TE Vwgh Beschluss 2017/1/18 Ra 2017/18/0006

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.01.2017
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §41;
VwRallg;
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie den Hofrat Mag. Nedwed und die Hofrätin Mag. Hainz-Sator als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin MMag.a Ortner, über die Revision des S B H in W, vertreten durch Mag.a Nadja Lorenz, Rechtsanwältin in 1070 Wien, Burggasse 116, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23. August 2016, Zl. W165 2126578- 1/10E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste (u.a.) über Kroatien nach Österreich und beantragte am 30. Dezember 2015 internationalen Schutz. Mit Schreiben vom 7. Jänner 2016 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-Verordnung) gestütztes Aufnahmeersuchen an die zuständige kroatische Behörde, welches unbeantwortet blieb. 1 Der Revisionswerber, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste (u.a.) über Kroatien nach Österreich und beantragte am 30. Dezember 2015 internationalen Schutz. Mit Schreiben vom 7. Jänner 2016 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein auf Artikel 13, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, (Dublin III-Verordnung) gestütztes Aufnahmeersuchen an die zuständige kroatische Behörde, welches unbeantwortet blieb.

2 Mit Bescheid vom 18. April 2016 wies das BFA den Antrag des Revisionswerbers gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unzulässig zurück. Es sprach aus, dass Kroatien für die Prüfung des Antrags gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin III-Verordnung zuständig sei, ordnete gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) die Außerlandesbringung des Revisionswerbers an und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Kroatien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei. 2 Mit Bescheid vom 18. April 2016 wies das BFA den Antrag des Revisionswerbers gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unzulässig zurück. Es sprach aus, dass Kroatien für die Prüfung des Antrags gemäß Artikel 22, Absatz 7, Dublin III-Verordnung zuständig sei, ordnete gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) die Außerlandesbringung des Revisionswerbers an und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Kroatien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei.

3 Dagegen erhob der Revisionswerber Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG), die mit dem angefochtenen Erkenntnis mit der Maßgabe abgewiesen wurde, dass die Zuständigkeit Kroatiens nach Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 22 Abs. 7 Dublin III-Verordnung gegeben sei. Die Revision erklärte das BVwG für nicht zulässig. 3 Dagegen erhob der Revisionswerber Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG), die mit dem angefochtenen Erkenntnis mit der Maßgabe abgewiesen wurde, dass die Zuständigkeit Kroatiens nach Artikel 13, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 22, Absatz 7, Dublin III-Verordnung gegeben sei. Die Revision erklärte das BVwG für nicht zulässig.

4 Dagegen wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Zur Zulässigkeit wird darin im Wesentlichen vorgebracht, dass BVwG sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, weil es im Lichte der offenkundig behördlich organisierten Ein- und Durchreise durch Kroatien verhalten gewesen wäre, Feststellungen darüber zu treffen, wie sich die Einbzw. Durchreise des Revisionswerbers durch Kroatien gestaltet hatte und ob es sich dabei um eine staatlich organisierte Maßnahme gehandelt hatte, die mit jener vergleichbar sei, die dem slowenischen Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zu Zl. C- 490/16 zugrunde lag. Auch fehle höchstgerichtliche Rechtsprechung zu der Frage, ob eine behördlich unterstützte Einreise nach bzw. Durchbeförderung durch Kroatien als illegale Einreise iSd Art. 13 Dublin III-Verordnung qualifiziert werden könne. 4 Dagegen wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Zur Zulässigkeit wird darin im Wesentlichen vorgebracht, dass BVwG sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, weil es im Lichte der offenkundig behördlich organisierten Ein- und Durchreise durch Kroatien verhalten gewesen wäre, Feststellungen darüber zu treffen, wie sich die Einbzw. Durchreise des Revisionswerbers durch Kroatien gestaltet hatte und ob es sich dabei um eine staatlich organisierte Maßnahme gehandelt hatte, die mit jener vergleichbar sei, die dem slowenischen Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zu Zl. C- 490/16 zugrunde lag. Auch fehle höchstgerichtliche Rechtsprechung zu der Frage, ob eine behördlich unterstützte Einreise nach bzw. Durchbeförderung durch Kroatien als illegale Einreise iSd Artikel 13, Dublin III-Verordnung qualifiziert werden könne.

5 Überdies sei das BVwG von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Verhandlungspflicht abgewichen. Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung hätten nämlich im gegenständlichen Fall nicht vorgelegen. Es sei zu Unrecht ein Privat und Familienleben des Revisionswerbers mit Angehörigen in Österreich verneint worden, ohne dies im Rahmen der Interessenabwägung ausreichend zu prüfen.

6 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan:

7 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 7 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist, muss die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist, muss die Revision gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG auch gesondert die Gründe enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Der Verwaltungsgerichtshof ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden. Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß § 34 Abs. 1a VwGG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe zu überprüfen. Liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG danach nicht vor, ist die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Der Verwaltungsgerichtshof ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden. Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe zu überprüfen. Liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG danach nicht vor, ist die Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

8 Im vorliegenden Fall ist zu beachten, dass der Verwaltungsgerichtshof die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des BVwG gemäß § 41 VwGG auf der Grundlage der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses zu prüfen hat (vgl. etwa jüngst VwGH vom 11. November 2016, Ro 2016/12/0010, mwN). Daraus wird in ständiger Rechtsprechung auch abgeleitet, dass neue Tatsachen, die im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof vorgebracht werden, bei der Entscheidung über die Revision keine Berücksichtigung finden können (vgl. etwa VwGH vom 14. September 2016, Ra 2016/18/0222, und vom 30. September 2016, Ra 2016/20/0149). 8 Im vorliegenden Fall ist zu beachten, dass der Verwaltungsgerichtshof die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des BVwG gemäß Paragraph 41, VwGG auf der Grundlage der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses zu prüfen hat vergleiche , etwa jüngst VwGH vom 11. November 2016, Ro 2016/12/0010, mwN). Daraus wird in ständiger Rechtsprechung auch abgeleitet, dass neue Tatsachen, die im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof vorgebracht werden, bei der Entscheidung über die Revision keine Berücksichtigung finden können vergleiche , etwa VwGH vom 14. September 2016, Ra 2016/18/0222, und vom 30. September 2016, Ra 2016/20/0149).

9 Die in der Zulassungsbegründung der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen zur Zuständigkeit Kroatiens finden im Vorbringen der Parteien vor dem BFA und dem BVwG und im Akteninhalt keine Deckung. Es ergibt sich nicht, dass der Revisionswerber behördlich organisiert und geduldet nach Kroatien ein- bzw. durchgereist wäre. Derartiges ist auch nicht, wie die Revision vermeint, offenkundig. Damit unterliegt das diesbezügliche Vorbringen in der Zulassungsbegründung der Revision dem im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof geltenden Neuerungsverbot und kann daher keine Beachtung finden. Die von der Revision angesprochene grundsätzliche Rechtsfrage zur Auslegung von Art. 13 Abs. 1 Dublin III-Verordnung stellt sich aber nur unter Zugrundelegung des als unzulässig erkannten Vorbringens. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang bereits wiederholt ausgesprochen, dass das Vorliegen einer grundsätzlichen Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht mit einem Vorbringen begründet werden kann, das unter das Neuerungsverbot fällt (vgl. auch dazu etwa VwGH vom 14. September 2016, Ra 2016/18/0222, mwN). 9 Die in der Zulassungsbegründung der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen zur Zuständigkeit Kroatiens finden im Vorbringen der Parteien vor dem BFA und dem BVwG und im Akteninhalt keine Deckung. Es ergibt sich nicht, dass der Revisionswerber behördlich organisiert und geduldet nach Kroatien ein- bzw. durchgereist wäre. Derartiges ist auch nicht, wie die Revision vermeint, offenkundig. Damit unterliegt das diesbezügliche Vorbringen in der Zulassungsbegründung der Revision dem im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof geltenden Neuerungsverbot und kann daher keine Beachtung finden. Die von der Revision angesprochene grundsätzliche Rechtsfrage zur Auslegung von Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-Verordnung stellt sich aber nur unter Zugrundelegung des als unzulässig erkannten Vorbringens. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang bereits wiederholt ausgesprochen, dass das Vorliegen einer grundsätzlichen Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht mit einem Vorbringen begründet werden kann, das unter das Neuerungsverbot fällt vergleiche , auch dazu etwa VwGH vom 14. September 2016, Ra 2016/18/0222, mwN).

10 Entgegen dem Revisionsvorbringen hat sich das BVwG in seiner Entscheidung mit der Frage eines Eingriffs in die durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte des Revisionswerbers ausführlich auseinandergesetzt. Es hat am Maßstab der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Verhandlungspflicht in Dublin-Verfahren (vgl. insbesondere VwGH vom 30. Juni 2016, Ra 2016/19/0072) auch zu Recht von einer Verhandlung abgesehen und einen Eingriff in die durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte des Revisionswerbers in einer auf die Umstände des Einzelfalles in Form einer Gesamtbetrachtung Bedacht nehmenden Interessenabwägung in vertretbarer Weise verneint (vgl. zu diesem Prüfkalkül aus der ständigen hg. Rechtsprechung etwa VwGH vom 4. August 2016, Ra 2016/18/0123, mwN). 10 Entgegen dem Revisionsvorbringen hat sich das BVwG in seiner Entscheidung mit der Frage eines Eingriffs in die durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechte des Revisionswerbers ausführlich auseinandergesetzt. Es hat am Maßstab der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Verhandlungspflicht in Dublin-Verfahren vergleiche , insbesondere VwGH vom 30. Juni 2016, Ra 2016/19/0072) auch zu Recht von einer Verhandlung abgesehen und einen Eingriff in die durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechte des Revisionswerbers in einer auf die Umstände des Einzelfalles in Form einer Gesamtbetrachtung Bedacht nehmenden Interessenabwägung in vertretbarer Weise verneint vergleiche , zu diesem Prüfkalkül aus der ständigen hg. Rechtsprechung etwa VwGH vom 4. August 2016, Ra 2016/18/0123, mwN).

11 Die Revision war daher wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG zurückzuweisen. 11 Die Revision war daher wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zurückzuweisen.

Wien, am 18. Jänner 2017

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017180006.L00

Im RIS seit

09.03.2017

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten