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L37132 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe SondermüllabgabeNorm
AbfallO Krnt 2004 §24 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2016/16/0041Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger, Dr. Thoma und Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Baumann, über die Revisionen der R S und des G A S, beide in H, beide vertreten durch Mag. Petra Herbst-Pacher, LL.M., Rechtsanwältin in 9500 Villach, Lederergasse 12, gegen die Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten jeweils vom 15. April 2016, Zl. KLVwG-207-208/4/2016 und Zl. KLVwG-209-210/4/2016, jeweils betreffend Abfallgebühren (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Stadtrat der Stadtgemeinde H), zu Recht erkannt:
Spruch
Die angefochtenen Erkenntnisse werden, soweit sie die Vorschreibung einer Benützungsgebühr (Entsorgungsgebühr) betreffen, wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben. Im übrigen werden die Revisionen als unbegründet abgewiesen.
Die Stadtgemeinde H hat den Revisionswerbern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt 2.212,80 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Die Revisionswerber sind Eigentümer eines in der Stadtgemeinde H gelegenen Grundstücks.
2 Mit Schriftsatz vom 18. Juli 2015 an "die Stadtgemeinde H" begehrte die Erstrevisionswerberin ua die "Reduzierung der Abfuhrtermine für max. 3 Abfuhrtermine pro Jahr, rückwirkend ab dem Jahr 2014". Der für 2013 erfolgten Vorschreibung der Abfallgebühren liege zu Grunde, dass die Mülltonnen fünf Mal im Jahr entleert worden seien, was außer Verhältnis zur tatsächlich angefallenen Menge an Restmüll stehe und zu überhöhten Abfallgebühren führe.
3 Mit Schriftsatz vom 19. Juli 2015 schloss sich der Zweitrevisionswerber dem Antrag der Erstrevisionswerberin an.
4 Der Bürgermeister der Stadtgemeinde H schrieb den Revisionswerbern mit Bescheid vom 30. Juli 2015 "auf Grund des Antrages vom 18.07.2015" Gebühren für die Entsorgung von Abfällen und die Umweltberatung 2014 in Höhe von 49,50 EUR (Benützungsgebühr von 39,50 EUR für fünf Abfuhren je 7,90 EUR und Bereitstellungsgebühr von 10 EUR für eine 90 - Liter Tonne) vor. Das näher genannte Grundstück befinde sich im Eigentum der Revisionswerber, das auf diesem Grundstück errichtete Objekt liege im Abholbereich im Sinn des "§ 2 der Verordnung vom 21.12.1994, Zahl: 714/94-Th/ra sowie 21.12.1999, Zahl 714/1999 Th/ra, mit der die Sammlung und Abfuhr von Hausmüll und die Abgabe von Sperrmüll geregelt wird". Gemäß § 5 der Abfuhrordnung der Stadtgemeinde H seien die Eigentümer der im Abholbereich gelegenen Grundstücke verpflichtet, Hausmüll zu den festgesetzten Abfuhrterminen durch die Stadtgemeinde H abführen zu lassen. Die Eigentümer seien verpflichtet, Müllbehälter aufzustellen, wobei sich die Anzahl und Größe der Müllbehälter nach der Anzahl der in einem Haushalt meldebehördlich gemeldeten Personen richte. Der ortsübliche Anfall einer im Haushalt meldebehördlich gemeldeten Person werde mit 7 Liter Abfall pro Woche festgelegt. In der "Gemeindegebührenverordnung" (der Verordnung des Gemeinderates vom 7. Dezember 2010, Zl. 852-8521/2010-Rb) sei festgehalten, dass die Bereitstellungsgebühr im Abholbereich für einen Ein- bis Zweipersonenhaushalt (im erwähnten Objekt sei eine Person mit Hauptwohnsitz gemeldet) für 70 bis120 Liter Behälter jährlich 10 EUR betrage. Die Benützungsgebühr (Entsorgungsgebühr) ergebe sich aus der Vervielfachung der aufgestellten Müllbehälter mit dem je Abfuhrtermin festgesetzten Gebührensatz, der bei einem 90 Liter Behälter 7,90 EUR betrage. Für einen Einpersonenhaushalt seien fünf Abfuhrtermine festgelegt, der diesbezügliche Terminplan 2014 sei im Mitteilungsblatt der Stadtgemeinde H sowie im Internet bekannt gegeben. 4 Der Bürgermeister der Stadtgemeinde H schrieb den Revisionswerbern mit Bescheid vom 30. Juli 2015 "auf Grund des Antrages vom 18.07.2015" Gebühren für die Entsorgung von Abfällen und die Umweltberatung 2014 in Höhe von 49,50 EUR (Benützungsgebühr von 39,50 EUR für fünf Abfuhren je 7,90 EUR und Bereitstellungsgebühr von 10 EUR für eine 90 - Liter Tonne) vor. Das näher genannte Grundstück befinde sich im Eigentum der Revisionswerber, das auf diesem Grundstück errichtete Objekt liege im Abholbereich im Sinn des "§ 2 der Verordnung vom 21.12.1994, Zahl: 714/94-Th/ra sowie 21.12.1999, Zahl 714 aus 1999, Th/ra, mit der die Sammlung und Abfuhr von Hausmüll und die Abgabe von Sperrmüll geregelt wird". Gemäß Paragraph 5, der Abfuhrordnung der Stadtgemeinde H seien die Eigentümer der im Abholbereich gelegenen Grundstücke verpflichtet, Hausmüll zu den festgesetzten Abfuhrterminen durch die Stadtgemeinde H abführen zu lassen. Die Eigentümer seien verpflichtet, Müllbehälter aufzustellen, wobei sich die Anzahl und Größe der Müllbehälter nach der Anzahl der in einem Haushalt meldebehördlich gemeldeten Personen richte. Der ortsübliche Anfall einer im Haushalt meldebehördlich gemeldeten Person werde mit 7 Liter Abfall pro Woche festgelegt. In der "Gemeindegebührenverordnung" (der Verordnung des Gemeinderates vom 7. Dezember 2010, Zl. 852-8521/2010-Rb) sei festgehalten, dass die Bereitstellungsgebühr im Abholbereich für einen Ein- bis Zweipersonenhaushalt (im erwähnten Objekt sei eine Person mit Hauptwohnsitz gemeldet) für 70 bis120 Liter Behälter jährlich 10 EUR betrage. Die Benützungsgebühr (Entsorgungsgebühr) ergebe sich aus der Vervielfachung der aufgestellten Müllbehälter mit dem je Abfuhrtermin festgesetzten Gebührensatz, der bei einem 90 Liter Behälter 7,90 EUR betrage. Für einen Einpersonenhaushalt seien fünf Abfuhrtermine festgelegt, der diesbezügliche Terminplan 2014 sei im Mitteilungsblatt der Stadtgemeinde H sowie im Internet bekannt gegeben.
5 Mit Bescheid ebenfalls vom 30. Juli 2015 schrieb der Bürgermeister der Stadtgemeinde H den Revisionswerbern Gebühren für die Entsorgung von Abfällen und Umweltberatung 2015 in der selben Höhe wie im vorhergenannten Bescheid fest. Die Begründung entspricht dem vorhergenannten Bescheid mit der Maßgabe, dass die Abfuhrtermine in einem Terminplan 2015 im Mitteilungsblatt der Stadtgemeinde H und im Internet bekanntgegeben worden seien.
6 Mit Schriftsatz vom 23. August 2015 berief die Erstrevisionswerberin gegen diese Bescheide und wandte ein, dass die in den Bescheiden genannten Verordnungen gesetzwidrig wären und "Unverhältnismäßigkeiten" darstellten. Sie bemängelte, dass kein Ermittlungsverfahren bezogen auf die Müllmenge pro Person und Haushalt und die damit verbundenen Abfuhrtermine pro Person und Haushalt im Jahreszyklus stattgefunden habe.
7 Mit Schriftsatz vom 1. September 2015 erhob auch der Zweitrevisionswerber Berufung gegen die erwähnten Bescheide und verwies zur Begründung auf die Berufung der Erstrevisionswerberin.
8 Mit Bescheid vom 18. Dezember 2015 wies der Stadtrat der Stadtgemeinde H die Berufungen als unbegründet ab. Gemäß § 5 der Abfuhrordnung der Stadtgemeinde H (Verordnung des Gemeinderates vom 21. Dezember 1994, Zl. 714/1999 Th/ra) seien die Eigentümer von im Abholbereich gelegenen Grundstücken verpflichtet, Hausmüll zu den festgesetzten Abfuhrterminen abführen zu lassen. Gemäß § 6 der Abfuhrverordnung werde die Anzahl und die Größe der Müllbehälter für die bebauten Grundstücke festgelegt. Der ortsübliche Anfall einer im Haushalt meldebehördlich gemeldeten Person werde mit 7 Liter Abfall pro Woche festgelegt. Die Benützungsgebühr (Entsorgungsgebühr) ergebe sich aus der Vervielfachung der aufgestellten Müllbehälter mit dem je Abfuhrtermin (in der Abfallgebührenverordnung - Verordnung des Gemeinderates vom 7. Dezember 2010, Zl. 852-8521/2010-Rb) festgesetzten Gebührensatz, der bei einem 90 - Liter Behälter 7,90 EUR betrage. Für einen Einpersonenhaushalt seien fünf Abfuhrtermine festgelegt, der diesbezügliche Terminplan sei im Mitteilungsblatt der Stadtgemeinde H sowie im Internet bekannt gemacht worden. Die Bereitstellungsgebühr für die Größe eines solchen Behälters betrage jährlich 10 EUR. 8 Mit Bescheid vom 18. Dezember 2015 wies der Stadtrat der Stadtgemeinde H die Berufungen als unbegründet ab. Gemäß Paragraph 5, der Abfuhrordnung der Stadtgemeinde H (Verordnung des Gemeinderates vom 21. Dezember 1994, Zl. 714 aus 1999, Th/ra) seien die Eigentümer von im Abholbereich gelegenen Grundstücken verpflichtet, Hausmüll zu den festgesetzten Abfuhrterminen abführen zu lassen. Gemäß Paragraph 6, der Abfuhrverordnung werde die Anzahl und die Größe der Müllbehälter für die bebauten Grundstücke festgelegt. Der ortsübliche Anfall einer im Haushalt meldebehördlich gemeldeten Person werde mit 7 Liter Abfall pro Woche festgelegt. Die Benützungsgebühr (Entsorgungsgebühr) ergebe sich aus der Vervielfachung der aufgestellten Müllbehälter mit dem je Abfuhrtermin (in der Abfallgebührenverordnung - Verordnung des Gemeinderates vom 7. Dezember 2010, Zl. 852-8521/2010-Rb) festgesetzten Gebührensatz, der bei einem 90 - Liter Behälter 7,90 EUR betrage. Für einen Einpersonenhaushalt seien fünf Abfuhrtermine festgelegt, der diesbezügliche Terminplan sei im Mitteilungsblatt der Stadtgemeinde H sowie im Internet bekannt gemacht worden. Die Bereitstellungsgebühr für die Größe eines solchen Behälters betrage jährlich 10 EUR.
9 Mit Schriftsatz vom 19. Jänner 2016 erhoben die Revisionswerber gegen die beiden Bescheide des Stadtrates der Stadtgemeinde H Beschwerde und brachten vor, der erwähnten Gebührenverordnung (vom 7. Dezember 2010) gingen weder die Berechnung der Müllmenge pro Person und Haushalt in einem Zeitraum einer Abfuhrperiode noch die damit verbundenen Abfuhrtermine hervor. Nach dieser Verordnung stehe es jeder Person und jedem Haushalt frei, seine Müllmenge und Abfuhrtermine "selbst" zu bestimmen und die Restmüllmenge zur Abholung bereit zu stellen. Die damit verbundene jährlich vorgeschriebene Müllabfuhrgebühr sei demzufolge rechtswidrig. Der Stadtrat der Stadtgemeinde H habe in seinen Bescheiden vom 18. Dezember 2015 übersehen, dass "die Verordnungen vom 21.12.1994, Zahl: 714/1994-Th/ra, 21.12.1999, Zahl: 714/1999-Th/ra und 2012.2006, Zahl: 714/2006 Fr, außer Kraft getreten sind." 9 Mit Schriftsatz vom 19. Jänner 2016 erhoben die Revisionswerber gegen die beiden Bescheide des Stadtrates der Stadtgemeinde H Beschwerde und brachten vor, der erwähnten Gebührenverordnung (vom 7. Dezember 2010) gingen weder die Berechnung der Müllmenge pro Person und Haushalt in einem Zeitraum einer Abfuhrperiode noch die damit verbundenen Abfuhrtermine hervor. Nach dieser Verordnung stehe es jeder Person und jedem Haushalt frei, seine Müllmenge und Abfuhrtermine "selbst" zu bestimmen und die Restmüllmenge zur Abholung bereit zu stellen. Die damit verbundene jährlich vorgeschriebene Müllabfuhrgebühr sei demzufolge rechtswidrig. Der Stadtrat der Stadtgemeinde H habe in seinen Bescheiden vom 18. Dezember 2015 übersehen, dass "die Verordnungen vom 21.12.1994, Zahl: 714/1994-Th/ra, 21.12.1999, Zahl: 714/1999-Th/ra und 2012.2006, Zahl: 714 aus 2006, Fr, außer Kraft getreten sind."
10 Das Landesverwaltungsgericht Kärnten wies die Beschwerde mit den angefochtenen Erkenntnissen (getrennt in die Abgabenvorschreibung für 2014 und für 2015) als unbegründet ab und sprach jeweils aus, dass eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG jeweils unzulässig sei. In den jeweils weitest gehend gleichlautenden Gründen schildert das Verwaltungsgericht zunächst das Verwaltungsgeschehen und gibt sodann die von ihm herangezogenen Bestimmungen insbesondere der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung und der erwähnten Verordnungen der Stadtgemeinde H wieder. 10 Das Landesverwaltungsgericht Kärnten wies die Beschwerde mit den angefochtenen Erkenntnissen (getrennt in die Abgabenvorschreibung für 2014 und für 2015) als unbegründet ab und sprach jeweils aus, dass eine Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG jeweils unzulässig sei. In den jeweils weitest gehend gleichlautenden Gründen schildert das Verwaltungsgericht zunächst das Verwaltungsgeschehen und gibt sodann die von ihm herangezogenen Bestimmungen insbesondere der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung und der erwähnten Verordnungen der Stadtgemeinde H wieder.
11 Eine pauschalierte Betrachtung der Müllmengen sei entgegen der Ansicht der Revisionswerber zulässig und aus der "gegenständlichen Verordnung" der Stadtgemeinde H gehe hervor, dass als ortsüblicher Hausmüllanfall pro Person 7 Liter pro Woche herangezogen werde, welcher als durchschnittlicher Hausmüllanfall als nicht zu hoch gegriffen erscheine. Nach den Bestimmungen "der Verordnung der Stadtgemeinde H" sei daher von einem Hausmüll für einen Ein- bis Zwei- Personenhaushalt von 365 Litern pro Jahr auszugehen und ergebe dies bei einem Müllbehälter von 90 Liter die Erforderlichkeit von mehr als vier Abfuhren. Es könne daher dadurch, dass die Gebühren für fünf Abfuhrtermine und nicht wie seitens der Revisionswerber beantragt für drei Abfuhrtermine vorgeschrieben worden seien, keine Rechtswidrigkeit erblickt werden. Zum Argument in der Beschwerde, dass die genannten Verordnungen aus 1994, 1999 und 2006 außer Kraft getreten seien halte das Gericht fest, dass die Verordnung vom 7. Dezember 2010, Zl. 852-8521/2010-Rb, die Höhe der Gebühren zum Inhalt habe (Gebührenverordnung) und daher auch im § 4 auf die Gebührenverordnungen vom 21. Dezember 1994, 21. Dezember 1999 und 20. Dezember 2006 Bezug nehme, nicht aber auf die Abfuhrverordnungen aus den Jahren 1994, 1999 und 2006. 11 Eine pauschalierte Betrachtung der Müllmengen sei entgegen der Ansicht der Revisionswerber zulässig und aus der "gegenständlichen Verordnung" der Stadtgemeinde H gehe hervor, dass als ortsüblicher Hausmüllanfall pro Person 7 Liter pro Woche herangezogen werde, welcher als durchschnittlicher Hausmüllanfall als nicht zu hoch gegriffen erscheine. Nach den Bestimmungen "der Verordnung der Stadtgemeinde H" sei daher von einem Hausmüll für einen Ein- bis Zwei- Personenhaushalt von 365 Litern pro Jahr auszugehen und ergebe dies bei einem Müllbehälter von 90 Liter die Erforderlichkeit von mehr als vier Abfuhren. Es könne daher dadurch, dass die Gebühren für fünf Abfuhrtermine und nicht wie seitens der Revisionswerber beantragt für drei Abfuhrtermine vorgeschrieben worden seien, keine Rechtswidrigkeit erblickt werden. Zum Argument in der Beschwerde, dass die genannten Verordnungen aus 1994, 1999 und 2006 außer Kraft getreten seien halte das Gericht fest, dass die Verordnung vom 7. Dezember 2010, Zl. 852-8521/2010-Rb, die Höhe der Gebühren zum Inhalt habe (Gebührenverordnung) und daher auch im Paragraph 4, auf die Gebührenverordnungen vom 21. Dezember 1994, 21. Dezember 1999 und 20. Dezember 2006 Bezug nehme, nicht aber auf die Abfuhrverordnungen aus den Jahren 1994, 1999 und 2006.
12 Gegen diese Erkenntnisse richten sich die vorliegenden außerordentlichen Revisionen, in welchen die Revisionswerber sich jeweils ersichtlich im Recht verletzt erachten, dass Abfallgebühr nicht nach vorgegebenen Müllabfuhrterminen vorgeschrieben werden, sowie im Recht darauf, dass keine gesonderte Bereitstellungsgebühr eingehoben werde.
13 Die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht erstattete - nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof (§ 36 VwGG) - Revisionsbeantwortungen, in denen sie ua ausführte, nach Ansicht der Revisionswerber habe die Verordnung vom 7. Dezember 2010, Zl. 852-8521/2010-Rb näher genannte Verordnungen außer Kraft gesetzt. Dem sei insofern zuzustimmen, als es sich bei den genannten Verordnungen, "wie sich auch aus dem Text dieser ergibt", um Gebührenverordnungen handle. Es sei daher richtig, dass mit in Kraft Treten der Gebührenverordnung vom 7. Dezember 2010, Zl. 852-8521/2010-Rb, die Gebührenverordnungen vom 21. Dezember 1994, Zl. 714/1994-Th/ra, 21. Dezember 1999, Zl. 714/1999-Th/ra und 20. Dezember 2006, Zl. 714/2006 Fr, außer Kraft gesetzt worden seien. 13 Die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht erstattete - nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof (Paragraph 36, VwGG) - Revisionsbeantwortungen, in denen sie ua ausführte, nach Ansicht der Revisionswerber habe die Verordnung vom 7. Dezember 2010, Zl. 852-8521/2010-Rb näher genannte Verordnungen außer Kraft gesetzt. Dem sei insofern zuzustimmen, als es sich bei den genannten Verordnungen, "wie sich auch aus dem Text dieser ergibt", um Gebührenverordnungen handle. Es sei daher richtig, dass mit in Kraft Treten der Gebührenverordnung vom 7. Dezember 2010, Zl. 852-8521/2010-Rb, die Gebührenverordnungen vom 21. Dezember 1994, Zl. 714/1994-Th/ra, 21. Dezember 1999, Zl. 714/1999-Th/ra und 20. Dezember 2006, Zl. 714 aus 2006, Fr, außer Kraft gesetzt worden seien.
Der Verwaltungsgerichtshof hat wegen des sachlichen und persönlichen Zusammenhanges die Verbindung der beiden Revisionen zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung beschlossen und darüber erwogen:
14 Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 14 Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
15 Gemäß § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden und hat er die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 15 Gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden und hat er die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
16 Die Revisionswerber sehen die Zulässigkeit ihrer Revisionen zusammengefasst darin, dass ein Ermittlungsverfahren zum Zweck der Feststellung der bei den Revisionswerbern individuell anfallenden Menge des Restmülls unterblieben sei und das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass die Verordnungen vom 21. Dezember 1994, Zl. 714/94-Th/ra, 21. Dezember 1999, Zl. 714/1999-Th/ra und 20. Dezember 2006, Zl. 714/2006, nicht außer Kraft gesetzt worden seien. Weiters sei die Rechtsfrage "nicht gänzlich" geklärt, ob die getrennte Vorschreibung und Verrechnung der Bereitstellung und Entsorgung im Rahmen des Gesetzes durchgeführt worden sei. 16 Die Revisionswerber sehen die Zulässigkeit ihrer Revisionen zusammengefasst darin, dass ein Ermittlungsverfahren zum Zweck der Feststellung der bei den Revisionswerbern individuell anfallenden Menge des Restmülls unterblieben sei und das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass die Verordnungen vom 21. Dezember 1994, Zl. 714/94-Th/ra, 21. Dezember 1999, Zl. 714/1999-Th/ra und 20. Dezember 2006, Zl. 714 aus 2006,, nicht außer Kraft gesetzt worden seien. Weiters sei die Rechtsfrage "nicht gänzlich" geklärt, ob die getrennte Vorschreibung und Verrechnung der Bereitstellung und Entsorgung im Rahmen des Gesetzes durchgeführt worden sei.
17 Gemäß § 20 Abs. 1 der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 (K-AWO) hat die Gemeinde für die Sammlung und die Abfuhr von Haus- und Sperrmüll im gesamten Gemeindegebiet nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu sorgen. Zur Besorgung dieser Aufgaben hat die Gemeinde eine Müllabfuhr einzurichten. Die Eigentümer von Grundstücken haben sich gemäß § 20 Abs. 2 K-AWO der Müllabfuhr zu bedienen und sind verpflichtet, soweit sie nicht im Sonderbereich liegen, den Haus- und Sperrmüll zu den festgelegten Abfuhrterminen durch die Gemeinde abholen zu lassen (Abholbereich). 17 Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 (K-AWO) hat die Gemeinde für die Sammlung und die Abfuhr von Haus- und Sperrmüll im gesamten Gemeindegebiet nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu sorgen. Zur Besorgung dieser Aufgaben hat die Gemeinde eine Müllabfuhr einzurichten. Die Eigentümer von Grundstücken haben sich gemäß Paragraph 20, Absatz 2, K-AWO der Müllabfuhr zu bedienen und sind verpflichtet, soweit sie nicht im Sonderbereich liegen, den Haus- und Sperrmüll zu den festgelegten Abfuhrterminen durch die Gemeinde abholen zu lassen (Abholbereich).
18 Gemäß § 22 Abs. 2 K-AWO sind die Eigentümer der bebauten Grundstücke im Abholbereich verpflichtet, die sich aus der Abfuhrordnung (§ 24) ergebende Anzahl der Müllbehälter in der jeweils vorgesehenen Größe aufzustellen oder anzubringen. Befindet sich auf einem bebauten Grundstück ein bewohnbares Gebäude, das ist ein Gebäude, das mindestens eine Wohnung enthält, so ist für dieses Grundstück zumindest ein Müllbehälter aufzustellen oder anzubringen. 18 Gemäß Paragraph 22, Absatz 2, K-AWO sind die Eigentümer der bebauten Grundstücke im Abholbereich verpflichtet, die sich aus der Abfuhrordnung (Paragraph 24,) ergebende Anzahl der Müllbehälter in der jeweils vorgesehenen Größe aufzustellen oder anzubringen. Befindet sich auf einem bebauten Grundstück ein bewohnbares Gebäude, das ist ein Gebäude, das mindestens eine Wohnung enthält, so ist für dieses Grundstück zumindest ein Müllbehälter aufzustellen oder anzubringen.
19 Die §§ 23 und 24 K-AWO lauten jeweils samt Überschrift: 19 Die Paragraphen 23 und 24 K-AWO lauten jeweils samt Überschrift:
"§ 23
Abfuhrtermine
§ 24 Paragraph 24
Abfuhrordnung
a) die Festlegung jener Grundstücke, die im Sonderbereich liegen;
...
c) die Festlegung der Art der für die Sammlung des Hausmülls auf den bebauten Grundstücken zu verwendenden Müllbehälter sowie ...
d) die Anzahl und Größe der Müllbehälter für verbaute Grundstücke im Abhol- und Sonderbereich, wobei diese unter Bedachtnahme auf den durchschnittlichen ortsüblichen Anfall von Abfällen der in einem Haus meldebehördlich gemeldeten Personen oder entsprechender Art und Größe des Betriebes oder der Arbeitsstelle festzulegen sind und die Mindestanzahl von einem Müllbehälter (§ 22 Abs. 2) nicht unterschritten werden darf; d) die Anzahl und Größe der Müllbehälter für verbaute Grundstücke im Abhol- und Sonderbereich, wobei diese unter Bedachtnahme auf den durchschnittlichen ortsüblichen Anfall von Abfällen der in einem Haus meldebehördlich gemeldeten Personen oder entsprechender Art und Größe des Betriebes oder der Arbeitsstelle festzulegen sind und die Mindestanzahl von einem Müllbehälter (Paragraph 22, Absatz 2,) nicht unterschritten werden darf;
...
h) die Grundsätze für die Berechnung der Abfallgebühren.
20 Gemäß § 56 Abs. 1 K-AWO umfassen die Abfallgebühren den durch die Entsorgung und die Umweltberatung entstehenden Aufwand. Abfallgebühren dürfen gemäß § 56 Abs. 3 leg. cit. geteilt für die Bereitstellung der Einrichtungen zur Entsorgung der Abfälle und der Umweltberatung und für die Möglichkeit ihrer Benützung und Inanspruchnahme (Bereitstellungsgebühr) einerseits und für die tatsächliche Inanspruchnahme der Einrichtungen (Entsorgungsgebühr) andererseits ausgeschrieben werden. Werden die Abfallgebühren geteilt nach der Bereitstellungsgebühr und nach der Entsorgungsgebühr ausgeschrieben, hat das Gebührenaufkommen aus der Entsorgungsgebühr mindestens 50 vH des gesamten jährlichen Aufkommens an Abfallgebühren zu betragen. 20 Gemäß Paragraph 56, Absatz eins, K-AWO umfassen die Abfallgebühren den durch die Entsorgung und die Umweltberatung entstehenden Aufwand. Abfallgebühren dürfen gemäß Paragraph 56, Absatz 3, leg. cit. geteilt für die Bereitstellung der Einrichtungen zur Entsorgung der Abfälle und der Umweltberatung und für die Möglichkeit ihrer Benützung und Inanspruchnahme (Bereitstellungsgebühr) einerseits und für die tatsächliche Inanspruchnahme der Einrichtungen (Entsorgungsgebühr) andererseits ausgeschrieben werden. Werden die Abfallgebühren geteilt nach der Bereitstellungsgebühr und nach der Entsorgungsgebühr ausgeschrieben, hat das Gebührenaufkommen aus der Entsorgungsgebühr mindestens 50 vH des gesamten jährlichen Aufkommens an Abfallgebühren zu betragen.
21 Gemäß § 57 K-AWO sind als Berechnungsgrundlage für die Entsorgungsgebühr entsprechend dem System der Entsorgung Merkmale heranzuziehen, die sich auf die zur Entsorgung übergebenen Abfälle oder auf das Aufkommen der auf den Grundstücken üblicherweise anfallenden Abfälle beziehen. Solche Merkmale sind insbesondere die Art, das Volumen und die Maße der Abfälle, die Größe und Anzahl der Müllbehälter und die Anzahl der Entleerungen oder Abfuhren der Müllbehälter in einem bestimmten Zeitraum wie auch die Mengen der zur Verwertung getrennt gesammelten Abfälle. 21 Gemäß Paragraph 57, K-AWO sind als Berechnungsgrundlage für die Entsorgungsgebühr entsprechend dem System der Entsorgung Merkmale heranzuziehen, die sich auf die zur Entsorgung übergebenen Abfälle oder auf das Aufkommen der auf den Grundstücken üblicherweise anfallenden Abfälle beziehen. Solche Merkmale sind insbesondere die Art, das Volumen und die Maße der Abfälle, die Größe und Anzahl der Müllbehälter und die Anzahl der Entleerungen oder Abfuhren der Müllbehälter in einem bestimmten Zeitraum wie auch die Mengen der zur Verwertung getrennt gesammelten Abfälle.
22 Schuldner der Abfallgebühren sind gemäß § 58 Abs. 1 K-AWO die Eigentümer der Grundstücke, für welche Einrichtungen und Anlagen zur Entsorgung von Abfällen bereitgestellt werden. Miteigentümer schulden die Abfallgebühr zu ungeteilten Hand. 22 Schuldner der Abfallgebühren sind gemäß Paragraph 58, Absatz eins, K-AWO die Eigentümer der Grundstücke, für welche Einrichtungen und Anlagen zur Entsorgung von Abfällen bereitgestellt werden. Miteigentümer schulden die Abfallgebühr zu ungeteilten Hand.
23 In den vorgelegten Verwaltungsakten ist eine Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde H mit folgendem auszugsweisen Wortlaut enthalten:
"Verordnung
des Gemeinderates der Stadtgemeinde H - P vom 21.12.1994, Zahl: 714/1994-Th/ra und 21.12.1999, Zahl: 714/1999Th/ra mit der die Sammlung und Abfuhr von Hausmüll und die Abgabe von Sperrmüll geregelt wird.
Gemäß § 31 der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung, LGBl. Nr. 34/1994 wird verordnet:Gemäß Paragraph 31, der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung, Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 1994, wird verordnet:
§ 1 Paragraph eins
Müllabfuhr durch die Gemeinde
...
§ 2 Paragraph 2
Abholbereich
...
§ 6 Paragraph 6
Müllbehälter
im Abholbereich:
nach der Anzahl der in einem Haushalt meldebehördlich
gemeldeten Personen (Gästen) sowie entsprechend der Art und Größe
der Betriebe oder Arbeitsstellen;
...
Blechringtonne mit einem Fassungsraum von 90 Liter Kunststoffmüllbehälter mit einem Fassungsraum von 80, 90, 120
und 240 Liter
Großraumbehälter ...
a) Der ortsübliche Anfall einer im Haushalt meldebehördlich gemeldeten Person (Gast) wird mit 7 Liter Abfall pro Woche festgelegt.
b) Bei dem in Gewerbebetrieben anfallenden Hausmüll ...
...
...
§ 8 Paragraph 8
Grundsätze für die Berechnung der Abfallgebühren
..."
24 In den vorgelegten Verwaltungsakten findet sich weiters eine Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde H mit folgendem Wortlaut:
"Verordnung
des Gemeinderates der Stadtgemeinde H - P vom 7.12.2010, Zl: 852-8521/2010-Rb, mit der Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen zur Entsorgung von Abfällen und der Umweltberatung ausgeschrieben werden.
Gemäß § 55 Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 - K-AWO, LGBl. Nr. 17/2004, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 22/2005, in Verbindung mit der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde H - P, vom 7.12.2010, Zl: 852-8521/2010-Rb, wird verordnet:Gemäß Paragraph 55, Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 - K-AWO, Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 2004,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 2005,, in Verbindung mit der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde H - P, vom 7.12.2010, Zl: 852-8521/2010-Rb, wird verordnet:
§ 1 Paragraph eins
Abfallgebühren
a) im Abholbereich
Haushalte
jährlich
ab 70 Liter bis 120 Liter-Behälter 1 - 2 Personen
EUR 10,00
3 - 6 Personen
EUR 20,00
...
a) im Abholbereich aus der Vervielfachung der aufgestellten Müllbehälter mit dem je Abfuhrtermin festgesetzten Gebührensatz:
je Behälter bis
90 Liter
EUR 7,90
je Behälter
120 Liter
EUR9,80
...
§ 2 Paragraph 2
Abgabenschuldner
§ 3 Paragraph 3
Fälligkeit
§ 4 Paragraph 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt nach Ablauf des ersten Tages ihres Anschlages an der Amtstafel des Gemeindeamtes in Kraft.
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Verordnungen des Gemeinderates der Stadtgemeinde H - P vom 21.12.1994, Zahl: 714/1994-Th/ra, 21.12.1999, Zahl: 714/1999- Th/ra, und 20.12.2006, Zahl: 714/2006 Fr, außer Kraft."Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Verordnungen des Gemeinderates der Stadtgemeinde H - P vom 21.12.1994, Zahl: 714/1994-Th/ra, 21.12.1999, Zahl: 714/1999- Th/ra, und 20.12.2006, Zahl: 714 aus 2006, Fr, außer Kraft."
25 Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 4 der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde H vom 7. Dezember 2010, Zl. 852/8521/2010-Rb, traten mit Inkrafttreten dieser Verordnung die Verordnungen des Gemeinderates der Stadtgemeinde H P vom 21.12.1994, Zahl: 714/1994-Th/ra, 21.12.1999, Zahl: 714/1999-Th/ra und 20.12.2006, Zahl: 714/2006Fr, außer Kraft. Die erwähnte Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde H vom 21. Dezember 1994, deren Text oben wiedergegeben worden ist, ist daher vom Wortlaut des § 4 der erwähnten Verordnung vom 7. Dezember 2010 eindeutig erfasst. Dass mit der Verordnung vom 7. Dezember 2010 die Abfallgebühren ausgeschrieben und nähere Bestimmungen darüber enthalten sind, ändert nichts daran, dass nach der eindeutigen Gestaltung des § 4 dieser Verordnung auch eine Verordnung aufgehoben werden konnte, die darüber hinaus Regelungen etwa über den Abholbereich, die Müllbehälter, aber auch Grundsätze für die Berechnung der Abfallgebühren enthält. 25 Nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 4, der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde H vom 7. Dezember 2010, Zl. 852/8521/2010-Rb, traten mit Inkrafttreten dieser Verordnung die Verordnungen des Gemeinderates der Stadtgemeinde H P vom 21.12.1994, Zahl: 714/1994-Th/ra, 21.12.1999, Zahl: 714/1999-Th/ra und 20.12.2006, Zahl: 714/2006Fr, außer Kraft. Die erwähnte Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde H vom 21. Dezember 1994, deren Text oben wiedergegeben worden ist, ist daher vom Wortlaut des Paragraph 4, der erwähnten Verordnung vom 7. Dezember 2010 eindeutig erfasst. Dass mit der Verordnung vom 7. Dezember 2010 die Abfallgebühren ausgeschrieben und nähere Bestimmungen darüber enthalten sind, ändert nichts daran, dass nach der eindeutigen Gestaltung des Paragraph 4, dieser Verordnung auch eine Verordnung aufgehoben werden konnte, die darüber hinaus Regelungen etwa über den Abholbereich, die Müllbehälter, aber auch Grundsätze für die Berechnung der Abfallgebühren enthält.
26 Eine vom Landesverwaltungsgericht erwähnte "Gebührenverordnung" vom 21. Dezember 1994, 21. Dezember 1999 und 20. Dezember 2006 ist den vorgelegten Akten nicht enthalten. Selbst wenn eine solche bestanden haben sollte, würde dies nichts daran ändern, dass zufolge des Wortlautes des § 4 der erwähnten Verordnung des Gemeinderates vom 7. Dezember 2010 (auch) die ausschließlich mit Datum und Zahl bezeichnete Verordnung des Gemeinderates vom 21. Dezember 1994, welche in den vorgelegten Verwaltungsakten enthalten ist und auf welche sich die Gebührenvorschreibung stützt, außer Kraft getreten wäre. 26 Eine vom Landesverwaltungsgericht erwähnte "Gebührenverordnung" vom 21. Dezember 1994, 21. Dezember 1999 und 20. Dezember 2006 ist den vorgelegten Akten nicht enthalten. Selbst wenn eine solche bestanden haben sollte, würde dies nichts daran ändern, dass zufolge des Wortlautes des Paragraph 4, der erwähnten Verordnung des Gemeinderates vom 7. Dezember 2010 (auch) die ausschließlich mit Datum und Zahl bezeichnete Verordnung des Gemeinderates vom 21. Dezember 1994, welche in den vorgelegten Verwaltungsakten enthalten ist und auf welche sich die Gebührenvorschreibung stützt, außer Kraft getreten wäre.
27 Dergestalt durfte bei der Festsetzung der Benützungsgebühr (Entsorgungsgebühr) nach § 1 Abs. 5 lit. a der erwähnten Verordnung vom 7. Dezember 2010 (aus der Vervielfachung der aufgestellten Müllbehälter mit dem je Abfuhrtermin festgesetzten Gebührensatz von 7,90 EUR je Behälter bis 90 Liter) nicht von dem in der aufgehobenen Verordnung vorgesehenen ortsüblichen Anfall bei einer im Haushalt meldebehördlich gemeldeten Person von 7 Liter Abfall pro Woche (§ 6 Abs. 2 lit. a der aufgehobenen Verordnung) ausgegangen werden. 27 Dergestalt durfte bei der Festsetzung der Benützungsgebühr (Entsorgungsgebühr) nach Paragraph eins, Absatz 5, Litera a, der erwähnten Verordnung vom 7. Dezember 2010 (aus der Vervielfachung der aufgestellten Müllbehälter mit dem je Abfuhrtermin festgesetzten Gebührensatz von 7,90 EUR je Behälter bis 90 Liter) nicht von dem in der aufgehobenen Verordnung vorgesehenen ortsüblichen Anfall bei einer im Haushalt meldebehördlich gemeldeten Person von 7 Liter Abfall pro Woche (Paragraph 6, Absatz 2, Litera a, der aufgehobenen Verordnung) ausgegangen werden.
28 Solcherart erweist sich die Vorschreibung der Benützungsgebühr (Entsorgungsgebühr) als rechtswidrig.
29 Durch die Vorschreibung der Bereitstellungsgebühr, deren getrennte Ausschreibung gemäß § 56 Abs. 3 K-AWO zulässig war und die mit § 1 Abs. 2 der erwähnten Verordnung des Gemeinderates vom 7. Dezember 2010 geteilt von der Benützungsgebühr ausgeschrieben und im Revisionsfall unabhängig von der Anzahl der Abfuhren mit dem niedrigsten Gebührensatz (für den kleinsten Müllbehälter mit der geringsten Personenanzahl je Haushalt) vorgeschrieben wurde, wurden die Revisionswerber in dem im Rahmen des Revisionspunktes geltend gemachten Recht auf Unterbleiben einer getrennten Bereitstellungsgebühr nicht verletzt. 29 Durch die Vorschreibung der Bereitstellungsgebühr, deren getrennte Ausschreibung gemäß Paragraph 56, Absatz 3, K-AWO zulässig war und die mit Paragraph eins, Absatz 2, der erwähnten Verordnung des Gemeinderates vom 7. Dezember 2010 geteilt von der Benützungsgebühr ausgeschrieben und im Revisionsfall unabhängig von der Anzahl der Abfuhren mit dem niedrigsten Gebührensatz (für den kleinsten Müllbehälter mit der geringsten Personenanzahl je Haushalt) vorgeschrieben wurde, wurden die Revisionswerber in dem im Rahmen des Revisionspunktes geltend gemachten Recht auf Unterbleiben einer getrennten Bereitstellungsgebühr nicht verletzt.
30 Die angefochtenen Erkenntnisse waren daher, soweit sie die Vorschreibung einer Benützungsgebühr (Entsorgungsgebühr) betreffen, gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufzuheben; im Übrigen, soweit sich die Revisionen nämlich gegen die Vorschreibung einer Bereitstellungsgebühr richten, waren die Revisionen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. 30 Die angefochtenen Erkenntnisse waren daher, soweit sie die Vorschreibung einer Benützungsgebühr (Entsorgungsgebühr) betreffen, gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufzuheben; im Übrigen, soweit sich die Revisionen nämlich gegen die Vorschreibung einer Bereitstellungsgebühr richten, waren die Revisionen gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
31 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-AufwErsV. 31 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-AufwErsV.
Wien, am 22. Dezember 2016
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016160040.L00Im RIS seit
25.01.2017Zuletzt aktualisiert am
10.03.2017