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E000 EU- Recht allgemein;Norm
32013R0604 Dublin-III Art13 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2016/19/0245Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl sowie die Hofräte Mag. Eder und Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Lechner, in den Revisionssachen 1. des R H, und 2. der S S, beide in N und beide vertreten durch Dr. Peter Gloß, Rechtsanwalt in 3100 St. Pölten, Wiener Straße 3, gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. August 2016, W212 2131969-1/5E (zu 1.), und vom 30. August 2016, W233 2131117-1/5E (zu 2.), betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revisionen werden zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 1 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
2 Die revisionswerbenden Parteien bringen zur Zulässigkeit ihrer Revisionen ausschließlich vor, dass die Frage, ob die Zuständigkeit eines EU-Mitgliedstaates für das Asylverfahren erlösche, wenn der Antragsteller, ohne in diesem Land einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, in ein Drittland reise und dann wieder in die EU eintrete, in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bisher nicht einheitlich beantwortet worden sei und dass zur einheitlichen Auslegung ein Vorabentscheidungsverfahren notwendig sei. Auch die Ausführungen in den Revisionsgründen beziehen sich ausschließlich auf die Frage des Verhältnisses von Art. 3 Abs. 2 zu Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im Erkenntnis vom 23. Juni 2016, Ra 2016/20/0069, bereits mit der von den revisionswerbenden Parteien aufgeworfenen Frage näher auseinandergesetzt und dazu festgehalten, dass Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO sowohl nach seinem Wortlaut als auch mit Blick auf seine Entstehungsgeschichte und die mit der Dublin III-VO verfolgten Ziele dahingehend zu verstehen ist, dass das in Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO enthaltene Kriterium bei der weiteren Prüfung, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig anzusehen sei, berücksichtigt werden muss. 2 Die revisionswerbenden Parteien bringen zur Zulässigkeit ihrer Revisionen ausschließlich vor, dass die Frage, ob die Zuständigkeit eines EU-Mitgliedstaates für das Asylverfahren erlösche, wenn der Antragsteller, ohne in diesem Land einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, in ein Drittland reise und dann wieder in die EU eintrete, in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bisher nicht einheitlich beantwortet worden sei und dass zur einheitlichen Auslegung ein Vorabentscheidungsverfahren notwendig sei. Auch die Ausführungen in den Revisionsgründen beziehen sich ausschließlich auf die Frage des Verhältnisses von Artikel 3, Absatz 2, zu Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im Erkenntnis vom 23. Juni 2016, Ra 2016/20/0069, bereits mit der von den revisionswerbenden Parteien aufgeworfenen Frage näher auseinandergesetzt und dazu festgehalten, dass Artikel 3, Absatz 2, Dublin III-VO sowohl nach seinem Wortlaut als auch mit Blick auf seine Entstehungsgeschichte und die mit der Dublin III-VO verfolgten Ziele dahingehend zu verstehen ist, dass das in Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO enthaltene Kriterium bei der weiteren Prüfung, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig anzusehen sei, berücksichtigt werden muss.
3 In den Revisionen werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revisionen waren daher zurückzuweisen. 3 In den Revisionen werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revisionen waren daher zurückzuweisen.
Wien, am 17. Jänner 2017
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016190244.L00Im RIS seit
23.02.2017Zuletzt aktualisiert am
24.02.2017