TE Vwgh Beschluss 2017/1/10 Ro 2016/03/0026

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Veröffentlicht am 10.01.2017
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
92 Luftverkehr;

Norm

LuftfahrtG 1958 §76 Abs1;
LuftfahrtG 1958 §76 Abs2;
VwGG §30 Abs2;
VwGG §30 Abs3;
VwGG §30a Abs3;
ZARV 1985 §2;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. VwGG § 30a heute
  2. VwGG § 30a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 30a gültig von 01.07.2021 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 30a gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der H GmbH, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 8. September 2016, Zl. LVwG-2015/31/2880-2, betreffend eine Angelegenheit nach dem Luftfahrtgesetz, erhobenen Revision in Abänderung des Beschlusses des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 16. November 2016, LVwG-2015/31/2880-6, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss

Spruch

gefasst:

Gemäß § 30 Abs 3 VwGG wird dem Antrag teilweise stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 3, VwGG wird dem Antrag teilweise stattgegeben.

Dem Antrag der Revisionswerberin, ihrer Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird in Abänderung des Beschlusses des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 16. November 2016, LVwG-2015/31/2880-6 dahingehend stattgegeben, dass die mit dem angefochtenen Erkenntnis untersagte Ausübung des Betriebs des Zivilflugplatzes "X", LOJS, in Y auf Gst Nr ...., GB .... Y, der Durchführung von Rettungsflügen im Sinne des § 2 ZARV 1985 nicht entgegensteht.Dem Antrag der Revisionswerberin, ihrer Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird in Abänderung des Beschlusses des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 16. November 2016, LVwG-2015/31/2880-6 dahingehend stattgegeben, dass die mit dem angefochtenen Erkenntnis untersagte Ausübung des Betriebs des Zivilflugplatzes "X", LOJS, in Y auf Gst Nr ...., GB .... Y, der Durchführung von Rettungsflügen im Sinne des Paragraph 2, ZARV 1985 nicht entgegensteht.

Begründung

1 Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol (LVwG) wurde der Antragstellerin - im Beschwerdeverfahren - die Ausübung des Betriebs eines näher bezeichneten Zivilflugplatzes gemäß § 76 Abs 1 Luftfahrtgesetz (LFG) untersagt und eine Frist zur Behebung der die Untersagung begründenden Mängel gemäß § 76 Abs 2 LFG gesetzt. Die Revision wurde zugelassen. 1 Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol (LVwG) wurde der Antragstellerin - im Beschwerdeverfahren - die Ausübung des Betriebs eines näher bezeichneten Zivilflugplatzes gemäß Paragraph 76, Absatz eins, Luftfahrtgesetz (LFG) untersagt und eine Frist zur Behebung der die Untersagung begründenden Mängel gemäß Paragraph 76, Absatz 2, LFG gesetzt. Die Revision wurde zugelassen.

2 Dagegen wendet sich die vorliegende ordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden worden ist.

3 Mit Beschluss vom 16. November 2016, LVwG-2015/31/2880-6, gab das LVwG diesem Antrag gemäß § 30 Abs 2 VwGG nicht statt. Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, die Antragstellerin argumentiere zwar, dass der verfahrensgegenständliche Zivilflugplatz als Infrastruktur für die Rettung von Menschen diene, die unmittelbar in ihrem Leben oder ihrer Gesundheit bedroht seien, und daher die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erforderlich sei, um unverhältnismäßige Nachteile zu verhindern. Diesem Vorbringen sei jedoch zu entgegnen, dass der Flugplatz seit sechs Jahren konsenswidrig genutzt werde und seit dem Jahr 2010 bis dato nur eine völlig zu vernachlässigende Anzahl von durchschnittlich 1,8 Rettungsflügen pro Jahr von diesem Standort durchgeführt worden sei. Die rettungslogistische Bedeutung des gegenständlichen Hubschrauberlandeplatzes im sommer- und wintertouristisch geprägten Stubaital sei völlig zu vernachlässigen und es könnten Einsätze in aller Regel von anderen Hubschrauberbasen aus disponiert werden. 3 Mit Beschluss vom 16. November 2016, LVwG-2015/31/2880-6, gab das LVwG diesem Antrag gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht statt. Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, die Antragstellerin argumentiere zwar, dass der verfahrensgegenständliche Zivilflugplatz als Infrastruktur für die Rettung von Menschen diene, die unmittelbar in ihrem Leben oder ihrer Gesundheit bedroht seien, und daher die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erforderlich sei, um unverhältnismäßige Nachteile zu verhindern. Diesem Vorbringen sei jedoch zu entgegnen, dass der Flugplatz seit sechs Jahren konsenswidrig genutzt werde und seit dem Jahr 2010 bis dato nur eine völlig zu vernachlässigende Anzahl von durchschnittlich 1,8 Rettungsflügen pro Jahr von diesem Standort durchgeführt worden sei. Die rettungslogistische Bedeutung des gegenständlichen Hubschrauberlandeplatzes im sommer- und wintertouristisch geprägten Stubaital sei völlig zu vernachlässigen und es könnten Einsätze in aller Regel von anderen Hubschrauberbasen aus disponiert werden.

4 Mit dem vorliegenden Antrag begehrt die Antragstellerin die Abänderung dieser Entscheidung gemäß § 30 Abs 3 VwGG. Sie bringt vor, dass das LVwG zur Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung nicht zuständig gewesen sei und die vorgenommene Interessenabwägung nicht korrekt sei, weil die geringe Zahl von Rettungsflügen pro Jahr in der Vergangenheit nichts daran ändere, dass der Flughafen in unvorhersehbaren Katastrophenfällen benützt werden können sollte, was durch das angefochtene Erkenntnis verunmöglicht werde. 4 Mit dem vorliegenden Antrag begehrt die Antragstellerin die Abänderung dieser Entscheidung gemäß Paragraph 30, Absatz 3, VwGG. Sie bringt vor, dass das LVwG zur Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung nicht zuständig gewesen sei und die vorgenommene Interessenabwägung nicht korrekt sei, weil die geringe Zahl von Rettungsflügen pro Jahr in der Vergangenheit nichts daran ändere, dass der Flughafen in unvorhersehbaren Katastrophenfällen benützt werden können sollte, was durch das angefochtene Erkenntnis verunmöglicht werde.

Dem Antrag kommt teilweise Berechtigung zu:

5 Gemäß § 30 Abs 2 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. 5 Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

6 § 30 Abs 3 VwGG sieht vor, dass der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision Beschlüsse gemäß § 30 Abs 2 VwGG von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern kann, wenn er die Voraussetzungen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben. 6 Paragraph 30, Absatz 3, VwGG sieht vor, dass der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision Beschlüsse gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern kann, wenn er die Voraussetzungen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben.

7 Im vorliegenden Fall behauptet die Antragstellerin keine wesentliche Änderung der Voraussetzungen, die für die Entscheidung des LVwG maßgebend waren. Sie macht vielmehr die Unzuständigkeit des LVwG zur Entscheidung über die aufschiebende Wirkung geltend und wendet sich gegen die vorgenommene Abwägung der Interessen nach § 30 Abs 2 VwGG. 7 Im vorliegenden Fall behauptet die Antragstellerin keine wesentliche Änderung der Voraussetzungen, die für die Entscheidung des LVwG maßgebend waren. Sie macht vielmehr die Unzuständigkeit des LVwG zur Entscheidung über die aufschiebende Wirkung geltend und wendet sich gegen die vorgenommene Abwägung der Interessen nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG.

8 Soweit die Unzuständigkeit des LVwG geltend gemacht wird, erweist sich der Antrag als nicht berechtigt, weil das LVwG zur Entscheidung über den bei ihm eingebrachten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs 2 iVm § 30a Abs 3 VwGG zuständig war und über diesen Antrag unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden hatte. Daran änderte auch nichts, dass das LVwG die Akten zunächst in der irrigen Ansicht, es handle sich um eine außerordentliche Revision, dem Verwaltungsgerichtshof ohne Durchführung eines Vorverfahrens und ohne Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung übermittelte, und zwar nicht zuletzt deshalb, weil der Fehler behoben wurde und die Akten dem LVwG rückgesandt worden waren. 8 Soweit die Unzuständigkeit des LVwG geltend gemacht wird, erweist sich der Antrag als nicht berechtigt, weil das LVwG zur Entscheidung über den bei ihm eingebrachten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 30 a, Absatz 3, VwGG zuständig war und über diesen Antrag unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden hatte. Daran änderte auch nichts, dass das LVwG die Akten zunächst in der irrigen Ansicht, es handle sich um eine außerordentliche Revision, dem Verwaltungsgerichtshof ohne Durchführung eines Vorverfahrens und ohne Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung übermittelte, und zwar nicht zuletzt deshalb, weil der Fehler behoben wurde und die Akten dem LVwG rückgesandt worden waren.

9 In Bezug auf die Interessenabwägung ist der Antragstellerin einzuräumen, dass der Flughafen in zwar wenigen, aber möglicherweise plötzlich und überraschend eintretenden Fällen dazu dienen soll, Rettungsflüge zu absolvieren. Das hohe (öffentliche und private) Interesse, Flüge zur Rettung von Menschen aus unmittelbar drohender Gefahr für ihr Leben oder ihre Gesundheit durchführen zu können, rechtfertigt iSd § 30 Abs 2 VwGG die Abänderung der getroffenen Entscheidung über die aufschiebenden Wirkung wie im Spruch ersichtlich. 9 In Bezug auf die Interessenabwägung ist der Antragstellerin einzuräumen, dass der Flughafen in zwar wenigen, aber möglicherweise plötzlich und überraschend eintretenden Fällen dazu dienen soll, Rettungsflüge zu absolvieren. Das hohe (öffentliche und private) Interesse, Flüge zur Rettung von Menschen aus unmittelbar drohender Gefahr für ihr Leben oder ihre Gesundheit durchführen zu können, rechtfertigt iSd Paragraph 30, Absatz 2, VwGG die Abänderung der getroffenen Entscheidung über die aufschiebenden Wirkung wie im Spruch ersichtlich.

Wien, am 10. Jänner 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016030026.J00

Im RIS seit

13.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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