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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §38 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rosenmayr und die Hofräte Dr. Doblinger und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber, über den Fristsetzungsantrag des E S in W, vertreten durch die TELOS Law Group Winalek, Wutte-Lang, Nikodem, Weinzinger Rechtsanwälte GmbH in 1090 Wien, Hörlgasse 12, gegen das Verwaltungsgericht Wien wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem Wiener Unfallfürsorgegesetz 1967, zu Recht erkannt:
Spruch
Dem Verwaltungsgericht Wien wird aufgetragen, das Erkenntnis oder den Beschluss innerhalb von sechs Wochen, gerechnet vom Tag der Zustellung dieses Erkenntnisses, nachzuholen.
Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Dem Verwaltungsgericht Wien wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. September 2016 (zugestellt am 23. September 2016) gemäß § 38 Abs. 4 VwGG aufgetragen, das Erkenntnis oder den Beschluss innerhalb von drei Monaten zu erlassen. 1 Dem Verwaltungsgericht Wien wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. September 2016 (zugestellt am 23. September 2016) gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG aufgetragen, das Erkenntnis oder den Beschluss innerhalb von drei Monaten zu erlassen.
2 Das Verwaltungsgericht Wien ist diesem Auftrag nicht nachgekommen.
3 Einem - nach Ablauf der mit hg. Beschluss vom 16. September 2016 gesetzten Frist gestellten - Fristverlängerungsantrag des Verwaltungsgerichtes Wien wurde mit hg. Beschluss vom 10. Jänner 2017 nicht stattgegeben.
4 Gemäß § 42a VwGG war dem Verwaltungsgericht Wien daher aufzutragen, das Erkenntnis oder den Beschluss nachzuholen. 4 Gemäß Paragraph 42 a, VwGG war dem Verwaltungsgericht Wien daher aufzutragen, das Erkenntnis oder den Beschluss nachzuholen.
5 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 56 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. 5 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG, insbesondere auf Paragraph 56, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 20. Jänner 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:FR2016090007.F00Im RIS seit
24.02.2017Zuletzt aktualisiert am
27.02.2017