Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2016/01/0336Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und die Hofräte Dr. Fasching und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Strasser, über die Revisionen der revisionswerbenden Parteien
1. Mina Askari (geboren am 22. Juni 1983), 2. Ali Golgoli (geboren am 1. Juli 1983), beide in Poysdorf, beide vertreten durch Dr. Peter Krömer, Rechtsanwalt in 3100 St. Pölten, Riemerplatz 1, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. November 2016, 1) Zl. W242 2138703-1/2E und
2) Zl. W242 2138705-1/2E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revisionen werden zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 1 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 2 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 3 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
4 Das Vorbringen der Revisionen, die revisionswerbenden Parteien hätten die Landgrenze zwischen Serbien und Kroatien nicht illegal überschritten, steht im Widerspruch zu den Feststellungen des BFA und wurde von den revisionswerbenden Parteien weder im Verfahren vor dem BFA noch in den Beschwerden an das BVwG erstattet. Die Revisionen machen auch nicht geltend, dass es den revisionswerbenden Parteien - aufgrund eines mangelhaften Verfahrens - nicht möglich gewesen wäre, ein solches Vorbringen schon vor Einbringung der gegenständlichen Revisionen zu erstatten. Damit verstößt dieses Revisionsvorbringen gegen das im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof geltende Neuerungsverbot (§ 41 VwGG) und kann daher keine Beachtung finden (vgl. den hg. Beschluss vom 14. September 2016, Ra 2016/18/0222). 4 Das Vorbringen der Revisionen, die revisionswerbenden Parteien hätten die Landgrenze zwischen Serbien und Kroatien nicht illegal überschritten, steht im Widerspruch zu den Feststellungen des BFA und wurde von den revisionswerbenden Parteien weder im Verfahren vor dem BFA noch in den Beschwerden an das BVwG erstattet. Die Revisionen machen auch nicht geltend, dass es den revisionswerbenden Parteien - aufgrund eines mangelhaften Verfahrens - nicht möglich gewesen wäre, ein solches Vorbringen schon vor Einbringung der gegenständlichen Revisionen zu erstatten. Damit verstößt dieses Revisionsvorbringen gegen das im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof geltende Neuerungsverbot (Paragraph 41, VwGG) und kann daher keine Beachtung finden vergleiche den hg. Beschluss vom 14. September 2016, Ra 2016/18/0222).
5 Die von den Revisionen angesprochenen grundsätzlichen Rechtsfragen stellen sich aber nur unter Zugrundelegung des als unzulässig erkannten Vorbringens. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass das Vorliegen einer grundsätzlichen Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht mit einem Vorbringen begründet werden kann, das unter das Neuerungsverbot fällt (vgl. den erwähnten hg. Beschluss Ra 2016/18/0222, mwN). 5 Die von den Revisionen angesprochenen grundsätzlichen Rechtsfragen stellen sich aber nur unter Zugrundelegung des als unzulässig erkannten Vorbringens. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass das Vorliegen einer grundsätzlichen Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht mit einem Vorbringen begründet werden kann, das unter das Neuerungsverbot fällt vergleiche , den erwähnten hg. Beschluss Ra 2016/18/0222, mwN).
6 Die Revisionen waren daher wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG zurückzuweisen. 6 Die Revisionen waren daher wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zurückzuweisen.
Wien, am 12. Jänner 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016010335.L00Im RIS seit
23.02.2017Zuletzt aktualisiert am
24.02.2017