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66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;Norm
ASVG §18;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler und den Hofrat Dr. Strohmayer, die Hofrätin Dr. Julcher sowie die Hofräte Mag. Berger und Mag. Stickler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Gruber, über die Revision der G K in H, vertreten durch Dr. Eugen Amann, Rechtsanwalt in 6900 Bregenz, Rathausstraße 35a, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. September 2016, Zl. W126 2119189-1/5E, betreffend Selbstversicherung gemäß § 18 ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Pensionsversicherungsanstalt; weitere Partei:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler und den Hofrat Dr. Strohmayer, die Hofrätin Dr. Julcher sowie die Hofräte Mag. Berger und Mag. Stickler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Gruber, über die Revision der G K in H, vertreten durch Dr. Eugen Amann, Rechtsanwalt in 6900 Bregenz, Rathausstraße 35a, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. September 2016, Zl. W126 2119189-1/5E, betreffend Selbstversicherung gemäß Paragraph 18, ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Pensionsversicherungsanstalt; weitere Partei:
Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz in 1010 Wien, Stubenring 1), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht einen Antrag der im Jahr 1958 geborenen Revisionswerberin auf nachträgliche Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 18 ASVG ab. Dies wurde tragend damit begründet, dass sich der Antrag auf zwei Monate des Schulbesuchs im Jahr 1973 bezogen habe, die Selbstversicherung nach § 18 ASVG aber - wie das Bundesverwaltungsgericht näher erläuterte - nur für nach dem 31. Dezember 2004 liegende Zeiten eines Schulbesuchs möglich sei. 1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht einen Antrag der im Jahr 1958 geborenen Revisionswerberin auf nachträgliche Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 18, ASVG ab. Dies wurde tragend damit begründet, dass sich der Antrag auf zwei Monate des Schulbesuchs im Jahr 1973 bezogen habe, die Selbstversicherung nach Paragraph 18, ASVG aber - wie das Bundesverwaltungsgericht näher erläuterte - nur für nach dem 31. Dezember 2004 liegende Zeiten eines Schulbesuchs möglich sei.
2 Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei, weil es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Anwendungsbereich des § 18 ASVG fehle. 2 Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig sei, weil es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Anwendungsbereich des Paragraph 18, ASVG fehle.
3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Vorverfahren durchgeführt - eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet - und die Verfahrensakten vorgelegt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
4 Die Revision ist aus dem vom Bundesverwaltungsgericht genannten Grund, auf den auch die Revision zurückkommt, zulässig. Sie ist aber, wie im Folgenden zu zeigen sein wird, nicht berechtigt.
5 § 18 ASVG in der Fassung des Pensionsharmonisierungsgesetzes, BGBl. I Nr. 142/2004, lautet samt Überschrift: 5 Paragraph 18, ASVG in der Fassung des Pensionsharmonisierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,, lautet samt Überschrift:
"Nachträgliche Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten des Besuches einer Bildungseinrichtung
§ 18. (1) Personen, die eine in § 227 Abs. 1 Z 1 genannte Bildungseinrichtung besucht haben, können sich nachträglich bei einem Versicherungsträger, bei dem mindestens ein Versicherungsmonat erworben wurde, für alle oder einzelne Monate des Besuches der Bildungseinrichtung auf Antrag in der Pensionsversicherung selbstversichern.Paragraph 18, (1) Personen, die eine in Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer eins, genannte Bildungseinrichtung besucht haben, können sich nachträglich bei einem Versicherungsträger, bei dem mindestens ein Versicherungsmonat erworben wurde, für alle oder einzelne Monate des Besuches der Bildungseinrichtung auf Antrag in der Pensionsversicherung selbstversichern.
6 Die monatliche Beitragsgrundlage für Selbstversicherte nach § 18 ASVG beträgt gemäß § 76b Abs. 3 ASVG das Dreißigfache der Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung des Kalenderjahres, für das die Beiträge entrichtet werden. Der Beitragssatz beträgt gemäß § 77 Abs. 1 in Verbindung mit § 51 Abs. 1 Z 3 ASVG 22,8 %. 6 Die monatliche Beitragsgrundlage für Selbstversicherte nach Paragraph 18, ASVG beträgt gemäß Paragraph 76 b, Absatz 3, ASVG das Dreißigfache der Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung des Kalenderjahres, für das die Beiträge entrichtet werden. Der Beitragssatz beträgt gemäß Paragraph 77, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG 22,8 %.
7 Gemäß § 227 Abs. 1 Z 1 ASVG gelten - mit bestimmten Höchstgrenzen - als Ersatzzeiten aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1955 und vor dem 1. Jänner 2005 Zeiten, in denen nach Vollendung des 15. Lebensjahres bestimmte näher bezeichnete Bildungseinrichtungen besucht wurden. Die zeitliche Einschränkung "vor dem 1. Jänner 2005" wurde durch das Pensionsharmonisierungsgesetz eingefügt. Gemäß § 227 Abs. 3 ASVG ist für jeden Ersatzmonat nach Abs. 1 Z 1, der leistungswirksam werden soll, ein Beitrag in der Höhe von 22,8 vH vom Dreißigfachen der im Zeitpunkt der Feststellung der Berechtigung geltenden Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung zu entrichten. Diese Beitragsentrichtung ist nach den näheren Bestimmungen des § 227 Abs. 4 ASVG zu beantragen. Gemäß § 229b ASVG gelten Ersatzzeiten gemäß § 227 Abs. 1 Z 1 ASVG, für die ein Beitrag gemäß § 227 Abs. 3 und 4 ASVG entrichtet wurde, als Beitragszeiten der freiwilligen Versicherung. 7 Gemäß Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG gelten - mit bestimmten Höchstgrenzen - als Ersatzzeiten aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1955 und vor dem 1. Jänner 2005 Zeiten, in denen nach Vollendung des 15. Lebensjahres bestimmte näher bezeichnete Bildungseinrichtungen besucht wurden. Die zeitliche Einschränkung "vor dem 1. Jänner 2005" wurde durch das Pensionsharmonisierungsgesetz eingefügt. Gemäß Paragraph 227, Absatz 3, ASVG ist für jeden Ersatzmonat nach Absatz eins, Ziffer eins,, der leistungswirksam werden soll, ein Beitrag in der Höhe von 22,8 vH vom Dreißigfachen der im Zeitpunkt der Feststellung der Berechtigung geltenden Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung zu entrichten. Diese Beitragsentrichtung ist nach den näheren Bestimmungen des Paragraph 227, Absatz 4, ASVG zu beantragen. Gemäß Paragraph 229 b, ASVG gelten Ersatzzeiten gemäß Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG, für die ein Beitrag gemäß Paragraph 227, Absatz 3, und 4 ASVG entrichtet wurde, als Beitragszeiten der freiwilligen Versicherung.
8 In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffend das Pensionsharmonisierungsgesetz, 653 BlgNR 22. GP 18 f, wird zu § 18 ASVG Folgendes ausgeführt: 8 In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffend das Pensionsharmonisierungsgesetz, 653 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 18, f, wird zu Paragraph 18, ASVG Folgendes ausgeführt:
"Bereits nach geltender Rechtslage gelten Schul- und Studienzeiten, für die ein Beitrag nach § 227 Abs. 3 und 4 ASVG und nach den Parallelbestimmungen entrichtet wird, als Beitragsmonate der freiwilligen Versicherung (§ 229b ASVG). Künftig soll - parallel zur Umwandlung der Ersatzzeitentatbestände in Teilpflichtversicherungen in der Pensionsversicherung - der so genannte Einkauf von Schul- und Studienzeiten in eine besondere (nachträgliche) Selbstversicherung in der Pensionsversicherung umgeformt werden. Die diesbezüglichen Bestimmungen sind den §§ 227 Abs. 1 Z 1 sowie Abs. 3 und 4 ASVG nachgebildet und finden auf Zeiten des Besuches einer in § 227 Abs. 1 Z 1 genannten Bildungseinrichtung ab dem Jahr 2005 Anwendung. (...)""Bereits nach geltender Rechtslage gelten Schul- und Studienzeiten, für die ein Beitrag nach Paragraph 227, Absatz 3, und 4 ASVG und nach den Parallelbestimmungen entrichtet wird, als Beitragsmonate der freiwilligen Versicherung (Paragraph 229 b, ASVG). Künftig soll - parallel zur Umwandlung der Ersatzzeitentatbestände in Teilpflichtversicherungen in der Pensionsversicherung - der so genannte Einkauf von Schul- und Studienzeiten in eine besondere (nachträgliche) Selbstversicherung in der Pensionsversicherung umgeformt werden. Die diesbezüglichen Bestimmungen sind den Paragraphen 227, Absatz eins, Ziffer eins, sowie Absatz 3, und 4 ASVG nachgebildet und finden auf Zeiten des Besuches einer in Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Bildungseinrichtung ab dem Jahr 2005 Anwendung. (...)"
9 Die Selbstversicherung nach § 18 ASVG sollte demnach also die Ersatzzeitenregelung nach § 227 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 3 und 4 sowie § 229b ASVG ersetzen (vgl. dazu auch Pöltner, Die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung, Zuvo 1/2007, 4 (8 f), sowie Pfeil in SV-Komm, § 18 ASVG Rz 1). Das ist schon daraus abzuleiten, dass gleichzeitig mit der Schaffung des neuen Selbstversicherungstatbestandes die Ersatzzeitenregelung des § 227 ASVG (mit der Möglichkeit des "Nachkaufs" von Schul- und Studienzeiten) auf vor dem 1. Jänner 2005 liegende Zeiten eingeschränkt (aber nicht beseitigt) wurde. Obwohl § 18 ASVG keine ausdrückliche zeitliche Beschränkung enthält (und auch eine entsprechende Übergangsbestimmung fehlt), kann die Bestimmung daher sinnvollerweise nur so verstanden werden, dass sie sich ausschließlich auf die - von § 227 ASVG nicht mehr erfassten - Zeiten ab dem 1. Jänner 2005 bezieht; die Behandlung derselben Zeiten sowohl als Ersatzzeiten mit "Nachkaufsmöglichkeit" als auch als (bloß) eine Selbstversicherung ermöglichende Zeiten kommt ebenso wenig in Betracht wie die Einräumung eines freien Wahlrechts der Versicherten oder des Versicherungsträgers, nach welcher Bestimmung vorzugehen ist. Es ist im Übrigen aber auch nicht ersichtlich, welchen faktischen Unterschied es für die Revisionswerberin machen würde, wenn die pensionsrechtliche Berücksichtigung der fraglichen Schulmonate nach § 18 ASVG statt nach § 227 Abs. 1 Z 1 ASVG beurteilt würde: Da § 18 ASVG auf § 227 Abs. 1 Z 1 ASVG verweist, sind jeweils die gleichen Zeiten gemeint. 9 Die Selbstversicherung nach Paragraph 18, ASVG sollte demnach also die Ersatzzeitenregelung nach Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3 und 4 sowie Paragraph 229 b, ASVG ersetzen vergleiche , dazu auch Pöltner, Die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung, Zuvo 1 aus 2007,, 4 (8 f), sowie Pfeil in SV-Komm, Paragraph 18, ASVG Rz 1). Das ist schon daraus abzuleiten, dass gleichzeitig mit der Schaffung des neuen Selbstversicherungstatbestandes die Ersatzzeitenregelung des Paragraph 227, ASVG (mit der Möglichkeit des "Nachkaufs" von Schul- und Studienzeiten) auf vor dem 1. Jänner 2005 liegende Zeiten eingeschränkt (aber nicht beseitigt) wurde. Obwohl Paragraph 18, ASVG keine ausdrückliche zeitliche Beschränkung enthält (und auch eine entsprechende Übergangsbestimmung fehlt), kann die Bestimmung daher sinnvollerweise nur so verstanden werden, dass sie sich ausschließlich auf die - von Paragraph 227, ASVG nicht mehr erfassten - Zeiten ab dem 1. Jänner 2005 bezieht; die Behandlung derselben Zeiten sowohl als Ersatzzeiten mit "Nachkaufsmöglichkeit" als auch als (bloß) eine Selbstversicherung ermöglichende Zeiten kommt ebenso wenig in Betracht wie die Einräumung eines freien Wahlrechts der Versicherten oder des Versicherungsträgers, nach welcher Bestimmung vorzugehen ist. Es ist im Übrigen aber auch nicht ersichtlich, welchen faktischen Unterschied es für die Revisionswerberin machen würde, wenn die pensionsrechtliche Berücksichtigung der fraglichen Schulmonate nach Paragraph 18, ASVG statt nach Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG beurteilt würde: Da Paragraph 18, ASVG auf Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG verweist, sind jeweils die gleichen Zeiten gemeint.
10 Da sich die Revision somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen. 10 Da sich die Revision somit als unbegründet erweist, war sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
Wien, am 19. Jänner 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016080025.J00Im RIS seit
10.02.2017Zuletzt aktualisiert am
19.04.2017