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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Dr. Lehofer und Dr. N. Bachler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision des *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 22. November 2016, Zl. LVwG- 2016/13/2053-2, betreffend Übertretung der StVO (Partei im Sinne des § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft Innsbruck), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Dr. Lehofer und Dr. N. Bachler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision des *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 22. November 2016, Zl. LVwG- 2016/13/2053-2, betreffend Übertretung der StVO (Partei im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG: Bezirkshauptmannschaft Innsbruck), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird, soweit sie sich auf die Übertretung der StVO bezieht, zurückgewiesen.
Begründung
1 Über den Revisionswerber wurde mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 24. August 2016 wegen einer Übertretung des § 99 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 5 Abs. 1 StVO eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 2.200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 22 Tage) verhängt. 1 Über den Revisionswerber wurde mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 24. August 2016 wegen einer Übertretung des Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 2.200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 22 Tage) verhängt.
2 Mit Spruchpunkt A des nunmehr angefochtenen Erkenntnisses (Spruchpunkt B betraf eine Entziehung der Lenkberechtigung, die nicht Gegenstand dieses Beschlusses ist) gab das Verwaltungsgericht der Beschwerde des Revisionswerbers gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck insofern Folge, als die Geldstrafe auf EUR 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe auf 20 Tage) herabgesetzt wurde. Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist. 2 Mit Spruchpunkt A des nunmehr angefochtenen Erkenntnisses (Spruchpunkt B betraf eine Entziehung der Lenkberechtigung, die nicht Gegenstand dieses Beschlusses ist) gab das Verwaltungsgericht der Beschwerde des Revisionswerbers gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck insofern Folge, als die Geldstrafe auf EUR 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe auf 20 Tage) herabgesetzt wurde. Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist.
3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 3 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 4 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
5 Der Revisionswerber führt in der Begründung zur "Zulässigkeit der Beschwerde" (richtig: Revision) - abgesehen von Hinweisen auf die Beschwer des Revisionswerbers und auf eine behauptete Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, in denen keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung thematisiert wird -
wörtlich Folgendes aus:
"Die Entscheidung in gegenständlicher Verwaltungssache hängt von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht das nunmehrige Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und fehlt eine entsprechende Rechtsprechung, ebenso wurde die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet."
6 Damit zeigt der Revisionswerber keine Rechtsfrage auf, der grundsätzliche Bedeutung zukäme, zumal sich sein Vorbringen im Wesentlichen auf eine geringfügig angepasste Wiedergabe der verba legalia des Art 133 Abs. 4 B-VG beschränkt (vgl VwGH vom 26. Februar 2014, Ro 2014/04/0030). Dabei behauptet er - in sich widersprüchlich - das Abweichen des Verwaltungsgerichtes von fehlender, zugleich aber uneinheitlicher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und damit das kumulative Vorliegen aller vom Verfassungsgesetzgeber alternativ angeführten Konstellationen, in denen eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegen könnte. Der Revisionswerber unterlässt es jedoch gänzlich, eine fallbezogen relevante Rechtsfrage zu konkretisieren. 6 Damit zeigt der Revisionswerber keine Rechtsfrage auf, der grundsätzliche Bedeutung zukäme, zumal sich sein Vorbringen im Wesentlichen auf eine geringfügig angepasste Wiedergabe der verba legalia des Artikel 133, Absatz 4, B-VG beschränkt vergleiche , VwGH vom 26. Februar 2014, Ro 2014/04/0030). Dabei behauptet er - in sich widersprüchlich - das Abweichen des Verwaltungsgerichtes von fehlender, zugleich aber uneinheitlicher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und damit das kumulative Vorliegen aller vom Verfassungsgesetzgeber alternativ angeführten Konstellationen, in denen eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegen könnte. Der Revisionswerber unterlässt es jedoch gänzlich, eine fallbezogen relevante Rechtsfrage zu konkretisieren.
7 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen. 7 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
8 Soweit die Revision die Entziehung der Lenkberechtigung betrifft, hat darüber nach der Geschäftsverteilung des Verwaltungsgerichtshofes ein anderer Senat zu entscheiden.
Wien, am 20. Jänner 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017020015.L00Im RIS seit
22.02.2017Zuletzt aktualisiert am
23.02.2017