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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AsylG 2005 §3 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie den Hofrat Mag. Straßegger und die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin MMag.a Ortner, in der Revisionssache der *****, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31. Oktober 2016, Zl. W119 2100635-1/13E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 und dem FPG, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag auf internationalen Schutz der Revisionswerberin, einer Staatsangehörigen der Mongolei, mit Bescheid vom 29. Jänner 2015 (fälschlicherweise datiert mit "29. Jänner 2014") gemäß den §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ab, erteilte ihr keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach den §§ 55 und 57 AsylG 2005, erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), erklärte die Abschiebung der Revisionswerberin in die Mongolei gemäß § 46 FPG für zulässig und setzte gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise. 1 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag auf internationalen Schutz der Revisionswerberin, einer Staatsangehörigen der Mongolei, mit Bescheid vom 29. Jänner 2015 (fälschlicherweise datiert mit "29. Jänner 2014") gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins, und 8 Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ab, erteilte ihr keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach den Paragraphen 55, und 57 AsylG 2005, erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), erklärte die Abschiebung der Revisionswerberin in die Mongolei gemäß Paragraph 46, FPG für zulässig und setzte gemäß Paragraph 55, Absatz eins, bis 3 FPG eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise.
Die dagegen erhobene Beschwerde der Revisionswerberin wies das Bundesverwaltungsgericht - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und erklärte die Revision an den Verwaltungsgerichtshof für nicht zulässig.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
2 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 2 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
3 Zur Zulässigkeit der außerordentlichen Revision wird im Wesentlichen geltend gemacht, das Bundesverwaltungsgericht sei von der (nicht näher genannten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage abgewichen, "ob eine Abschiebung eines Kranken zulässig ist oder nicht". Bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe eine Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Die Beurteilung, ob die Abschiebung selbst im Einzelfall zu einer unzumutbaren Destabilisierung und Verschlechterung des Gesundheitszustandes führen würde, setze nachvollziehbare Feststellungen betreffend die Art der Erkrankung des Betroffenen und die zu erwartenden Auswirkungen auf den Gesundheitszustand voraus; der "angefochtene Bescheid" enthalte aber weder derartige Feststellungen, noch werde näher auf die vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen eingegangen. 3 Zur Zulässigkeit der außerordentlichen Revision wird im Wesentlichen geltend gemacht, das Bundesverwaltungsgericht sei von der (nicht näher genannten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage abgewichen, "ob eine Abschiebung eines Kranken zulässig ist oder nicht". Bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe eine Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Die Beurteilung, ob die Abschiebung selbst im Einzelfall zu einer unzumutbaren Destabilisierung und Verschlechterung des Gesundheitszustandes führen würde, setze nachvollziehbare Feststellungen betreffend die Art der Erkrankung des Betroffenen und die zu erwartenden Auswirkungen auf den Gesundheitszustand voraus; der "angefochtene Bescheid" enthalte aber weder derartige Feststellungen, noch werde näher auf die vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen eingegangen.
4 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat oder in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (vgl. den hg. Beschluss vom 30. September 2016, Ra 2016/20/0149 bis 0151, mwN). 4 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat oder in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben vergleiche , den hg. Beschluss vom 30. September 2016, Ra 2016/20/0149 bis 0151, mwN).
5 Im vorliegenden Fall hat sich das Bundesverwaltungsgericht - entgegen den Revisionsausführungen - mit dem (psychischen) Gesundheitszustand der Revisionswerberin befasst. So stellte es fest, dass sich die Revisionswerberin im Jahr 2015 in psychiatrischer Behandlung befunden habe; von einer schweren psychischen Erkrankung oder einem längerfristigen Pflege- oder Rehabilitationsbedarf sei jedoch nicht auszugehen. Das Bundesverwaltungsgericht setzte sich im angefochtenen Erkenntnis auch mit der von der Revisionswerberin vorgelegten fachärztlichen Stellungnahme auseinander und wies darauf hin, dass sich daraus ergebe, dass die Revisionswerberin von März 2015 bis September 2015 aufgrund einer traumatischen Störung in psychiatrischer Behandlung gewesen sei, sie aktuell jedoch nicht (mehr) in Behandlung stehe. Auch sei die Revisionswerberin bereits in ihrem Herkunftsstaat psychiatrisch behandelt worden.
6 Dass das Bundesverwaltungsgericht bei der hierauf gegründeten rechtlichen Beurteilung der (Nicht-)Zuerkennung von subsidiärem Schutz von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wäre, vermag die Revision nicht aufzuzeigen.
7 Die Revision war sohin gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. 7 Die Revision war sohin gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 19. Jänner 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016200371.L00Im RIS seit
13.02.2017Zuletzt aktualisiert am
15.02.2017