RS Vwgh 2008/2/26 2005/11/0106

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Veröffentlicht am 26.02.2008
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Index

L94014 Gemeindesanitätsdienst Sprengelärzte Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56 impl;
AVG §8;
GdSanG OÖ 1978;
VwGG §34 Abs1 impl;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/03/0232 E 28. Februar 2006 RS 3(Hier: Bf beantragte die Feststellung, dass seine Gattin nach seinem Ableben einen Anspruch auf Witwenpension gemäß dem Oberösterreichischen Gemeindesanitätsdienstgesetz habe.)

Stammrechtssatz

Ein Feststellungsbescheid spricht über das Bestehen oder Nichtbestehen, über Umfang oder Inhalt eines im Verhältnis der Verfahrensparteien zueinander strittigen Rechtsverhältnisses ab, führt aber zu keiner Umgestaltung bzw Änderung eines Rechtsverhältnisses mit Dritten. Ein Feststellungsbescheid kann daher schon von daher keine unmittelbaren rechtlichen Auswirkungen in der Rechtssphäre eines am Feststellungsverfahren nicht als Partei teilnehmenden Dritten haben. (Hier betreffend Verfahren zur Genehmigung einer wesentlichen Änderung der Eigentümerstruktur gemäß § 56 Abs 2 TKG 2003.)

Schlagworte

Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitParteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinBesondere Rechtsgebiete DiversesAnspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005110106.X01

Im RIS seit

15.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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