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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler sowie Hofrätin Mag.a Merl und Hofrat Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin MMag. Lehner, über die Revision des *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 6. September 2016, Zl. LVwG-S-2272/001-2015, betreffend Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Mödling), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird für gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Begründung
1 Die hg. verfahrensleitende Anordnung vom 18. Oktober 2016, mit der dem Revisionswerber die Behebung von Mängeln der von ihm selbst verfassten, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich (LVwG) vom 6. September 2016 erhobenen Revision binnen zwei Wochen aufgetragen worden war, wurde nach dem Zustellnachweis am 27. Oktober 2016 von einem Mitbewohner der Abgabestelle übernommen.
2 In seiner an den Verwaltungsgerichtshof - per E-Mail - gerichteten Eingabe vom 3. November 2016 nahm der Revisionswerber zu dieser verfahrensleitenden Anordnung vom 18. Oktober 2016 Stellung, ohne jedoch dem Mängelbehebungsauftrag zu entsprechen. Einleitend merkte er an, sich auf die genannte hg. verfahrensleitende Anordnung zu beziehen, und führte dann u. a. aus:
"Der RSb-Brief wurde mir nicht zugestellt und daher auch nicht von mir gegengezeichnet. Der Brief landete im Gemeindeamt Pfaffstätten. Man hat uns vor 3 Tagen angerufen und den Brief in unseren Postkasten gelegt."
3 Selbst wenn der Revisionswerber mit diesen Ausführungen einen allfälligen Zustellmangel vor Augen gehabt haben sollte, steht aufgrund seiner Eingabe vom 3. November 2016 fest, dass ihm der hg. Mängelbehebungsauftrag spätestens an diesem Tag tatsächlich zugekommen ist und die Zustellung gemäß § 7 Zustellgesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 in diesem Zeitpunkt bewirkt wurde. 3 Selbst wenn der Revisionswerber mit diesen Ausführungen einen allfälligen Zustellmangel vor Augen gehabt haben sollte, steht aufgrund seiner Eingabe vom 3. November 2016 fest, dass ihm der hg. Mängelbehebungsauftrag spätestens an diesem Tag tatsächlich zugekommen ist und die Zustellung gemäß Paragraph 7, Zustellgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, in diesem Zeitpunkt bewirkt wurde.
4 Der Revisionswerber ist der an ihn ergangenen Aufforderung, die Mängel der gegen das vorbezeichnete Erkenntnis des LVwG eingebrachten Revision zu beheben, nicht fristgerecht nachgekommen. Die Revision war daher für gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren war gemäß §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG einzustellen. 4 Der Revisionswerber ist der an ihn ergangenen Aufforderung, die Mängel der gegen das vorbezeichnete Erkenntnis des LVwG eingebrachten Revision zu beheben, nicht fristgerecht nachgekommen. Die Revision war daher für gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren war gemäß Paragraphen 34, Absatz 2, und 33 Absatz eins, VwGG einzustellen.
Wien, am 19. Jänner 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016060126.L00Im RIS seit
14.03.2017Zuletzt aktualisiert am
15.03.2017