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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Dr. Lehofer und Dr. N. Bachler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision des F in Z, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 2. September 2016, Zl. LVwG-S-1903/001-2016, betreffend Verfahrenshilfe iA Übertretung der StVO (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bürgermeister der Stadt Krems), den Beschluss gefasst: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Dr. Lehofer und Dr. N. Bachler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision des F in Z, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 2. September 2016, Zl. LVwG-S-1903/001-2016, betreffend Verfahrenshilfe iA Übertretung der StVO (Partei gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG: Bürgermeister der Stadt Krems), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG). 1 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
2 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu EUR 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte (Z 1) und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu EUR 400,-- verhängt wurde (Z 2), eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig. 2 Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu EUR 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte (Ziffer eins,) und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu EUR 400,-- verhängt wurde (Ziffer 2,), eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig.
3 Der Abweisung des Antrages auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers durch das Verwaltungsgericht liegt ein Verfahren wegen einer Bestrafung nach § 2 Abs. 1 Z 2 Kurzparkzonen-ÜberwachungsV iVm § 99 Abs. 3 lit a StVO zu Grunde. Über den Revisionswerber wurde bei einer Strafdrohung von höchstens EUR 726,-- eine Geldstrafe von EUR 40,-- verhängt. 3 Der Abweisung des Antrages auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers durch das Verwaltungsgericht liegt ein Verfahren wegen einer Bestrafung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Kurzparkzonen-ÜberwachungsV in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO zu Grunde. Über den Revisionswerber wurde bei einer Strafdrohung von höchstens EUR 726,-- eine Geldstrafe von EUR 40,-- verhängt.
4 Die Revision war daher ohne Durchführung eines Ergänzungsverfahrens zurückzuweisen (vgl. den hg. Beschluss vom 21. November 2014, Ra 2014/02/0122). 4 Die Revision war daher ohne Durchführung eines Ergänzungsverfahrens zurückzuweisen vergleiche , den hg. Beschluss vom 21. November 2014, Ra 2014/02/0122).
Wien, am 17. Jänner 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017020008.L00Im RIS seit
22.02.2017Zuletzt aktualisiert am
23.02.2017