Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
VwGG §26 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler sowie Hofrätin Mag.a Merl und Hofrat Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin MMag. Lehner, über die Revision des A B in A, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 3. Februar 2016, Zl. LVwG- 2016/34/0037-3, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde in einer Angelegenheit nach dem Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Innsbruck), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird für gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Begründung
1 Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol (LVwG) vom 2 3. Februar 2016 wurde die vom Revisionswerber gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 15. Oktober 2015, mit dem über ihn wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 300,-
- (Ersatzfreiheitsstrafe: 33 Stunden) verhängt worden war, erhobene Beschwerde als verspätet zurückgewiesen.
3 Gegen diesen Beschluss erhob der Revisionswerber eine von ihm selbst verfasste (außerordentliche) Revision, deren Inhalt sich - neben der Erklärung, Revision zu erheben - auf die Anmerkung beschränkte, "für Rückfragen" zur Verfügung zu stehen.
4 Mit hg. verfahrensleitender Anordnung vom 1. April 2016 erging an den Revisionswerber der Auftrag, binnen drei Wochen näher genannte Mängel der Revision zu beheben und die Revision durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. In dieser hg. Verfügung, deren Zustellung an den Revisionswerber am 13. April 2016 erfolgte, wurde u.a. darauf hingewiesen, dass die Versäumung der Frist als Zurückziehung der Revision gilt.
5 Innerhalb der gesetzten Frist übermittelte der Revisionswerber dem Verwaltungsgerichtshof ein mit 19. April 2016 datiertes Schreiben, in dem er ausführte, zur Zeit nicht über genug Mittel zu verfügen, um den Rechtsstreit zu führen, und um Aufschub ersuche, "bis sich das ändert oder Sie uns eine andere Lösung anbieten können". Ferner hielt er fest, "das Ticket" gekauft zu haben, aber aus Umständen, die nicht seine Schuld gewesen seien, nicht anbringen habe können. Für Rückfragen stehe er zur Verfügung.
6 In einem weiteren Schreiben vom 16. September 2016 führte der Revisionswerber aus, die Übertretung nach dem BStMG nicht begangen zu haben und die über ihn verhängte Geldstrafe nicht akzeptieren zu können.
7 Mit hg. verfahrensleitender Anordnung vom 28. September 2016 wurde dem Revisionswerber mitgeteilt, dass seine Eingabe vom 19. April 2016 als Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe interpretiert werde, und ihm aufgetragen, binnen einer Woche die diesbezüglichen Mängel zu beseitigen und näher genannte Angaben zu tätigen.
8 Mit Eingabe vom 15. Oktober 2016 legte der Revisionswerber ein ausgefülltes Vermögensbekenntnis vor. Die von ihm dargelegten Gründe, weshalb er entgegen dem Ausspruch des LVwG Revision erheben möchte, nahmen keinen Bezug auf die Frage der Verspätung der vom LVwG zurückgewiesenen Beschwerde.
9 Mit hg. Beschluss vom 28. Oktober 2016 wurde der Antrag auf Verfahrenshilfe im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass in den Eingaben des Revisionswerbers sowie in den von ihm vorgebrachten Gründen für die Erhebung einer Revision die der Zurückweisung der Beschwerde als verspätet zugrunde liegenden Tatsachenannahmen des LVwG im angefochtenen Beschluss vom 3. Februar 2016 nicht bestritten worden seien und in Anbetracht dessen die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos erscheine.
10 Der hg. Beschluss vom 28. Oktober 2016 wurde dem Revisionswerber am 8. November 2016 zugestellt.
11 Mit der mit diesem Beschluss erfolgten Abweisung des Verfahrenshilfeantrages begann die für die Mängelbehebung der Revision gesetzte dreiwöchige Frist neuerlich zu laufen (vgl. den hg. Beschluss vom 27. April 2016, Ra 2015/03/0093, mwN). 11 Mit der mit diesem Beschluss erfolgten Abweisung des Verfahrenshilfeantrages begann die für die Mängelbehebung der Revision gesetzte dreiwöchige Frist neuerlich zu laufen vergleiche , den hg. Beschluss vom 27. April 2016, Ra 2015/03/0093, mwN).
12 Der Revisionswerber ist der mit der verfahrensleitenden Anordnung vom 1. April 2016 an ihn ergangenen Aufforderung, die Mängel der gegen den Beschluss des LVwG vom 3. Februar 2016 eingebrachten Revision zu beheben, nicht fristgerecht nachgekommen. Die Revision war daher für gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren war gemäß §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG einzustellen. 12 Der Revisionswerber ist der mit der verfahrensleitenden Anordnung vom 1. April 2016 an ihn ergangenen Aufforderung, die Mängel der gegen den Beschluss des LVwG vom 3. Februar 2016 eingebrachten Revision zu beheben, nicht fristgerecht nachgekommen. Die Revision war daher für gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren war gemäß Paragraphen 34, Absatz 2 und 33 Absatz eins, VwGG einzustellen.
Wien, am 19. Jänner 2017
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016060038.L00Im RIS seit
14.03.2017Zuletzt aktualisiert am
16.04.2018