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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AÜG §17 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2016/11/0184 Ra 2016/11/0183Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler und den Hofrat Dr. Grünstäudl sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die gemeinsame Revision der revisionswerbenden Parteien 1. A L und 2. H L, beide in B, sowie
3. F L in R, alle vertreten durch Mag. Alfred Hütteneder und Mag. Michaela Hütteneder-Estermann, Rechtsanwälte in 5630 Bad Hofgastein, Salzburger Straße 3, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 25. Oktober 2016, Zlen. 405- 7/120/1/12-2016, 405-7/121/1/12-2016, 405-7/122/1/12-2016, 405- 7/123/1/12-2016, 405-7/124/1/12-2016 und 405-7/125/1/12-2016, betreffend Übertretungen des AÜG und des AVRAG, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Drittrevisionswerber einerseits einer Übertretung des § 17 Abs. 2 AÜG schuldig erkannt, weil er es als Geschäftsführer der L. GmbH (mit Sitz in Deutschland) unterlassen habe, die grenzüberschreitende Überlassung von zwei namentlich genannten polnischen Arbeitskräften an die N. GmbH & Co KG in Österreich spätestens eine Woche vor der Arbeitsaufnahme am 13. Juli 2015 der Behörde zu melden. 1.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Drittrevisionswerber einerseits einer Übertretung des Paragraph 17, Absatz 2, AÜG schuldig erkannt, weil er es als Geschäftsführer der L. GmbH (mit Sitz in Deutschland) unterlassen habe, die grenzüberschreitende Überlassung von zwei namentlich genannten polnischen Arbeitskräften an die N. GmbH & Co KG in Österreich spätestens eine Woche vor der Arbeitsaufnahme am 13. Juli 2015 der Behörde zu melden.
Andererseits wurde der Drittrevisionswerber der Übertretung des § 7d Abs. 2 (letzter Halbsatz) AVRAG schuldig erkannt, weil er als Geschäftsführer der genannten L. GmbH die Lohnunterlagen für die beiden überlassenen polnischen Arbeitnehmer der N. GmbH & Co KG für die Dauer der grenzüberschreitenden Überlassung (13. Juli 2015 von 08:00 bis 17:00 Uhr) nicht nachweislich bereitgestellt habe.Andererseits wurde der Drittrevisionswerber der Übertretung des Paragraph 7 d, Absatz 2, (letzter Halbsatz) AVRAG schuldig erkannt, weil er als Geschäftsführer der genannten L. GmbH die Lohnunterlagen für die beiden überlassenen polnischen Arbeitnehmer der N. GmbH & Co KG für die Dauer der grenzüberschreitenden Überlassung (13. Juli 2015 von 08:00 bis 17:00 Uhr) nicht nachweislich bereitgestellt habe.
Über den Drittrevisionswerber wurden deshalb Geldstrafen (bzw. Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt und es wurden ihm Kostenbeiträge zum Verfahren vorgeschrieben.
1.2. Weiters wurden mit dem angefochtenen Erkenntnis die Erstrevisionswerberin und der Zweitrevisionswerber (im Wesentlichen gleichlautend) jeweils als handelsrechtliche Geschäftsführer der N. GmbH & Co KG dafür schuldig erkannt, dass die genannte Gesellschaft als inländische Beschäftigerin der ihr überlassenen beiden polnischen Arbeitnehmer weder deren Lohnunterlagen (Übertretung des § 7d Abs. 2 AVRAG) noch die Unterlagen über deren Anmeldung zur Sozialversicherung (Übertretung des § 17 Abs. 7 AÜG) für die Dauer der Beschäftigung (13. Juli 2015 von 08:00 bis 17:00 Uhr) im Betrieb bereitgehalten habe. 1.2. Weiters wurden mit dem angefochtenen Erkenntnis die Erstrevisionswerberin und der Zweitrevisionswerber (im Wesentlichen gleichlautend) jeweils als handelsrechtliche Geschäftsführer der N. GmbH & Co KG dafür schuldig erkannt, dass die genannte Gesellschaft als inländische Beschäftigerin der ihr überlassenen beiden polnischen Arbeitnehmer weder deren Lohnunterlagen (Übertretung des Paragraph 7 d, Absatz 2, AVRAG) noch die Unterlagen über deren Anmeldung zur Sozialversicherung (Übertretung des Paragraph 17, Absatz 7, AÜG) für die Dauer der Beschäftigung (13. Juli 2015 von 08:00 bis 17:00 Uhr) im Betrieb bereitgehalten habe.
Über die Erstrevisionswerberin und den Zweitrevisionswerber wurden Geldstrafen (bzw. Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt und es wurden ihnen Kostenbeiträge zum Verfahren vorgeschrieben.
1.3. Gemäß § 25a VwGG wurde ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision gegen diese Entscheidung nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei. 1.3. Gemäß Paragraph 25 a, VwGG wurde ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision gegen diese Entscheidung nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.
1.4. In der Begründung sah das Verwaltungsgericht nach durchgeführter Verhandlung die Verwirklichung der angelasteten Tatbestände in objektiver Hinsicht als erwiesen an, wobei es dem angefochtenen Erkenntnis nach ausführlicher Beweiswürdigung insbesondere zugrunde legte, dass die beiden polnischen Arbeitnehmer am 13. Juli 2015 von 08:00 bis 17:00 Uhr in den Betriebsräumlichkeiten der N. GmbH & Co KG u.a. mit der Durchführung von Schweißarbeiten beschäftigt und dabei in den Betrieb eingebunden waren, wobei es sich um kein selbständiges, autarkes und eigenverantwortliches Arbeiten gehandelt habe. Die beiden Arbeitnehmer hätten ausschließlich das Werkzeug und die Betriebsmittel der genannten Gesellschaft verwendet.
2. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende gemeinsame außerordentliche Revision der Erst- bis Drittrevisionswerber.
2.1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG). 2.1. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. Diesem Erfordernis wird insbesondere nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), Genüge getan (vgl. die hg. Beschlüsse vom 25. März 2014, Zl. Ra 2014/04/0001 und vom 18. Februar 2015, Zl. Ra 2015/08/0008).Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen. Diesem Erfordernis wird insbesondere nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG) oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG), Genüge getan vergleiche , die hg. Beschlüsse vom 25. März 2014, Zl. Ra 2014/04/0001 und vom 18. Februar 2015, Zl. Ra 2015/08/0008).
2.2. In der vorliegenden Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. 2.2. In der vorliegenden Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
Die Revision bringt in diesem Zusammenhang zunächst vor, es gebe zwar, was die Beurteilung des Bestehens eines Beschäftigungsverhältnisses nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt betreffe, Judikatur zu § 4 Abs. 2 AÜG, doch liege "keine gesicherte, einheitliche" Rechtsprechung zum Tatbestand des § 4 Abs. 1 AÜG vor. Damit wird das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung schon deshalb nicht dargetan, weil einerseits Rechtsprechung auch zur letztgenannten Bestimmung besteht (vgl. zum Verhältnis des § 4 Abs. 1 und 2 AÜG etwa das hg. Erkenntnis vom 3. Oktober 2013, Zl. 2013/09/0042, mwN), und weil andererseits insbesondere nicht präzisiert wird, weshalb diese Rechtsprechung nicht einheitlich sei.Die Revision bringt in diesem Zusammenhang zunächst vor, es gebe zwar, was die Beurteilung des Bestehens eines Beschäftigungsverhältnisses nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt betreffe, Judikatur zu Paragraph 4, Absatz 2, AÜG, doch liege "keine gesicherte, einheitliche" Rechtsprechung zum Tatbestand des Paragraph 4, Absatz eins, AÜG vor. Damit wird das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung schon deshalb nicht dargetan, weil einerseits Rechtsprechung auch zur letztgenannten Bestimmung besteht vergleiche , zum Verhältnis des Paragraph 4, Absatz eins und 2 AÜG etwa das hg. Erkenntnis vom 3. Oktober 2013, Zl. 2013/09/0042, mwN), und weil andererseits insbesondere nicht präzisiert wird, weshalb diese Rechtsprechung nicht einheitlich sei.
Im Übrigen bringt die Revision vor, es fehle Rechtsprechung zur Frage, ob eine Beschäftigung (von überlassenen Arbeitnehmern) auch dann angenommen werden dürfe, wenn am Tag des vereinbarten Beschäftigungsbeginns der "Personalgestellungsvertrag" zwischen Überlasser und Beschäftiger einvernehmlich aufgelöst werde (gegenständlich infolge von sprachlichen Verständigungsschwierigkeiten der Beschäftiger mit den polnischen Arbeitnehmern). Dabei stelle sich auch die Frage, ob die erfolgte Entgeltzahlung an die beiden polnischen Arbeitnehmer als Argument für das Vorliegen einer Beschäftigung im Rahmen der Prüfung des wahren wirtschaftlichen Gehalts herangezogen werden dürfe, wenn dieser Entgeltzahlung kein Personalgestellungsvertrag mehr zugrunde gelegen sei.
Auch mit diesem Vorbringen wird das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht aufgezeigt, weil die Frage, ob die beiden polnischen Arbeitnehmer am 13. Juli 2015 von der N. GmbH & Co KG beschäftigt wurden (ob sie also für letztere in persönlicher bzw. wirtschaftlicher Abhängigkeit tätig wurden; vgl. dazu ebenfalls das zitierte Erkenntnis, Zl. 2013/09/0042), eine Tatsachenfrage ist, die vom Verwaltungsgericht nach durchgeführter Verhandlung im Rahmen der Beweiswürdigung in nicht zu beanstandender Weise beantwortet wurde (davon zu unterscheiden ist die Beurteilung der Überlassung von Arbeitnehmern anhand der Kriterien des § 4 AÜG). Fragen der Beweiswürdigung stellen nämlich nur dann Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG dar, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall erforderliche Beurteilung bzw. die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 21. Juli 2016, Zl. Ra 2016/11/0090, mwN), was hier nicht der Fall ist.Auch mit diesem Vorbringen wird das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht aufgezeigt, weil die Frage, ob die beiden polnischen Arbeitnehmer am 13. Juli 2015 von der N. GmbH & Co KG beschäftigt wurden (ob sie also für letztere in persönlicher bzw. wirtschaftlicher Abhängigkeit tätig wurden; vergleiche , dazu ebenfalls das zitierte Erkenntnis, Zl. 2013/09/0042), eine Tatsachenfrage ist, die vom Verwaltungsgericht nach durchgeführter Verhandlung im Rahmen der Beweiswürdigung in nicht zu beanstandender Weise beantwortet wurde (davon zu unterscheiden ist die Beurteilung der Überlassung von Arbeitnehmern anhand der Kriterien des Paragraph 4, AÜG). Fragen der Beweiswürdigung stellen nämlich nur dann Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG dar, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall erforderliche Beurteilung bzw. die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 21. Juli 2016, Zl. Ra 2016/11/0090, mwN), was hier nicht der Fall ist.
Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 18. Jänner 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016110182.L00Im RIS seit
23.02.2017Zuletzt aktualisiert am
24.02.2017