Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rosenmayr sowie die Hofräte Dr. Hofbauer und Mag. Feiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber, über die außerordentliche Revision des Ing. Mag. Dr. H R in R, vertreten durch die Kosch & Partner Rechtsanwälte GmbH in 2700 Wiener Neustadt, Hauptplatz 32, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Burgenland vom 13. September 2016, E 019/05/0216.005/009, betreffend eine Angelegenheit nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:
Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gegen ein behördliches Straferkenntnis als verspätet zurück. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte es für unzulässig. 1 Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gegen ein behördliches Straferkenntnis als verspätet zurück. Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte es für unzulässig.
2 Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG). 2 Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
3 Der Verwaltungsgerichtshof ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision vielmehr im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 3 Der Verwaltungsgerichtshof ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision vielmehr im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
4 Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, sind gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. 4 Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, sind gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
5 In der Revision wird keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme: Die vom rechtsanwaltlich vertretenen Revisionswerber im Verwaltungsverfahren anlässlich des behördlichen Verspätungsvorhalts ohne weitere Ausführungen lapidar aufgestellte Behauptung, der 74-jährigen Mutter des Revisionswerbers habe "aufgrund ihres Gesundheitszustandes das Straferkenntnis nicht wirksam zugestellt werden" können, löste hier nämlich ebenso wenig weitergehende Ermittlungspflichten der belangten Behörde oder des Verwaltungsgerichts aus, wie das völlig unsubstanziierte Zulässigkeitsvorbringen in der Revision "(d)as Verwaltungsgericht hat sich über die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinweggesetzt" ohne eine solche näher aufzuzeigen, eine grundsätzliche Rechtsfrage und damit die Zulässigkeit der Revision darzulegen vermag. Zudem ist es auch nach der vom Revisionswerber zitierten Judikatur des Obersten Gerichtshofs (2 Ob 279/98p vom 29. Oktober 1998) Sache des Empfängers darzutun, dass der anwesende Ersatzempfänger die erforderlichen Voraussetzungen, nämlich den Ernst und die Tragweite einer gerichtlichen (im vorliegenden Fall: behördlichen) Zustellung zu erkennen, und dem Anschein nach über genügend Verantwortungsbewusstsein zu verfügen, dem Empfänger das zuzustellende Schriftstück auszufolgen oder ihm von der erfolgten Zustellung unverzüglich genügend klare und verständliche Mitteilung zu machen, nicht erfüllt und dies dem Zusteller bekannt sein musste. 5 In der Revision wird keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme: Die vom rechtsanwaltlich vertretenen Revisionswerber im Verwaltungsverfahren anlässlich des behördlichen Verspätungsvorhalts ohne weitere Ausführungen lapidar aufgestellte Behauptung, der 74-jährigen Mutter des Revisionswerbers habe "aufgrund ihres Gesundheitszustandes das Straferkenntnis nicht wirksam zugestellt werden" können, löste hier nämlich ebenso wenig weitergehende Ermittlungspflichten der belangten Behörde oder des Verwaltungsgerichts aus, wie das völlig unsubstanziierte Zulässigkeitsvorbringen in der Revision "(d)as Verwaltungsgericht hat sich über die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinweggesetzt" ohne eine solche näher aufzuzeigen, eine grundsätzliche Rechtsfrage und damit die Zulässigkeit der Revision darzulegen vermag. Zudem ist es auch nach der vom Revisionswerber zitierten Judikatur des Obersten Gerichtshofs (2 Ob 279/98p vom 29. Oktober 1998) Sache des Empfängers darzutun, dass der anwesende Ersatzempfänger die erforderlichen Voraussetzungen, nämlich den Ernst und die Tragweite einer gerichtlichen (im vorliegenden Fall: behördlichen) Zustellung zu erkennen, und dem Anschein nach über genügend Verantwortungsbewusstsein zu verfügen, dem Empfänger das zuzustellende Schriftstück auszufolgen oder ihm von der erfolgten Zustellung unverzüglich genügend klare und verständliche Mitteilung zu machen, nicht erfüllt und dies dem Zusteller bekannt sein musste.
6 Die Revision war daher ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 20. Jänner 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016090112.L00Im RIS seit
24.02.2017Zuletzt aktualisiert am
27.02.2017