbliche Betriebsanlage zur Erzeugung von Kosmetikprodukten.

2 Mit Bescheid der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht vom 9. März 2015 wurden für den weiteren Betrieb der Anlage gemäß § 79 GewO 1994 zusätzliche Auflagen in Ergänzung des Betriebsanlagengenehmigungsbescheides vom 30. Jänner 2014 vorgeschrieben, weil eine medizinische Beurteilung der Luftsituation ergeben habe, dass die von der Betriebsanlage ausgehenden Emissionen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit geeignet seien, erhebliche Belästigungen der Nachbarn zu verursachen und eine Gesundheitsgefährdung nicht ausgeschlossen werden könne. Um die Belastung wirksam zu verhindern, sei die Errichtung von Diffusionssperren erforderlich. 2 Mit Bescheid der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht vom 9. März 2015 wurden für den weiteren Betrieb der Anlage gemäß Paragraph 79, GewO 1994 zusätzliche Auflagen in Ergänzung des Betriebsanlagengenehmigungsbescheides vom 30. Jänner 2014 vorgeschrieben, weil eine medizinische Beurteilung der Luftsituation ergeben habe, dass die von der Betriebsanlage ausgehenden Emissionen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit geeignet seien, erhebliche Belästigungen der Nachbarn zu verursachen und eine Gesundheitsgefährdung nicht ausgeschlossen werden könne. Um die Belastung wirksam zu verhindern, sei die Errichtung von Diffusionssperren erforderlich.

3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid abgewiesen. Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt.

4 Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision mit dem Antrag, das angefochtenen Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und/oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

5 Die belangte Behörde beantragte in ihrer Revisionsbeantwortung die Zurück- bzw. Abweisung der Revision.

6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 6 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 7 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 8 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

9 Insofern die Revision releviert, das Verwaltungsgericht treffe eine amtswegige Ermittlungspflicht und habe seine Entscheidung auf Feststellungen zu gründen, die unter Beiziehung eines Sachverständigen zu ermitteln seien, ist sie darauf zu verweisen, dass das Verwaltungsgericht seine Entscheidung darauf gründet, dass die beigezogene Amtssachverständige abschließend festgestellt habe, dass die dargestellten Luftschadstoffimmissionen unter Berücksichtigung ihrer Wahrnehmungshäufigkeit, Intensität und ihres Charakters mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit geeignet seien, eine Gesundheitsgefährdung der Nachbarn herbeizuführen. Dem ist die Revisionswerberin nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Mai 2016, Ra 2015/04/0093). 9 Insofern die Revision releviert, das Verwaltungsgericht treffe eine amtswegige Ermittlungspflicht und habe seine Entscheidung auf Feststellungen zu gründen, die unter Beiziehung eines Sachverständigen zu ermitteln seien, ist sie darauf zu verweisen, dass das Verwaltungsgericht seine Entscheidung darauf gründet, dass die beigezogene Amtssachverständige abschließend festgestellt habe, dass die dargestellten Luftschadstoffimmissionen unter Berücksichtigung ihrer Wahrnehmungshäufigkeit, Intensität und ihres Charakters mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit geeignet seien, eine Gesundheitsgefährdung der Nachbarn herbeizuführen. Dem ist die Revisionswerberin nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Mai 2016, Ra 2015/04/0093).

10 Dazu ist festzuhalten, dass der Amtssachverständige vor dem Hintergrund seines eigenen Fachwissens alle auf seinem Fachgebiet vorgelegten Beweise auch in sein Gutachten einbeziehen kann. Er kann seinem Gutachten auch Unterlagen zu Grunde legen, die nicht von ihm erarbeitet wurden. Es ist nicht unzulässig, wenn ein Amtssachverständiger - nach Überprüfung mit Hilfe seines Fachwissens und vor dem Hintergrund seiner Obliegenheit zur Objektivität und Wahrheitspflicht - Aussagen in einem Privatgutachten als zutreffend wertet und sie in sein Gutachten integriert (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. April 2007, 2006/07/0049). 10 Dazu ist festzuhalten, dass der Amtssachverständige vor dem Hintergrund seines eigenen Fachwissens alle auf seinem Fachgebiet vorgelegten Beweise auch in sein Gutachten einbeziehen kann. Er kann seinem Gutachten auch Unterlagen zu Grunde legen, die nicht von ihm erarbeitet wurden. Es ist nicht unzulässig, wenn ein Amtssachverständiger - nach Überprüfung mit Hilfe seines Fachwissens und vor dem Hintergrund seiner Obliegenheit zur Objektivität und Wahrheitspflicht - Aussagen in einem Privatgutachten als zutreffend wertet und sie in sein Gutachten integriert vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 26. April 2007, 2006/07/0049).

11 Es entspricht weiters der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass dann, wenn das Ziel einer Auflage dem Schutz vor einer Gesundheitsgefährdung dient, der mit der Erfüllung der Auflage verbundene Aufwand niemals außer Verhältnis zu dem angestrebten Erfolg stehen kann (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 26. September 2012, 2007/04/0151). 11 Es entspricht weiters der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass dann, wenn das Ziel einer Auflage dem Schutz vor einer Gesundheitsgefährdung dient, der mit der Erfüllung der Auflage verbundene Aufwand niemals außer Verhältnis zu dem angestrebten Erfolg stehen kann vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 26. September 2012, 2007/04/0151).

12 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen. 12 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

13 Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. 13 Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 21. Dezember 2016

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis Anforderung an ein Gutachten Beweismittel Sachverständigengutachten Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Gutachten Parteiengehör Parteieneinwendungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015040104.L00.1

Im RIS seit

22.02.2017

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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