Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art135;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und den Hofrat Dr. Enzenhofer sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lorenz, über die Revision des DI E B gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 7. November 2016, Zl. VGW-251/022/RP17/9803/2016-6, aufgrund des Vorlageantrages des DI E B in W, vertreten durch Mag. Andreas Greger, Rechtsanwalt in 1050 Wien, Ziegelofengasse 29/4, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 5. Dezember 2016, Zl. VGW- 251/022/14897/2016/R-1, betreffend Zurückweisung einer Revision hinsichtlich der Anordnung der Ersatzvornahme nach § 4 Abs. 1 VVG in einer baurechtlichen Angelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien; weitere Partei: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und den Hofrat Dr. Enzenhofer sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lorenz, über die Revision des DI E B gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 7. November 2016, Zl. VGW-251/022/RP17/9803/2016-6, aufgrund des Vorlageantrages des DI E B in W, vertreten durch Mag. Andreas Greger, Rechtsanwalt in 1050 Wien, Ziegelofengasse 29/4, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 5. Dezember 2016, Zl. VGW- 251/022/14897/2016/R-1, betreffend Zurückweisung einer Revision hinsichtlich der Anordnung der Ersatzvornahme nach Paragraph 4, Absatz eins, VVG in einer baurechtlichen Angelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien; weitere Partei:
Wiener Landesregierung), den Beschluss
Spruch
gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 7. November 2016 wurde gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die vom Revisionswerber gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 30. Mai 2016, mit dem gemäß § 4 Abs. 1 VVG die zwangsweise Durchführung eines (näher bezeichneten) baupolizeilichen Auftrages durch Ersatzvornahme angeordnet worden war, erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die angefochtene Vollstreckungsverfügung bestätigt. Dieses Erkenntnis wurde durch eine Landesrechtspflegerin erlassen. 1 Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 7. November 2016 wurde gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die vom Revisionswerber gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 30. Mai 2016, mit dem gemäß Paragraph 4, Absatz eins, VVG die zwangsweise Durchführung eines (näher bezeichneten) baupolizeilichen Auftrages durch Ersatzvornahme angeordnet worden war, erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die angefochtene Vollstreckungsverfügung bestätigt. Dieses Erkenntnis wurde durch eine Landesrechtspflegerin erlassen.
2 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber die vorliegende Revision, die mit dem oben genannten Beschluss gemäß § 30a Abs. 1 VwGG als unzulässig zurückgewiesen wurde. 2 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber die vorliegende Revision, die mit dem oben genannten Beschluss gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, VwGG als unzulässig zurückgewiesen wurde.
3 Der Revisionswerber brachte dagegen innerhalb der Frist des § 30b Abs. 1 VwGG den Vorlageantrag ein. 3 Der Revisionswerber brachte dagegen innerhalb der Frist des Paragraph 30 b, Absatz eins, VwGG den Vorlageantrag ein.
4 Wie der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 20. Jänner 2015, Ro 2014/05/0098, mit näherer Begründung, auf die gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz iVm Abs. 9 VwGG verwiesen wird, ausgesprochen hat, kann gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Rechtspflegers des Verwaltungsgerichtes in keinem Fall eine Revision, sondern ausschließlich das (remonstrative) Rechtsmittel der Vorstellung beim zuständigen Mitglied des Verwaltungsgerichtes erhoben werden. Eine gegen die Entscheidung eines Rechtspflegers erhobene Revision ist daher unzulässig und gemäß § 30a Abs. 1 VwGG vom Verwaltungsgericht wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen (vgl. dazu auch den hg. Beschluss vom 11. August 2015, Ro 2015/10/0035). 4 Wie der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 20. Jänner 2015, Ro 2014/05/0098, mit näherer Begründung, auf die gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz in Verbindung mit Absatz 9, VwGG verwiesen wird, ausgesprochen hat, kann gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Rechtspflegers des Verwaltungsgerichtes in keinem Fall eine Revision, sondern ausschließlich das (remonstrative) Rechtsmittel der Vorstellung beim zuständigen Mitglied des Verwaltungsgerichtes erhoben werden. Eine gegen die Entscheidung eines Rechtspflegers erhobene Revision ist daher unzulässig und gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, VwGG vom Verwaltungsgericht wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen vergleiche , dazu auch den hg. Beschluss vom 11. August 2015, Ro 2015/10/0035).
5 Die vorliegende Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG iVm § 12 Abs. 1 Z 1 lit. a leg. cit. ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss, der an die Stelle des Zurückweisungsbeschlusses des Verwaltungsgerichtes tritt (vgl. dazu nochmals den Beschluss, Ro 2014/05/0098, mwN), zurückzuweisen. 5 Die vorliegende Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, leg. cit. ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss, der an die Stelle des Zurückweisungsbeschlusses des Verwaltungsgerichtes tritt vergleiche , dazu nochmals den Beschluss, Ro 2014/05/0098, mwN), zurückzuweisen.
Wien, am 24. Jänner 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2017050001.J00Im RIS seit
27.03.2017Zuletzt aktualisiert am
28.03.2017