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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §38 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Nedwed als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über den Fristsetzungsantrag des H F in K, vertreten durch Mag. Roland Reisch, Rechtsanwalt in 6370 Kitzbühel, Franz-Reisch-Straße 11a, im Verfahren LVwG-2015/19/1017 des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Jagdgesetz 2004, zu Recht erkannt:
Spruch
Dem Landesverwaltungsgericht Tirol wird aufgetragen, das Erkenntnis oder den Beschluss innerhalb von einem Monat gerechnet vom Tag der Zustellung dieses Erkenntnisses nachzuholen.
Das Land Tirol hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Dem Verwaltungsgericht wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. September 2016, Fr 2016/03/0007- 2, gemäß § 38 Abs 4 VwGG aufgetragen, das Erkenntnis oder den Beschluss innerhalb von drei Monaten zu erlassen. 1 Dem Verwaltungsgericht wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. September 2016, Fr 2016/03/0007- 2, gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG aufgetragen, das Erkenntnis oder den Beschluss innerhalb von drei Monaten zu erlassen.
2 Das Verwaltungsgericht ist diesem Auftrag nicht nachgekommen. Gemäß § 42a VwGG war ihm daher der Auftrag zur Nachholung des Erkenntnisses oder Beschlusses aufzutragen, wobei eine weitere Frist von einem Monat unter Bedachtnahme darauf, dass am 21. November 2016 eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, sachgerecht erscheint. 2 Das Verwaltungsgericht ist diesem Auftrag nicht nachgekommen. Gemäß Paragraph 42 a, VwGG war ihm daher der Auftrag zur Nachholung des Erkenntnisses oder Beschlusses aufzutragen, wobei eine weitere Frist von einem Monat unter Bedachtnahme darauf, dass am 21. November 2016 eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, sachgerecht erscheint.
3 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47ff, insbesondere auf § 56 Abs 1 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. 3 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf Paragraphen 47 f, f,, insbesondere auf Paragraph 56, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 13. Jänner 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:FR2016030007.F00Im RIS seit
16.02.2017Zuletzt aktualisiert am
20.02.2017