TE Vwgh Beschluss 2016/12/22 Ra 2016/01/0295

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Veröffentlicht am 22.12.2016
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Index

E3R E19104000
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §5 Abs1
FPG 2005 §61 Abs1
FPG 2005 §61 Abs2
VwGG §30 Abs2
32013R0604 Dublin-III Art18 Abs1 litb
32013R0604 Dublin-III Art22 Abs7
32013R0604 Dublin-III Art25 Abs2
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des O (geboren 1987), vertreten durch Mag. Ronald Frühwirth, Rechtsanwalt in 8020 Graz, Grieskai 48, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13. Oktober 2016, Zl. W235 2134115-1/5E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 13. Oktober 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) - im Beschwerdeverfahren - den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unzulässig zurück und sprach aus, dass für die Prüfung des Antrags gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b iVm § 22 Abs. 7 und § 25 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-Verordnung) Ungarn zuständig sei. Gleichzeitig ordnete es gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) die Außerlandesbringung an und stellte fest, dass demzufolge die Abschiebung nach Ungarn gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 13. Oktober 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) - im Beschwerdeverfahren - den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unzulässig zurück und sprach aus, dass für die Prüfung des Antrags gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 7 und Paragraph 25, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-Verordnung) Ungarn zuständig sei. Gleichzeitig ordnete es gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) die Außerlandesbringung an und stellte fest, dass demzufolge die Abschiebung nach Ungarn gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei.

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers einer Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, soweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers einer Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, soweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Mit Schreiben des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. November 2016 wurde der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht die Gelegenheit eingeräumt, binnen näher bezeichneter Frist eine Stellungnahme zum Antrag des Revisionswerbers auf aufschiebende Wirkung abzugeben. Die belangte Behörde gab eine diesbezügliche Stellungnahme an den Verwaltungsgerichtshof nicht ab; es wurden somit keine öffentlichen Interessen geltend gemacht, die durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung berührt wären.

Im Hinblick auf den vorliegenden Sachverhalt ist jedenfalls für das Provisorialverfahren davon auszugehen, dass mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber, schon mit Blick auf die verfügte Außerlandesbringung, ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 1. Februar 2016, Ra 2015/01/0205, vom 5. April 2016, Ra 2016/18/0053, sowie vom 2. Mai 2016, Ra 2016/18/0077). Dass zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, ist im Revisionsfall nicht ersichtlich.Im Hinblick auf den vorliegenden Sachverhalt ist jedenfalls für das Provisorialverfahren davon auszugehen, dass mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber, schon mit Blick auf die verfügte Außerlandesbringung, ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre vergleiche , etwa die hg. Beschlüsse vom 1. Februar 2016, Ra 2015/01/0205, vom 5. April 2016, Ra 2016/18/0053, sowie vom 2. Mai 2016, Ra 2016/18/0077). Dass zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, ist im Revisionsfall nicht ersichtlich.

Dem Aufschiebungsantrag war daher stattzugeben.

Wien, am 22. Dezember 2016

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016010295.L00

Im RIS seit

13.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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